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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103640

Bundessozialgericht: Urteile vom 13.10.2010 – B 6 KA 34/09 R; B 6 KA 35/09 R; B 6 KA 32/09 R

Terminbericht


Terminbericht Nr. 56/10 (zur Terminvorschau Nr. 56/10)

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der am 13. Oktober 2010 aufgrund mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren:

1) und 2)

Die Sprungrevisionen der klagenden Gemeinschaftspraxis sind ohne Erfolg geblieben. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 29.11.2006 fest, dass die für alle Zahnärzte mit Ausnahme der Kieferorthopäden geltenden Punktmengengrenzen auch auf oralchirurgisch tätige Zahnärzte Anwendung finden und dass das Verfassungsrecht keine weiteren Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Vertragszahnärzte gebietet.

Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich des Umfangs der durch die Umfinanzierung der Zahnersatzleistungen bedingten Absenkung der Degressionsgrenzwerte an dem Anteil orientiert, der typischerweise in der Vergangenheit auf zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz entfiel. Eine Differenzierung danach, in welchem Umfang in der einzelnen zahnärztlichen Praxis prothetische Leistungen erbracht werden, war weder praktisch durchführbar noch verfassungsrechtlich geboten. Angesichts der Berechtigung des Gesetzgebers zur Pauschalierung und Typisierung wird der Verzicht auf eine Differenzierung innerhalb der "sonstigen" Vertragszahnärzte schon dadurch gerechtfertigt, dass es keine einheitliche Praxisausrichtung von Vertragszahnärzten gibt, die über die Zusatzbezeichnung "Oralchirurgie" verfügen. Auch diese dürfen berufs- und vertragszahnarztrechtlich Zahnersatz eingliedern und machen von dieser Berechtigung je nach Ausrichtung ihrer Praxen in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch. Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Gesetzgeber den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie mit der Begründung, diese erbrächten typischerweise keine Zahnersatzleistungen, höhere Degressionsgrenzwerte belassen hat. Soweit dem die Vorstellung zu Grunde liegt, die Kieferorthopäden als homogene Gruppe erbrächten nach ihrer Praxisausrichtung keinerlei prothetische Leistungen, ist das nicht zu beanstanden.

SG Mainz - S 2 KA 108/08 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 34/09 R -

SG Mainz - S 2 KA 380/07 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 35/09 R -

3) Auch in diesem Verfahren ist die Revision des klagenden Zahnarztes ohne Erfolg geblieben. Das Grundgesetz wird nicht dadurch verletzt, dass MKG-Chirurgen hinsichtlich ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit den für alle Zahnärzte - mit Ausnahme der Kieferorthopäden - geltenden Punktmengengrenzen unterworfen werden.

Die Besonderheit der Gruppe der MKG-Chirurgen besteht darin, dass diese sowohl als Vertragsärzte als auch als Vertragszahnärzte zugelassen sind. Da die Angehörigen dieser Gruppe neben den zahnärztlichen auch ärztliche Leistungen erbringen und erbringen dürfen, hat der Gesetzgeber sie ungeachtet des Umfangs der von ihnen erbrachten Zahnersatzleistungen wie alle Zahnärzte behandeln dürfen.

Wenn nach der Konzeption des Gesetzgebers die Grenzwerte des § 85 Abs 4b SGB V das Leistungsvolumen beschreiben, das vom einzelnen Zahnarzt in den von der Degressionsregelung erfassten Leistungsbereichen ohne Qualitätseinbußen erbracht werden kann, ist es gerechtfertigt, alle Zahnärzte gleich zu behandeln, die neben diesen Leistungen noch andere Leistungen für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen dürfen und tatsächlich erbringen. Ähnlich wie Vertragszahnärzte typischerweise neben den der Degression unterworfenen Leistungen auch Zahnersatz eingliedern, erbringen die MKG-Chirurgen neben den aus der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung honorierten chirurgischen Leistungen vertragsärztliche Leistungen, die von der KÄV honoriert werden.

Der tatsächliche Umfang vertragsärztlicher Leistungen ist ohne Bedeutung. Allein der Umstand der Doppelzulassung indiziert, dass ärztliche Leistungen für die Ausübung des Berufs eines MKG-Chirurgen unverzichtbar sind. Deren Umfang hängt im Übrigen auch von der individuellen Entscheidung des Praxisinhabers ab, wo er welche Leistungen abrechnet. Nach der Rechtsprechung des Senats können bestimmte Leistungen aus dem Fachgebiet der MKG-Chirurgie ohne Rechtsverstoß als ärztliche oder als zahnärztliche Leistungen abgerechnet werden. Eine eher geringe Quote ärztlicher Leistungen in der Praxis eines MKG-Chirurgen kann daher auch darauf beruhen, dass das Vergütungsniveau im zahnärztlichen Bereich ungeachtet der Regelungen des § 85 Abs 4b SGB V höher ist als im vertragsärztlichen Bereich.

SG Berlin - S 71 KA 401/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 133/06 -
Bundessozialgericht - B 6 KA 32/09 R -

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