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08.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103586

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 06.08.2010 – 2 W 112/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 W 112/10
503 AR 48/10 KI Amtsgericht Kiel
Beschluss
In dem Vereinsregisterverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 6. August 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 7. Mai 2010 wird die Beanstandung in Ziffer 3.b) der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kiel – Vereinsregister – vom 1. April 2010 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.
Gründe
I.
Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und der Betroffene daher bei weiterer Verfolgung dieses Zwecks nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.
Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Saunaverein, dessen Gründung auf folgenden Umständen beruht: Zu dem Freibad „Roland Oase“ in B, dessen Betreiberin die Wirtschaftsbetriebe Stadt B. GmbH ist, gehört unter anderem ein Saunabereich. Anfang 2010 beabsichtigte die Betreiberin des Bades, den Saunabetrieb einzustellen, da dieser mit erheblichen laufenden Verlusten verbunden war. Ein Pächter konnte nicht gefunden werden. Da mehrere Stammgäste weiterhin Interesse an regelmäßigen Saunabesuchen hatten, betrieben sie die Gründung des Betroffenen, der den vorhandenen Saunabereich von der Betreiberin des Bades anmieten und den laufenden Saunabetrieb durch ehren-amtlichen Einsatz seiner Mitglieder gewährleisten soll.
Am 9. März 2010 fand eine Versammlung statt, in der der Betroffene mit den Stimmen seiner 29 Gründungsmitglieder gegründet wurde. In der Gründungsversammlung wurde zu TOP 3 die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschlossen. Zu zahlen ist neben einer Aufnahmegebühr von 10,00 € ein monatlicher Beitrag von 30,00 € für Einzelmitglieder und Alleinerziehende bzw. von 60,00 € für Familien. Die Vereinsmitglieder haben dabei beliebigen Zutritt zum Saunabereich. Des Weiteren wurde zu TOP 4 der Gründungsniederschrift beschlossen, dass die Höhe des Eintrittspreises für Gäste auf 12,00 € festgelegt werde.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. März 2010 (UR-Nr. 313/2010 des Notars M. in B.) haben drei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder den Betroffenen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der beglaubigende Notar hat am 1. April 2010 die Anmeldung sowie Abschriften der Satzung und des Gründungsprotokolls nebst Anwesenheitsliste beim Amtsgericht Kiel als Registergericht eingereicht.
Durch Zwischenverfügung vom 1. April 2010, zugestellt am 12. April 2010, hat das Registergericht mehrere Beanstandungen erhoben und unter anderem zu Ziffer 3.b) mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen wirtschaftlichen Verein handele, da er zur Zweckerfüllung die Saunaabteilung der „Roland Oase“ anmiete und diese Mitgliedern und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Am 27. April 2010 hat der Betroffene beim Registergericht mitgeteilt, dass der Saunabetrieb sich bei einer (angestrebten) Zahl von 125 Mitgliedern sowie Einnahmen von Gästen in Höhe von monatlich ca. 500,00 € tragen werde. Am 10. Mai 2010 hat der Notar zunächst Frist wahrend Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2010 eingelegt. Am 20. Mai 2010 hat er sodann ein Protokoll der Mitgliederversammlung des Betroffenen vom 18. Mai 2010 mit aktuellem Satzungstext eingereicht. Die Beanstandungen in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 sind damit im Wesentlichen erledigt, während der Betroffene sich mit seiner Beschwerde weiterhin gegen Ziffer 3.b) der Zwischenverfügung wendet.
Der Vereinszweck lautet nach § 2 der Satzung in der aktuellen Fassung wie folgt:
(1) Der Zweck des Vereins ist durch Saunabaden die Gesundheit vorbeugend und nachhaltig zu pflegen sowie das Verbreiten des Gedankens des Sauna-Bades in der Öffentlichkeit zur Pflege und Förderung der Gesundheit durch Entspannung, Körperpflege, Geselligkeit und Kommunikation. Er wird insbesondere verwirklicht durch: regelmäßige Saunabesuche, Durchführung von Vorträgen und Kursen, Erfahrungsaustausch mit anderen Saunaeinrichtungen und –vereinen. Die vom Verein getragenen Veranstaltungen sollen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Bestrebungen des Vereins das Gemeinschaftsgefühl seiner Mitglieder fördern und festigen. Der Verein unterstützt alle im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder.
(2) Voraussetzung zur Zweckerfüllung ist die Anmietung der Räume der bisherigen Saunaabteilung in der Roland Oase.
(3) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.“
In § 3 der Satzung heißt es weiter, die Tätigkeit des Vereins sei gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mitglieder sollen danach keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Betroffene hält an seiner Auffassung fest, der Vereinszweck sei nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Vielmehr handele es sich um einen eintragungsfähigen Sport- und Freizeitverein. Die für das Vereinsleben angemieteten Räume würden von den Vereinsmitgliedern ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung genutzt. Der Verein beschäftige kein Personal, sondern erledige alle notwendigen Tätigkeiten durch unentgeltliche Leistungen seiner Mitglieder. Gäste würden nur ausnahmsweise in völlig untergeordnetem Umfang geduldet, wenn sie von Mitgliedern mitgebracht würden, um sie ihrerseits für eine Mitgliedschaft zu gewinnen, oder wenn sie im Sinne einer „Schnuppermitgliedschaft“ ein Nutzungsentgelt von 12,00 € entrichteten. Bei jedem Besucher werde versucht, ihn als Mitglied zu gewinnen.
Nach Eingang der Beschwerdebegründung hat das Registergericht eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck vom 28. Juni 2010 eingeholt (Bl. 22 d. A.). Darin heißt es, dass grundsätzlich gegen die Eintragung eines Saunavereins, der sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, keine Bedenken beständen. Dagegen stelle die Öffnung der Sauna für zahlende Gäste einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das als „Schnuppermitgliedschaft“ bezeichnete Angebot diene zwar der Mitgliederwerbung, könne jedoch uneingeschränkt ohne Verpflichtung zum Vereinsbeitritt genutzt werden.
Durch Beschluss vom 30. Juni 2010 hat das Registergericht der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung sowie der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 28. Juni 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt.
Der Betroffene hat sodann durch Schriftsatz des Notars vom 22. Juli 2010 ergänzend Stellung genommen und erneut ausgeführt, dass er aufgrund seiner Satzung und der Finanzierung im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen – bei mittlerweile 117 Mitgliedern – ein Idealverein sei. Der Verein habe Gäste bisher nur zugelassen, um sie bei Gelegenheit des Saunabesuchs als neue Mitglieder zu gewinnen. Des Weiteren sei es der Wunsch der Betreiberin der „Roland Oase“, dass auch Nichtmitglieder Zutritt haben, um die Attraktivität des Bades zu erhalten. Um letzte Zweifel hinsichtlich des nicht wirtschaftlichen Vereinszwecks auszuräumen, hat der Betroffene folgende Vereinbarung mit der Betreiberin der „Roland Oase“ abgeschlossen und im Beschwerdeverfahren vorgelegt (Bl. 30 d. A.):
„Die Wirtschaftsbetriebe der Stadt B. haben die Sauna – Abteilung des Freibades „Roland Oase“ ab dem 01.04.2010 an den Saunaverein Roland Oase zum Selbstkostenpreis vermietet.
Der Saunaverein finanziert sich aus seinen Mitgliedsbeiträgen.
Der Saunaverein hat Besucher, die nicht Mitglied im Verein sind, zu dulden.
Die Eintrittspreise der Besucher, die nicht Mitglied im Verein sind, werden von den Wirtschaftsbetrieben vereinnahmt.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist über die Höhe der Eintrittspreise zwischen den Wirtschaftsbetrieben und dem Saunaverein gegenseitiges Einvernehmen herzustellen.“
Des Weiteren hat der Betroffene ausgeführt, das Vereinsleben werde satzungsgemäß praktiziert, und entsprechende aktuelle Informationen des Vorstandes an die Mitglieder vorgelegt (Bl. 29 d. A.).
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist durch den am 10. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz des Notars im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 378 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Betroffene als Beschwerdeführer hat zwar die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt, weil er noch nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. Als Vorverein kann er jedoch gegen die Nichteintragung Rechtsmittel einlegen (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; BayObLG, NJW-RR 1991, S. 958; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 21 Rn. 12). Dementsprechend kann er sich auch bereits im Vorfeld der Zurückweisung der Anmeldung gegen eine Zwischenverfügung wenden, mit der das Registergericht Eintragungshindernisse aufgezeigt hat (Senat, a. a. O.).
2.
Die Beschwerde ist jedenfalls aufgrund der neuen Tatsachen begründet, die der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach Abgabe an das Beschwerdegericht vorgebracht hat. Der Eintragung des Betroffenen in das Vereinsregister stehen die Vorschriften über den Vereinszweck in §§ 21, 22 BGB danach nicht entgegen.
(1)
Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Dagegen kann ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 22 BGB dieses Ziel nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlangen. Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in der Gewährleistung des Gläubigerschutzes (BGHZ 45, 395; BGHZ 85, 84), da das Vereinsrecht unter anderem keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften enthält (dazu im einzelnen K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 45 ff.).
Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478). Dabei ist von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Darunter fällt zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, des Weiteren der Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt und schließlich der Verein, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Tätigkeiten betraut wird (vgl. nur Senat, jeweils a. a. O.; K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 45 ff.; Weick in: Staudinger, 2005, § 21 Rn. 6 ff.). Die Verfolgung einer unternehmerischen Tätigkeit steht allerdings dann einer Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nicht entgegen, wenn sie als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (BGHZ 85, 84; Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris; NJW-RR 2001, S. 1478; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).
(2)
Nach diesem Maßstab ist hier jedenfalls nach Abschluss der Zusatzvereinbarung mit der Betreiberin der „Roland Oase“ über die Vereinnahmung der Eintrittsgelder von Nichtmitgliedern nicht von einem Verein auszugehen, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Nach dem Wortlaut der bereits beim Registergericht eingereichten Satzung wäre dies ohnehin nicht der Fall, weil darin ausschließlich ideelle Zwecke beschrieben werden, wie sie für einen Sport-, Freizeit- und Geselligkeitsverein typisch sind. Auch die vorgesehene Anmietung von Räumlichkeiten für die Verfolgung des Vereinszwecks steht der Annahme eines Idealvereins ohne Zweifel nicht entgegen. Das Registergericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass letztlich der tatsächlich verfolgte Vereinszweck maßgeblich ist. Selbst eine ausdrückliche Satzungsbestimmung, wonach ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sei, stellt nur eine Rechtsauffassung des betroffenen Vereins über seine eigene beabsichtigte Tätigkeit dar, die nur dann für das Registergericht maßgeblich ist, wenn sie mit dem tatsächlichen Vereinszweck vereinbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010, 2 W 42/10, bei juris).
Hier wäre es indes schon aufgrund des dem Registergericht unterbreiteten Sachverhaltes zweifelhaft, ob der Vereinszweck des Betroffenen tatsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Soweit ausschließlich Vereinsmitglieder den angemieteten Saunabereich nutzen und den Betrieb durch ehrenamtliche Leistungen ermöglichen sowie die weiteren Kosten (insbesondere Miete und Energie) aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfolgung eines ideellen Zwecks. Derartige Bedenken erhebt auch die Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2010 ausdrücklich nicht. Dagegen hat der Betroffene zunächst – unter der Bezeichnung „Schnuppermitgliedschaft“ – Nichtmitgliedern gegen Eintritt die Benutzung des Saunabereichs gestattet und damit insoweit an einem äußeren Markt Leistungen gegen Entgelt angeboten. Jedenfalls bei Sportvereinen spricht es aber ebenso wie bei Musikschulvereinen nicht zwingend gegen eine Eintragung in das Vereinsregister, wenn auch entgeltliche Leistungen für Nichtmitglieder angeboten werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2008, S. 350 ff.). Derartige Angebote können durchaus im Rahmen des Nebenzweckprivilegs (BGHZ 85, 84, siehe oben) liegen, insbesondere, wenn sie auch in der Erwartung geschehen, dass die Teilnehmer langfristig als Vereinsmitglieder gewonnen werden können (OLG Hamm, a. a. O.). Dies wäre möglicherweise auch hier der Fall gewesen, wenn der Betroffene tatsächlich dauerhaft beabsichtigt haben sollte, nur in dem von ihm genannten Umfang Einnahmen aus „Schnuppermitgliedschaften“ zu erzielen (nämlich in Höhe von ca. 500,00 € monatlich gegenüber monatlichen Mitgliedsbeiträgen von ca. 3.600,00 €).
Weiterer Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht. Im Beschwerdeverfahren hat der Betroffene nach Abgabe der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen hinsichtlich des Verzichts auf jegliche Einnahmen von Nichtmitgliedern vorgebracht, die der Senat nach § 65 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen hat. Dass diese Tatsachen nicht bereits bei der Beschwerdeeinlegung vorgetragen worden sind, ist unschädlich (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 65 Rn. 12).
Aus der vorgelegten Vereinbarung des Betroffenen mit der Betreiberin der „Roland Oase“ und Vermieterin des Saunabereichs (Wirtschaftsbetriebe Stadt B. GmbH) ergibt sich, dass der Betroffene nunmehr Besucher, die nicht Mitglieder des Vereins sind, lediglich zu dulden hat. Die Eintrittspreise werden dagegen von den Wirtschaftsbetrieben vereinnahmt, wobei lediglich zur Vermeidung von Interessenkonflikten über die Höhe der Eintrittspreise gegenseitiges Einvernehmen herzustellen ist. Auf diese Weise steht der Besuch der Sauna zwar auch Nichtmitgliedern offen, so dass der Betroffene eine weitere Möglichkeit zur Mitgliedergewinnung hat und gleichzeitig die Attraktivität des Freibades erhalten bleibt. Es ist jedoch gewährleistet, dass der Betroffene sich tatsächlich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt, indem in größerem Umfang Einnahmen aus Eintrittsgeldern von Nichtmitgliedern erzielt werden.
Dafür, dass der Betroffene in Wirklichkeit doch Einnahmen aus den Eintrittsgeldern erzielen will, indem diese etwa von den Wirtschaftsbetrieben verdeckt weitergeleitet werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen kaum zu verbergen wäre und dann zur Löschung des Vereins führen würde (vgl. zur Neufassung des § 43 BGB BT-Drucks. 16/12813, S. 19, und 16/13542, S. 14), verfolgen der Betroffene und die Wirtschaftsbetriebe ersichtlich keine unlauteren Absichten. Der Betroffene hat den Zweck, den Saunabetrieb in den gemieteten Räumlichkeiten für seine Mitglieder und durch deren ehrenamtliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten, und ist damit ein nicht wirtschaftlicher Verein.

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