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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103533

Amtsgericht Heidenheim: Urteil vom 21.09.2010 – 8 C 744/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Heidenheim

8 C 744/10

verkündet am 21.9.2010

Im Namen des Volkes

Schlussurteil

In Sachen XXX

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Heidenheim durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 7.9.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 394,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.016,81 EUR seit 28.04.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 36,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2010 zu zahlen aus 72,80 EUR.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313 a ZPO)

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz nach einem Unfall vom 17.01.2010 gemäß §§ 823, 249 II S. 1 BGB, 7 StVG, § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des voll eintrittspflichtigen Verursachers. Es lag wirtschaftlicher Totalschaden vor. Bislang hat die Beklagte den dem Kläger zustehenden Wiederbeschaffungsaufwand noch nicht vollständig reguliert. Denn der Kläger, der das Fahrzeug zügig nach dem Unfall hat begutachten lassen und ihn repariert hat, braucht sich nur den Restwert anrechnen zu lassen, der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesen ist. Die Beklagte ist nicht berechtigt, der Abrechnung das Restwertangebot der Firma XXX in Neuss zu Grunde zu legen über 898,32 EUR. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung XI ZR 316/09 entschieden, dass der Geschädigte, der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt im Vertrauen auf den darin geschätzten Restwert und die sich hieraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug repariert hat und weiter nutzt, genauso zu stellen ist wie derjenige, der in gleicher Situation sich zur Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs entschließt. (ebenda, II 2b).

So liegt der zu entscheidende Fall. Der Sachverständige hat einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Regulierung beauftragt; dieser hat das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtssprechung erstellt. Aus seinem Gutachten ergibt sich, dass er drei Angebote konkret auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat gemäß der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages. Er hat das höchste dieser Angebote seiner Schätzung zu Grunde gelegt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger alsbald nach Vorliegen des Gutachtens in die Reparatur eingetreten ist. Jedenfalls war bei Vorlage des Restwertangebotes der abholungsbereiten Firma XXX am 29.01.2010 in die Reparatur eingetreten worden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens des Klägers gem. § 254 II S. 1 BGB liegt nicht vor.

Zusätzlich waren dem Kläger Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB zuzusprechen aus dem Gesamtbetrag, dessen Regulierung die Beklagte zu Unrecht verweigert hat. Hinzu treten die bislang teilweise noch nicht anerkannten und teilweise nicht regulierten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung wegen der zutreffend abgerechneten Rechtsanwaltskosten samt Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und berücksichtigt die Zahlungsverpflichtung aus dem vorangegangenen Teilanerkenntnisurteil.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

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