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23.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103776

Landgericht München I: Beschluss vom 15.02.2010 – 16 T 18665/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I
16 T 18665/08
AG München 64 VI 2337/08
Beschluss
Die 16. Zivilkammer
hat am 15.02.2010
In der Nachlasssache XXX
wegen Erbscheinserteilung
hier: Geschäftswertbeschwerde
auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Geschäftswertbeschluss der Kammer vom 21.12.2009
beschlossen:
Der Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2009/25.01.2010 wird abgeholfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900.000 € herabgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 131 II, 30 I KostO. Der Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Geschäftswertfestsetzung durch die Kammer vom 21.12.2009 war abzuhelfen.
Aus den Beschwerdeschriftsätzen vom 22.12.2009 und vom 25.01.2010 ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1) als Adoptivsohn der einzige Abkömmling der Erblasserin ist. Diesem Vortrag ist die Beteiligte zu 2) nicht entgegengetreten. Der Beteiligte zu 1) ist also unabhängig vom Ausgang des Erscheinsverfahrens jedenfalls mit einem Pflichtteil von 1/2 am Nachlassvermögen beteiligt. Das ist bei der Geschäftswertberechnung zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 107 KostO Rz 13 – Pflichtteilsrecht). Der Geschäftswert ist daher nur mit der Hälfte des Reinnachlasswertes anzusetzen, mithin mit 900.000 €.

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