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19.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103451

Amtsgericht Erfurt: Beschluss vom 26.04.2010 – 36 F 1195/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Erfurt
Erlassen am
(durch Übergabe an die Geschäftsstelle)
36 F 1195/08 VA
BESCHLUSS
In dem Verfahren XXX
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht von Schmettau beschlossen:
I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XXXXXXXX) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,1915 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. XXXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Oktober 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XXXXXXXX) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,2539 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. XXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Oktober 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XXXXXXXX) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,3112 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. XXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Oktober 2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. XXXXXXXX) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 1,9774 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. XXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. Oktober 2008, übertragen.
II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach der Entscheidung zur Ehescheidung im Scheidungsurteil vom 11.06.2009.
III. Ein gesonderter Verfahrenswert ist nicht festzusetzen. Der Verfahrenswert richtet sich nach der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.06.2009.
IV. Die Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung zum Verfahrenswert wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Gründe
Die am 2. April 2004 geschlossene Ehe der in dem Verfahren - AG Erfurt - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung dieses Gerichts vom 11. Juni 2009 nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. Der seinerzeitige Scheidungsantrag wurde am 15. November 2008 zugestellt. Die Ehezeit dauerte daher gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2008.
In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt.
Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen.
Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen.
Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
Da die Ehegatten am 2. April 2004 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 15. November 2008 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2008.
Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,3829 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 10,17 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,1915 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 5,09 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.146,46 EUR.
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,5078 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 13,49 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,2539 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 6,75 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.520,03 EUR.
Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
1.520,03 EUR
- 1.146,46 EUR
= 373,57 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.485,00 EUR; 120% hiervon: 2.982,00 EUR).
Die Anrechte der Ehegatten sind gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil der andere Ehegatte gleichfalls Anwartschaften – wenn auch in der Form angleichungsdynamischer Anrechte (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die wegen des Überschreitens der Bezugsgröße – wie noch auszuführen sein wird - auszugleichen sind. Die unterschiedlichen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Form der angleichungsdynamischen und der regeldynamischen Anwartschaften können zwar wegen der unterschiedlichen Dynamik nicht gegeneinander saldiert werden, allerdings sind beide Anwartschaften auf die gleiche Weise entstanden, nämlich durch die Abführung des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber auf der Basis des jeweiligen Arbeitsentgelts. Lediglich der Ort der Entstehung ist maßgeblich, ob ein Arbeitnehmer regeldynamische oder angleichungsdynamische Anwartschaften erwirbt. Es ist deswegen unangemessen nur die Anwartschaften einer Art auszugleichen. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist deswegen grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl regeldynamische als auch angleichungsdynamische Anwartschaften auszugleichen sind, wenn wegen Überschreitens der Bezugsgröße nach § 18 Versorgungsausgleichsgesetz nur eines der beiden Arten einer Anwartschaft ein Ausgleich vorzunehmen wäre.
Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,1915 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,2539 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,6224 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 14,53 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3112 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 7,27 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.575,27 EUR.
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 3,9547 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 92,30 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1,9774 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 46,15 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 10.009,41 EUR.

Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
10.009,41 EUR
- 1.575,27 EUR
= 8.434,14 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.485,00 EUR; 120% hiervon: 2.982,00 EUR).
Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,3112 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1,9774 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Scheidungsurteil. Eine neue Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Zwar bestimmt Art 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz, dass eine wiederaufgenommene Folgesache zum Versorgungsausgleich, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt ist, nach den Vorschriften des FGG-Reformgesetzes als selbständige Familiensache „fortzuführen“ sind. In erster Linie gilt insofern zwar nicht mehr der Verbund mit der Scheidungssache (siehe insbesondere Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages – Bundestagsdrucksache 16/11903, Seite 127 f.) und es sind bei der Verfahrensdurchführung nach Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere die §§ 217 ff. FamFG zu beachten. Ein Anwaltszwang, wie in § 114 Abs. 1 FamFG gilt für eine selbständige Familiensache nicht. Das Kostenrecht wird ausdrücklich im FGG-Reformgesetz nicht genannt. Kostenrecht ist Sinne zwar auch Verfahrensrecht (siehe auch Keske FPR 2010, 78), es gehört jedoch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes zu den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass eine Änderung der Rechtslage im Kostenrecht auf bereits anhängige Verfahren keinen Einfluss hat. So bestimmt § 63 FamGKG für die Kostenerhebung, dass sich in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des FamGKG zum 01.09.2009 anhängig geworden sind, die Kostenerhebung nach dem bisherigen Recht, also nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht richtet (siehe auch OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 842 für die Anwendung des maßgeblichen Rechts nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes). Insofern handelt es sich hierbei um die speziellere Vorschrift (andere Auffassung, Grabow FamRB 2010, 93 ff). Das gleiche gilt für die Rechtsanwaltsgebühren, siehe §§ 60, 61 RVG. Vor diesem Hintergrund kann auch für das fortgeführte Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 ff. FamFG gewährt werden. Hiervon unabhängig ist die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist, § 78 Abs. 2 FamFG.
Vor dem Hintergrund der anzuwendenden Wertvorschriften, insbesondere des § 49 GKG, verbleibt es deswegen auch bei der Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich der Kosten, § 91a ZPO.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr ein „neues“ Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs angestoßen worden sei und deswegen hierfür eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und ein gesonderter Verfahrenswert festzusetzen ist. Insofern wird in Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Verfahren „fortgeführt“ wird.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass weiterhin die kostenrechtlichen Vorschriften, die bis zum 31.08.2009 für dieses Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs galten, Anwendung finden. Insofern richten sich die Kostenentscheidung nach der Entscheidung im Scheidungsurteil sowie die Wertfestsetzung nach dem bereits getroffenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes.
Die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdezulassung folgt aus § 57 Abs. 2 FamGKG. Es ist aus kostenrechtlicher Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit von der Verfahrensfortsetzung auszugehen ist. In unmittelbarem Zusammenhang steht damit auch die Frage, ob der beauftragte Rechtsanwalt ein neues Verfahren abrechnen kann bzw. in wie weit nunmehr für das wieder aufgenommene Verfahren Verfahrenskostenhilfe – ein entsprechender Antrag wurde vorliegend nicht gestellt - zu gewähren wäre. Eine obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist bislang noch nicht ergangen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt.
Im Hinblick auf die Anfechtung der Kostenentscheidung ist die Beschwerde gemäß §§ 61, 228 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt, einzulegen.
Soweit mehrere Teile der Entscheidung angefochten werden sollen, so gelten die oben aufgeführten Form- und Fristvorschriften für jeden Teil der Entscheidung gesondert.

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