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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103485

Landgericht Erfurt: Urteil vom 03.09.2010 – 2 S 327/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Erfurt
2 S 327/05
4 C 227/02
Amtsgericht Artern
Verkündet am: 03.09.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2010 für R e c h t erkannt
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Erfurt vom 05.06.2009 (Az.:2 S 327/05) das am 28.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Artern - AZ: 4 C 227/02 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2002, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber der Streitverkündeten XXXXXX aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aufgrund des Mietvertrages XXXXX vom 04.02.2002.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen. Von den Kosten der erstinstanzlichen Nebenintervention hat die Beklagte 24% zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Säumniskosten hat die Klägerin 64% und die Beklagte 36% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren hat die Beklagte 36% zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die Säumniskosten fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung der Tatsachenfeststellungen wird gem. § 540 Abs.2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Artern vom 28.09.2005- Az: 4 C 227/02 - soweit es der Klägerin Mietwagenkosten zuerkannt hat.
Bei seiner Entscheidung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der von der Streithelferin der Klägerin in Rechnung gestellte Unfallersatztarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich und daher erstattungsfähig sei. Eine Verletzung von Erkundigungspflichten sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Die Beklagte habe im Übrigen nicht nachgewiesen, dass es der Klägerin tatsächlich möglich gewesen sei, in dem für sie maßgeblichen Gebiet einen günstigeren Ersatzwagen anzumieten.
Die Kammer hat am 05.06.2009 gegen die Beklagte ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen, dass ihr am 10.06.2009 zugestellt worden ist. Dagegen hat sie am 18.06.2009 bei Gericht eingehend Einspruch eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.06.2009 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Artern - Az: 4 C 227/02 -, verkündet am 28.09.2005, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
II. Der Einspruch der Beklagten vom 11.06.2009 gegen das ihr am 18.06.2009 zugestellte Versäumnisurteil der Kammer vom 05.06.2009 ist zulässig, insbesondere unter Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Zurückversetzt in die Lage, in der sich der Prozess vor Eintritt der Säumnis der Beklagten befand (§ 342 ZPO), hat die zulässige Berufung der Beklagten gegen das am 28.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Artern - 4 C 227/02 - im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit ursprünglich die Ordnungsgemäßheit der Bevollmächtigung der jeweiligen Prozessvertreter vom jeweiligen Prozessgegner gerügt worden ist, steht dies aufgrund des jeweils durch Vorlage einer ausreichenden Prozessvollmacht erbrachten Vertretungsnachweises nicht mehr in Frage. Auch ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.05.2010 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18.05.2010 verwiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I StVG, §§ 823 I, 249ff BGB i.V.m. § 3 PflVG a.F. lediglich ein Anspruch auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22.01.2002 entstandenen objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 300,96 EUR zu. Einen weitergehenden Anspruch kann sie entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersetzt verlangen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (vgl. BGH VersR 2008, 1706 m. w. N.; NJW 2007, 2916). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann. Dem gegenüber verstößt der Geschädigte allerdings nicht schon allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen o. ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 516 m. w. N.).
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, kann jedoch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07). Hierbei ist es allerdings - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07). Dass die Klägerin einen solchen Nachweis erbracht hat, kann angesichts ihres erstinstanzlichen Vorbringens nicht angenommen werden. Ihr Vortrag zur Anmietsituation rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe sich derart in einer Eil- und Notsituation befunden, dass sie aufgrund der konkreten Unfallsituation vor der Anmietung überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, sich noch nach anderen (günstigeren) Tarifen zu erkundigen. Da der Unfall sich am 22.01.2002 um 11: 15 Uhr mithin an einem Dienstag ereignete, kann für die Klägerin nicht angenommen werden, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, vor der um 18 Uhr - mithin fast 6 Stunden später - stattgefundenen Anmietung, sich nochmals telefonisch hinreichend auch bei anderen Vermietern über günstigere Tarife zu informieren. Zwar befand sich die Klägerin offensichtlich nach dem Unfall kurzfristig zur ambulanten Erstversorgung im vor Ort gelegenen Krankenhaus. Dass sie deshalb nicht in der Lage gewesen sein soll, sich durch Einholung von eins bis zwei Angeboten nach vergleichbaren Tarifen zu erkundigen, hat sie bereits selbst nicht dargelegt. Auch folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin sich unstreitig noch am gleichen Tag mit dem Mietwagen auf den Nachhauseweg nach XXXXXXX begeben hat, dass sie offensichtlich zumindest auch in der Lage war, sich nach möglichen günstigeren Mietangeboten zu erkundigen. Wenn auch die Streithelferin im Widerspruch zur Klägerin selbst, die im Schriftsatz vom 26.07.2007 vortragen lassen hat, dass sie umgehend ein Ersatzfahrzeug für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin eines seit XXX im Familienbesitz in XXXXXX befindlichen Hotels benötigt habe, nunmehr vorträgt, die als Gärtnerin tätige Klägerin habe das Ersatzfahrzeug für eine Urlaubsfahrt benötigt, und zwar 330 Kilometer entfernt von zu Hause, ändert dies nichts daran, dass ihr bis zur vorliegenden Anmietung ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, sich entsprechend zu informieren. In diesem Sinne hat sie aber unstreitig keinerlei Erkundigungen eingeholt bzw. von einem neutralen Dritten einholen lassen.
Für die Klägerin wäre es angesichts eines Tagesmietpreises von (bereits) netto 110,- EUR für das angemietete Ersatzfahrzeug zwingend geboten gewesen, bei ein bis zwei Anbietern nachzufragen. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. BGH, Urt. vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; Urt. vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). In diesem Sinne betrug der für das Postleitzahlengebiet 065 der maßgeblichen Schwacke - Automietpreisliste 2003 ermittelte Tagesmietpreis inklusive MwSt. im Durchschnitt lediglich 76,- EUR. Auch soweit die Streithelferin meint, das vorliegend die Zugänglichkeit der Klägerin für einen günstigeren Tarif in der Umgebung von XXXXXXX nicht gegeben gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So wie die Streithelferin selbst einen geschäftlichen Radius von rund 80 Kilometern abgedeckt hat, muss dementsprechend auch hinsichtlich anderer - insbesondere hinsichtlich überregional am Markt tätiger - Anbieter davon ausgegangen werden, dass diese für die hier betreffende Region Mietfahrzeuge anbieten. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet ihn dies grundsätzlich nicht von der Pflicht Vergleichsangebote einzuholen (vgl. BGH, Urt. vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07).
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, kann letztlich auch dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Hierbei obliegt es dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist, wobei es zur Beurteilung der Problematik letztlich darauf ankommt, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m. w. N.). Einen solchen Nachweis hat die Beklagte vorliegend durch ihren Verweis auf diverse (kostengünstigere) Internet-Angebote nicht geführt, da insoweit bereits nicht erwiesen ist, dass der Klägerin diese Informationsquellen zum Anmietzeitpunkt zur Verfügung standen.
Im Ergebnis dessen hat das Amtsgericht damit übersehen, dass im Streitfall die Frage der Erforderlichkeit des von der Klägerin aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren der Streithelferin geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht offen bleiben kann. Die Klägerin hat hierzu hinreichend vorgetragen. Insoweit geht die Berufungskammer mit der sich in der Rechtsprechung herausgebildeten Auffassung (vgl. nur BGH - Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07/m. w. N.) im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit auch davon aus, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u. a. wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme, Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist. Zur Bestimmung eines solchen Aufschlags hat sich die Kammer vorliegend sachverständlicher Hilfe durch Einholung eines Gutachtens der Firma XXXXX bedient. Zwar ist es nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen einer Vielzahl von speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigt, einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif anzunehmen. Der Sachverständige hat insoweit - für die Kammer nachvollziehbar- ausgeführt, dass hier u.a. ein erhöhtes Auslastungsrisiko, erhöhte Service- und Verwaltungskosten, u.U. auch Provisionen, das Betrugs-, Forderungs-, Mietausfall- sowie das Valutarisiko nebst einem erhöhten Fahrleistungsrisiko zu berücksichtigen sind. Dennoch vermochte die Kammer bei der Bestimmung des Unfallersatztarifs nicht den vom Gutachter zu unterschiedlichen Szenarien festgestellten Prozentsätzen zu folgen, da aufgrund des Gutachtens auch davon auszugehen ist, dass die gegenüber einem Normaltarif angeführten tariferhöhenden Merkmale in ihrem tatsächlichen Ausmaß nur schwerlich zu bemessen sind. So ist insofern z. B. zu berücksichtigen, dass das Risiko für Forderungsausfälle aufgrund von Kürzungen überhöhter Rechnungen nach Auffassung der Kammer nicht mit eingestellt werden darf, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 24.06.2008; VI ZR 234/07, zit. aus Juris, Rz 20). Ähnliches gilt - jedenfalls teilweise – soweit hier auch Kosten für Provisionen bzw. Rechtsberatung in Ansatz gebracht werden. Zudem führt auch die an sich nachvollziehbar unterschiedliche Bewertung des Sachverständigen zum Auslastungsgrad zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen. Daher macht die Kammer unter Berücksichtigung des Gutachtens auf der Grundlage des sich aus der Schwackeliste 2003 für das Postleitzahlengebiet 065, Mietwagengruppe 3, ergebenden Normaltarifs unter Anwendung des Wochenpreises (für die hier streitgegenständlichen 14 Tage Mietdauer) von ihrem Schätzungsermessen Gebrauch. Soweit die Streithelferin schlicht die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hat, hatte die Kammer dem schon deshalb nicht mehr nachzugehen, da die Streithelferin trotz gerichtlichem Hinweis sich hinsichtlich der an den Sachverständigen zu richtenden Fragen zur Terminsvorbereitung nicht erklärt hat. Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sind Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen, d.h. die antragstellende Partei hat zumindest mitzuteilen, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will (BGH NJW 1998, 162, 163; BGH NJW 1997, 802, 803; beide m.w.N.).
Die Kammer folgt damit der sich nunmehr in der Rechtsprechung überwiegend herausgebildeten Auffassung (siehe nur OLG Köln vom 2.3.2007 - 19 U 181/06; LG Dortmund vom 14.6.2007 - 2 S 140/06 m.w.N.), wonach ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen u.a. wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhtem Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme , Fahrzeugvorhaltung, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen gerechtfertigt und geboten ist. Die Kammer geht deshalb wegen der mit sachverständlicher Hilfe festgestellten Besonderheiten der Unfallsituation und des hierauf beruhenden erhöhten Aufwandes von einem vorzunehmenden Aufschlag auf den Normaltarif nach der Mietpreis-Schwackeliste 2003 von 30 % aus.(§ 287 ZPO). Soweit die Streithelferin bemängelt, der Wochentarif könne nicht in Ansatz gebracht werden, da die Klägerin keine Kenntnis zur bevorstehende Mietwagendauer gehabt habe, steht dem entgegen, dass das Fahrzeug unstreitig total beschädigt war und sich eine längere Mietdauer ohne weiteres abgezeichnet hat. Auch ist entgegen der Auffassung der Streithelferin die Schwackeliste 2003 als Schätzungsgrundlage in der vorliegenden Sache geeignet, da die ihr zugrunde liegenden Daten bereits im Jahre 2002 erhoben wurden (vgl. hierzu NJW-aktuell Heft 31/2006, Seite XIV).
Hinzu kommen Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung, Winterreifen sowie Zustellung und Abholung. Die Kosten sind ersatzfähig. Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unabhängig von der Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Gleichfalls kann die Klägerin die Kosten für Winterreifen verlangen. Sie hat den Pkw im Januar angemietet, so dass in diesem Zeitraum noch mit winterlichen Straßenverhältnissen und der Notwendigkeit einer Winterbereifung gerechnet werden musste. Die Kosten für Winterreifen sind nicht Bestandteil des „Normaltarifs". Als Schätzungsgrundlage dient die Nebenkostentabelle der Schwackeliste. Den sich hieraus ergebenden Mehraufwand von (14 Tage * 5,- EUR) 70,- EUR hält die Kammer für gerechtfertigt, da Kraftfahrzeuge üblicherweise mit Sommerreifen ausgeliefert werden und Winterreifen, welche notwendigerweise in den Wintermonaten aufgezogen werden, entsprechende Zusatzkosten durch Kauf, Lagerung und Reifenwechsel bedingen.
Zudem kann die Klägerin die Zustell- und Abholkosten - entgegen dem schlichten Bestreiten der Beklagten - ersetzt verlangen, da die Klägerin sich nicht auf einen Fußmarsch oder ein öffentliches Verkehrsmittel verweisen lassen muss, um zu einer Vermietungsstation zu gelangen. Auch ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmen, da die Klägerin - ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen - ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat. Soweit die Streithelferin sich zuletzt der Höhe nach gegen einen Abzug einer Eigenersparnis von 10% gewendet hat, hat dies schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben, da sie bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22.10.2002 einen Abzug von 10 % anerkannt hat.
Zusammenfassend ergibt sich unter Zugrundelegung des PLZ-Gebiets 065 bezüglich des verunfallten Fahrzeuges der Gruppe 3 für eine Mietzeit von insgesamt 14 Tagen folgende Rechnung
Schwackeliste 2003 (2 mal Wochentarif á 344,- EUR) 688,00 EUR
Aufschlag von 30% 206,40 EUR
Vollkaskoversicherung (2 mal Wochentarif á' 119,- EUR) 238,00 EUR
Zustellung 16,00 EUR
Abholung 16,00 EUR
Winterreifen 70,00 EUR
1234,40 EUR
Abzug Eigenersparnis 10 % 123,44 EUR
Zwischensumme 1110,96 EUR
abzüglich vorgerichtlicher Regulierung 810,00 EUR
300,96 EUR.
Im Übrigen ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Verzugszinsen aus der begründeten Hauptforderung nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gegeben.
Soweit das Amtsgericht eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert aus juris), sieht sich die Kammer insoweit nach § 308 ZPO an die Entscheidung des Erstgerichts gebunden. Im Übrigen war aus den oben genannten Gründen die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 100, 101 Abs.1, 269 III, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

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