Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

19.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103449

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 14.06.2010 – 23 UF 239/10

Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von § 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert bei dem gleichen Rententräger weitere ausgleichspflichtige Anrechte hat, die nicht unter § 18 VersAusglG fallen.


Tenor:
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - xxx in Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung -, Vers. Nr. xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,4968 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5,8499 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - knappschaftliche Rentenversicherung -, Vers. Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,0035 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - knappschaftliche Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,5520 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
5. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - allgemeine Rentenversicherung -, Vers.Nr. xxx zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,1476 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
6. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - allgemeine Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. xxx zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10,1388 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. xxx) in Höhe von 2.197,54 EUR unterbleibt.
8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. xxx) in Höhe von 477,76 EUR unterbleibt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Für die zweite Instanz werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 4.152,00 EUR festgesetzt.
In Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der erstinstanzliche Streitwert auf 9.340 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18.03.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht- xxx die am 25.05.1985 zwischen Antragstellerin und Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und dabei den Versorgungsausgleich zwischen diesen Beteiligten wie folgt geregelt:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,1388 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer xxx zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,4968 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer xxx zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,8499 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,2951 Entgeltpunkten unterbleibt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG in Höhe von 2.197,54 EUR unterbleibt.
6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG in Höhe von 477,76 EUR unterbleibt.
Gegen den ihr am 26.03.2010 zugegangenen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) unter dem 31.03.2010, eingegangen am 06.04.2010, Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht beim Versorgungsausgleich zwei Anrechte des Antragsgegners in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei ihr unberücksichtigt gelassen habe, nämlich:
- knappschaftliche Rentenversicherung
Ehezeitanteil 0,0069 Entgeltpunkte
entspricht einer Monatsrente von 0,25 EUR
Ausgleichswert 0,0035 Entgeltpunkte
entspricht einer Monatsrente von 0,13 EUR
korrespondierender Kapitalwert 28,53 EUR;
- knappschaftliche Rentenversicherung (Ost)
Ehezeitanteil 5,1040 Entgeltpunkte (Ost)
entspricht einer Monatsrente von 164,21 EUR
Ausgleichswert 2,5520 Entgeltpunkte (Ost)
entspricht einer Monatsrente von 82,10 EUR
korrespondierender Kapitalwert 17.575,47 EUR.
Die Antragstellerin teilt die Ansicht der weiteren Beteiligten zu 2), wonach das zuletzt genannte Anrecht zusätzlich der Antragstellerin zu übertragen sei. Hinsichtlich des zuerst genannten Anrechts hält sie die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG für einschlägig. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet (dazu 1.) und führt darüber hinaus zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen (dazu 2.).
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) hat in der Sache Erfolg. Die weitere Beteiligte zu 2) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin über die ordnungsgemäße Durchführung des Versorgungsausgleichs zu wachen hat.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung die beiden Anrechte in der knappschaftlichen Rentenversicherung aus der Auskunft vom 16.02.2010 unberücksichtigt gelassen hat.
a) Danach ist unzweifelhaft ein Ausgleichswert von 2,5520 Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) zu Lasten des Antragsgegners und zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 VersAusglG) .
b) Dies gilt letztlich auch für den Ausgleichswert von 0,0035 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung des Antragsgegners. Zwar fällt dieses Anrecht wertmäßig unter die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG. In Ausübung des Ermessens gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG hält der Senat jedoch - entgegen des Regelfalls - einen Ausgleich für geboten. Denn die Anwendung der Vorschrift würde im vorliegenden Fall deren Zweck verfehlen. § 18 VersAusglG soll dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und dadurch Kleinstrenten zu begründen wie verwalten zu müssen. In der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Konstellation sind jedoch unzweifelhaft drei bei der weiteren Beteiligten zu 2) stehende Anrechte auszugleichen. Der zusätzliche Ausgleich des Weiteren - an sich unter § 18 VersAusglG fallenden - Anrechts verursacht keinen nennenswerten Mehraufwand.
Zudem werden die Entgeltpunkte West und Ost künftig in eine einheitliche Rente münden. Sie werden nur wegen ihrer fehlenden Gleichartigkeit (§ 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) gesondert aufgeführt. Eine getrennte Betrachtung vor § 18 VersAusglG ist deshalb im Regelfall nicht angebracht (s. OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 23 UF 212/10, OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). Dies entspricht der Sichtweise der weiteren Beteiligten zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 03. Mai 2010.
2. In diesem Zusammenhang hält es der Senat jedoch auch für erforderlich, entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts (Ziffer 2.4 der Formel), das Anrecht der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,2951 Entgeltpunkten auszugleichen (Ziffer I.5 der Formel dieses Beschlusses).
a) Das Beschwerdegericht ist dazu befugt, auch wenn dieser Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht von den Beteiligten zum Beschwerdegegenstand erhoben wurde. Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen (s. Umkehrschluss aus §§ 3 Abs. 3 VersAusglG, 223 FamFG; § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Das Beschwerdegericht hat sich demnach, so es denn mit dem Versorgungsausgleich befasst wird, auch mit Gesichtspunkten zu beschäftigen, die nicht ausdrücklich mit der Beschwerde angegriffen sind.
b) Danach hat auch für das Anrecht der Antragstellerin, das betragsmäßig unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, die Anwendung des § 18 VersAusglG zu unterbleiben. Denn auch hier ist ohnehin ein Anrecht der Antragstellerin beim selben Versorgungsträger auszugleichen. Der Mehraufwand für die weitere Beteiligte zu 1) erscheint gering. Beide Mengen an Entgeltpunkten münden später in eine einheitliche Rente.
Hinzu kommt, dass die gleichmäßige Behandlung von Antragsteller und Antragsgegnerin erforderlich erscheint. Danach wäre es nicht sachgerecht, das vergleichbare Recht des einen vom Ausgleich auszunehmen, das andere dagegen zu teilen.
3. Was die weiteren vom Ausgleich ausgenommenen Anrechte von Antragstellerin und Antragsgegner betrifft, verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die oben aufgeführten Argumente, von einer Anwendung des § 18 VersAusglG abzusehen, treffen hier nicht zu. Auch wenn die Kapitalwerte der beiden Anrechte in Ziffer 2.5 und 2.6 des angefochtenen Beschlusses wertmäßig sehr unterschiedlich sind, erfordert dies bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Denn im Verhältnis zu den Kapitalwerten der ausgeglichenen Anrechte ist der Wertunterschied zwischen den beiden nicht ausgeglichenen Rechten gering. Dies ergibt sich auch aus der Wertung des § 18 Abs. 3 2. Alt. VersAusglG.
4. Die Abweichung der Tenorierung vom angefochtenen Beschluss im Übrigen beruht auf § 10 Abs. 1 VersAusglG. Danach überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versicherungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die Verrechnung der Konten erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG durch die Versorgungsträger selbst (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 10 VersAusglG, Rn. 2).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt wegen § 150 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht.
6. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 55 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und berücksichtigt, dass von acht Anrechten auszugehen ist und nicht von den vom Amtsgericht angenommenen sechs Anrechten. Das Familiengericht ist von einen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute von (530 EUR + 1.200 EUR =) 1.730 EUR X 3 Monate = 5.190 EUR ausgegangen. Der Streitwert für den Versorgungsausgleich errechnet sich demnach wie folgt: 5.190 EUR X 10 % = 519 EUR X 8 Anrechte = 4.152 EUR.
Entsprechend ist der Streitwert der erster Instanz gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern: Scheidung: 5.190 EUR + Versorgungsausgleich: 4.152 EUR = 9.342 EUR.

Rechtsgebiet§ 18 VersAusglGVorschriftenVersAusglG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr