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12.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103260

Amtsgericht Erkelenz: Urteil vom 10.08.2010 – 14 C 131/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 C 131/10
Verkündet am 10.08.2010
AMTSGERICHT ERKELENZ
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Erkelenz
auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2010
durch den Richter …
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.330,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 982,82 € seit dem 15.01.2010 und aus weiteren 347,25 € seit dem 23.02.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 105,02 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.11.2009 gegen 10:25 Uhr zwischen dem klägerischen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . auf einem Aldi-Parkplatz in Erkelenz ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr bei der Einfahrt in eine Parklücke mit dem Beklagten-Fahrzeug gegen die geöffnete Beifahrertür des in einer daneben liegenden Parklücke geparkten klägerischen Fahrzeugs. Die Unfallbeteiligten fertigten am Unfall einen Unfallbericht (Bl. 5 GA).
Im Zeitraum vom 23.11. bis 27.11.2009 mietete der Kläger bei der Streithelferin ein Mietfahrzeug an, das diese mit 781,02 € in Rechnung stellte.
Die Beklagte zu 2) regulierte unter Zugrundelegung eines klägerischen Mitverschuldens von 25 % einen klägerischen Unfallschaden in Höhe von 4.388,28 € – ausgehend von Reparaturkosten in Höhe von 3.052,03 € brutto, Mietwagenkosten in Höhe von 457,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 554,25 €, einer Wertminderung in Höhe von 300,00 € sowie einer Kostenpauschale in 25,00 € – und zahlte 3.291,21 €.
Der Kläger behauptet, dass die Beifahrertür seines Fahrzeugs geöffnet gewesen sei, um Einkäufe einzuladen. Die Beifahrertür habe nicht in die daneben liegende Parklücke hineingeragt. Der Beklagte zu 1) sei in rasantem Tempo auf die rechts neben dem klägerischen Fahrzeug befindliche freie Parklücke zugefahren und habe dabei offenbar den Fahrwinkel nicht beachtet, so dass es fast zum Zusammenstoß mit einem rechts daneben stehenden Fahrzeug gekommen sei. Dem Beklagten zu 1) sei es noch gelungen, an dem rechtsstehenden Fahrzeug vorbeizukommen, jedoch sei er in die Parklücke des klägerischen Fahrzeugs hinein und gegen dessen feststehende geöffnete Beifahrertür gefahren. Nachdem der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst behauptet hat, dass die Beifahrertür seines Fahrzeugs bis zum Anschlag weit geöffnet gewesen sei und er bei Bemerken des Fahrmanövers des Beklagten zu 1) noch gewunken habe, um zu bedeuten, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug weiter einschlagen müsse, um nicht gegen das rechtsstehende Fahrzeug zu fahren, behauptet er nunmehr, dass die Beifahrertür zum Zeitpunkt der Einfahrt des Beklagten-Fahrzeugs nicht vollständig geöffnet gewesen sei und er diese zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Beklagten zu 1) festgehalten habe, während der Beklagte zu 1) ungeachet dessen den Einfahrtswinkel so weit genommen haben, dass die Beifahrertür berührt worden sei.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug am 23.11.2009 in Reparatur gegeben zu haben (Bl. 55 GA) und an diesem Tag das Ersatzfahrzeug angemietet zu haben. Die Mietwagenkosten in Höhe von 781,02 € seien in voller Höhe von den Beklagten zu erstatten. Sie entsprächen dem auf dem hiesigen Markt geltenden Unfallersatztarifen.
Die Streithelferin ist der Auffassung, dass die restlichen Mietwagenkosten ausgehend von der Schwacke-Liste 2008 (Normaltarif) für das PLZ-Gebiet 418 unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlages von 20 % sowie der wegen Zusatzleistungen angefallenen Nebenkosten für Kaskoversicherung, Winterreifen, Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung zu ermitteln sei. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten komme nicht in Betracht, weil ein klassenkleineres Fahrzeug als das beschädigte gemietet worden sei. Für die 5-tägige Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 2 ergebe sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 771,40 €.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen nach klägerischer Klageerweiterung vom 22.02.2010 nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.421,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 105,02 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass dem Kläger über den regulierten Schaden kein Ersatzanspruch zustehe. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte zu 1) beabsichtigt habe, mit seinem Fahrzeug in einer Parklücke rechts neben dem klägerischen Fahrzeug zu parken, dessen Beifahrertür zu diesem Zeitpunkt nur leicht geöffnet gewesen sei. Bei der Einfahrt des Beklagten-Fahrzeugs in die Parklücke habe sich dann die Beifahrertür plötzlich vollständig geöffnet und sei vom Beklagten-Fahrzeug leicht berührt worden, ohne dass Beklagten-Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Am Schadenstag und Unfallort habe eine Windstärke von 7 Beaufort bestanden (Bl. 39 GA). Der Kläger habe in Hinblick auf die herrschenden Windverhältnisse darauf achten müssen, dass die Tür nicht durch eine Windböe erfasst werde und sich weiter öffnet. Er habe auch auf das Einfahren des Beklagten achten müssen.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten sei nur von einem Preis von 457,00 € auszugehen, weil nur der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden könne. Der vom Kläger mit der Streithelferin vereinbarte Mietzins sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Der Mietwagenpreis nach dem vom Kläger abgeschlossenen Unfallersatztarif habe deutlich über den Preisen anderer Tarife gelegen. Ein Ersatzfahrzeug habe schon zu dem vorgenannte Preis angemietet werden können. Die Voraussetzungen für den Ersatz des Unfallersatztarifs lägen nicht vor, weil dem Kläger ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich nach dem Unfall in fahrfähigem und verkehrssicherem Zustand befunden, so dass der Kläger den Zeitpunkt der Reparatur und der Anmietung es Ersatzfahrzeugs habe frei bestimmen können. Das Ersatzfahrzeug sei vom 23.11. bis 27.11.2009 angemietet worden, während verunfallte Fahrzeug ausweislich der Reparaturrechnung erst am 30.11.2009 in Reparatur gegeben worden sei.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) informatorisch angehört. Es wird insofern auf das Protokoll der Sitzung vom 23.07.2010 Bezug genommen (Bl. 63ff. GA).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe – restlicher – 1.330,07 € gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Unter Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 StVG trifft die Beklagten die vollumfängliche Haftung hinsichtlich des Unfallereignis vom 14.11.2009. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass nach dem Sachvortrag der Parteien sowie der informatorischen Anhörung der unfallbeteiligten Fahrer zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Beklagten-Fahrzeug bei Durchfahrt durch eine freie Parklücke auf dem Aldi-Parkplatz gegen die geöffnete Beifahrertür des in einer Parklücke daneben geparkten klägerischen Fahrzeugs stieß, ohne dass sich die Beifahrertür unmittelbar vor dem Unfall weiter öffnete.
Dem Beklagte zu 1) ist ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO erfordert ein Verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Gerade die Verkehrssituation auf einem Supermarkt-Parkplatz wird nicht vom Vorwärtskommen, sondern vom Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt. Es ist ständig mit Ein- und Ausparkvorgängen sowie dem Be- und Entladen auch sperriger Gegenstände sowie Fußgängerverkehr mit Einkaufswagen zu rechnen ist. Diese Situation erfordert besondere Umsicht durch eine vollständige Konzentration auf die gesamte Umgebung.
Dem Beklagten zu 1) hätte vor und bei der Durchfahrt durch die freie Parklücke die geöffnete Beifahrertür des geparkten klägerischen Fahrzeugs erkennen müssen und entsprechend vor dem Zusammenstoß reagieren müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.
Dabei ist nach dem Sachvortrag der Parteien sowie der informatorischen Anhörung der unfallbeteiligten Fahrer davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) gegen die feststehende, sich nicht bewegende Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs gestoßen ist.
Die Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung stimmten nur dahingehend überein, dass die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs bereits bei Einfahrt des Beklagten-Fahrzeugs in die rechtsseitig des klägerischen Fahrzeugs gelegene Parklücke geöffnet war, der Beklagte zu 1) nicht in dieser Parklücke parken wollte, sondern diese zur Durchfahrt in die dahinter liegende weitere Parklücke nutzen wollte und jedenfalls keine Windböe eine Bewegung der Beifahrertür verursachte. Hingegen wichen die Erklärungen der Unfallbeteiligten zum weiteren Unfallhergang – d.h. insbesondere zu einer Bewegung der Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs – voneinander ab, ohne dass das Gericht einer der Erklärungen der Unfallbeteiligten mehr Glauben schenken konnte.
Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung waren zwar genauer als die des Beklagten zu 1). Jedoch hat auch er Fragen zum Stand seines Fahrzeugs in der Parklücke und zum Hineinragen der Beifahrertür in die benachbarte Parklücke nur unpräzise beantworten können. Hinzu kommt, dass sein Sachvortrag Widersprüche aufwies. Trug er zunächst vor, dass die Beifahrertür seines Fahrzeugs bis zum Anschlag weit geöffnet gewesen sei und er bei Bemerken des Fahrmanövers des Beklagten zu 1) noch gewunken habe, korrigierte er dieses Vorbringen später dahingehend, dass die Beifahrertür zum Zeitpunkt der Einfahrt des Beklagten-Fahrzeugs nicht vollständig geöffnet gewesen sei und er diese festgehalten habe zum Zeitpunkt, als er den Beklagten zu 1) wahrgenommen habe. Die Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung wichen deutlich vom vorangehenden Sachvortrag ab. Während das Öffnen der Beifahrertür im Sachvortrag noch mit einer Windböe vor Ort begründet wurde, wurde während der informatorischen Anhörung erstmals erklärt, dass sich der Kläger auf der Beifahrerseite in sein Fahrzeug hineingebeugt habe und die Beifahrertür hinten an dem Kläger aufgelegen habe und erst dann im Verlaufe der Einfahrt aufgeschwungen sei. Dass dieser für den Unfallhergang maßgebliche Umstand nicht schriftsätzlich vorgebracht wurde, war kaum nachvollziehen. Ebenso wenig war verständlich, dass der Beklagte zu 1) die Bewegungen des Klägers an seinem Fahrzeug – insbesondere ein Herumdrehen des Klägers – nicht plausibel erklären konnte. Erkannte der Beklage zu 1) bei einer Einfahrt in die Parklücke den sich in das benachbarte Fahrzeug beugenden Kläger und die geöffnete Beifahrertür, wäre seitens des Beklagten zu 1) bei entsprechender Konzentration auf diesen Punkt, der ein Gefährdungspotential für die weitere Durchfahrt aufwies, eine nähere Wiedergabe des Verhaltens des Klägers zu erwarten gewesen.
Letztlich ist jedoch aufgrund des von beiden Unfallbeteiligten vor Ort unterschriebenen Unfallberichts vom 14.11.2009 davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) gegen die geöffnete Beifahrertür stieß, ohne dass andere Faktoren wie eine Bewegung der Tür den Unfallhergang beeinflussten. In dem Bericht ist deutlich vom „Übersehen“ der offenen Tür und vom Beklagen zu 1) als „Unfallverursacher“ die Rede. Eine Bewegung der Tür wird dort gerade nicht festgehalten. An diesen Bericht, der eine Wiedergabe des Unfallhergangs darstellt, muss sich der Beklagte zu 1) festhalten lassen, denn selbst aus seiner eigenen Erklärung im Rahmen der informatorischen Anhörung ergibt sich, dass er den Bericht durchgelesen und unterschrieben hat. Mit seiner Unerfahrenheit in Hinblick auf Verkehrsunfälle lassen sich die Angaben des Unfallberichts nicht erklären, zumal der Beklagte zu 1) laut eigener Einlassung direkt am Unfallort den Schaden tragen wollte. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte zu 1) sich seiner Unfallverursachung bewusst war. Bei einer sich bewegenden Tür am klägerischen Fahrzeug wäre dies in dieser Deutlichkeit selbst bei Unerfahrenheit nicht der Fall gewesen. Darüber kann aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens, der am Unfallort zu sehen war, auch nicht von einer Schocksituation des Beklagten zu 1) ausgegangen werden.
Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens hinsichtlich des von ihnen vorgebrachten Unfallhergangs haben die Beklagten nicht beantragt. Ihr Beweisangebot zu einem Sachverständigengutachten bezog sich lediglich auf eine Windböe am Unfallort, die nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung jedenfalls nicht gegeben war.
Dem Kläger ist demgegenüber kein Verstoß gegen § 1 StVO anzulasten. Allein der Umstand, dass er die Beifahrertür zum Beladen seines Fahrzeugs geöffnet hatte, stellt noch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Er selbst wenn er die Einfahrt des Beklagten-Fahrzeugs in die Parklücke erkannte, musste er nicht sofort die Beifahrertür schließen. Vielmehr konnte er davon ausgehen, dass er selbst sowie die Beifahrertür ausreichend für den einfahrenden Fahrer erkennbar waren.
Der Kläger muss sich auch keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO entgegen halten lassen, denn diese Regelung dient nur dem Schutz des fließenden Verkehrs und ist nicht speziell auf die Verkehrssituation von Großparkplätzen zugeschnitten.
Im Ergebnis haften die Beklagten danach vollumfänglich für den Unfall. Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem nicht unerheblichen und für den Unfall maßgeblichen Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 1) zurück.
Der Kläger kann Ersatz eines Gesamtschadens in Höhe von 4.621,28 € verlangen. Nach Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 3.291,21 € besteht demnach noch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.330,07 €.
Einwände gegen die klägerseits angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 3.052,03 €, Gutachterkosten in Höhe von 554,25 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 300,00 € hat die Beklagenseite nicht vorgebracht. Eine Kostpauschale in Höhe 25,00 € ist nach Schätzung des Gericht angemessen.
Daneben schätzt das Gericht den infolge der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Schadensersatz gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 690,00 €.
Dass die Anmietung des Ersatzfahrzeuges wegen der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs zwischen dem 23.11. und 27.11.2009 tatsächlich unfallbedingt erfolgte, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Schreiben der Reparaturwerkstatt vom 07.06.2010 und der Erklärung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung fest. Insbesondere hat der Kläger den Reparaturverlauf nachvollziehbar geschildert, so dass Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben der Reparaturwerkstatt vom 07.06.2010 um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht gegeben sind.
Ein Geschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten in Höhe eines Normaltarifs, d.h. desjenigen Tarifs, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken gegen die Ermittlung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (sog. Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ (Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. BGH NJW 2008, 1519, 1520 m.w.Nachw.). Vorliegend ist als Schätzungsgrundlage angesichts des Unfallereignisses vom 14.11.2009 die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen.
Das Gericht sieht die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht als derart gewichtig an, um von deren Anwendung im vorliegenden Fall abzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH NJW 2008, 1519 1520). Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Abgesehen davon, dass die Beklagtenseite vorliegend keine günstigeren Mietwagenangebote für vergleichbare Fahrzeuge im streitgegenständlichen Zeitraum zur Gerichtsakte gereicht hat, hält das Gericht entgegen der Auffassung einiger Obergerichte vorliegend nicht den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO gegenüber der Schwacke-Liste 2007 für vorzugswürdig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass sich diese Erhebung auf Daten von Februar bis April 2008 stützt. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung des Landgerichts Bonn an, dass überzeugend ausführt, dass nicht ersichtlich ist, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen kommt als die Schwacke-Liste 2007 (vgl. LG Bonn, NZV 2009, 147; Braun, ZfS 2009, 183). Es kommt nicht allein auf die Anonymität der Befragung an. Die Fraunhofer-Untersuchung differenziert nur nach zwei Ziffern der PLZ-Gebiete und ist damit nicht so breit gestreut wie die Schwacke-Erhebung, die eine Aufschlüsselung nach dreistelligen PLZ-Gebieten vornimmt. Ferner weist das Landgericht Bonn zutreffend darauf hin, dass die Fraunhofer-Untersuchung zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter gibt und jene Preise marktkonformer sind, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.
Im Ergebnis bleibt es bei der Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Grundmietpreises (Normaltarif). Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich maßgeblichen Normaltarif (Modus).
Es sind als (Grund-)Mietwagenkosten 375,00 € anzusetzen. Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich 418 (Erkelenz) maßgebliche Normaltarif (Modus) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenkategorie 2.
Bei einer Mietdauer von 5 Tagen ist eine Kombination eines 3-Tagestarifs à 225,00 € und eines zweifachen Tagestarifs à 75,00 € in Ansatz zu bringen.
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08).
Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % kommt vorliegend nicht in Betracht.
Das Gericht hält zwar in Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach einen pauschalen Aufschlag auf die Grundmietkosten nach Normaltarif in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Für einen solchen Aufschlag besteht aber nur dann kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lässt. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner liegt es, dem Geschädigten einen gegenüber dem ortsüblichen „Normaltarif” erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 600, 603). Angesichts dessen, dass sich hier der Verkehrsunfall bereits am 18.03.2009 ereignete, die Anmietung jedoch erst am 23.11.2009 – mehr als eine Woche nach dem Unfall – erfolgte, ist kein Aufschlag vorzunehmen.
Neben den Grundmietkosten sind als Nebenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 die Kosten der Kaskoversicherung in Höhe von 90,00 € (1 x 3-Tagespreis à 54,00 €, 2 x Tagestarif à 18,00 €), des Zusatzfahrers in Höhe von 100,00 € (5 x 20,00 €), der Winterbereifung in Höhe von 75,00 € (5 x 15,00 €) sowie der Zustellung und Abholung in Höhe von 50,00 € (2 x 25,00 €) zu erstatten, d.h. insgesamt 315,00 €. Das Anfallen der vorstehenden Nebenkosten haben die Beklagten nicht bestritten.
Ein Abzug für ersparte Aufwendungen hat hier nicht zu erfolgen, weil der Kläger unbestritten ein Kfz niedrigerer Mietwagenklasse angemietet hat, so dass im Ergebnis die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf insgesamt 690,00 € zu schätzen sind.
Die zugesprochenen Zinsen aus 982,82 € ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Das klägerischer Anwaltschreiben vom 07.01.2010 (Bl. 6f. GA) mit Fristsetzung bis zum 14.01.2010 bezog sich nicht auf die Mietwagenkosten. Die weiteren zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB.
Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme seiner Prozessvertreter entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 105,02 €, ausgehend von einem nach dem unfallbedingten Schaden zu bemessenden Gegenstandswert in Höhe von 1.330,07 €. Der auf §§ 823 BGB, 7, 18 StVG beruhende Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nach der berechtigten Ersatzforderung angefallen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 1.421,09 €

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Unfallschadensregulierung, Mietwagenkosten Vorschriften§ 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG0 § 1 StVO

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