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30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 103053

Landgericht Dortmund: Urteil vom 08.03.2010 – 2 S 51/09

Zur Auslegung der sog. Benzinklausel in Ziff. 3.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR).


Landgericht Dortmund
2 S 51/09
Tenor:
Die Berufung gegen das am 19.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR), aus der er die Beklagte auf Deckung in Anspruch nimmt.
Am 05.03.2009 wollte der Kläger für sein Fahrzeug ein Ersatzteil bei dem geschädigten C in dessen Kfz-Werkstatt kaufen. Dort stand der Ford Econoline Baujahr 1985 des Geschädigten, der das Interesse des Klägers weckte. Auf seine Bitte hin erlaubte der Geschädigte dem Kläger die Besichtigung des Fahrzeugs. Während der Geschädigte das gewünschte Ersatzteil holte, öffnete der Kläger die Fahrertür des auf dem Hallenboden aber innerhalb einer Hebebühne stehenden Ford und setzte sich hinein. Er ließ mit dem im Zündschloss befindlichen Schlüssel den Motor an und stellte den Hebel des Automatikgetriebes auf (wie er dachte) "N". Sodann entriegelte er die Motorhabe und stieg aus, um sich den laufenden Motor anzuschauen. In diesem Augenblick setzte sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung. Der sich seitlich neben dem Fahrzeug befindliche Kläger wurde zwischen Hebebühne und Autotür festgeklemmt. Er griff in das Fahrzeug und stellte den Hebel des Automatikgetriebes auf "P", so dass das Fahrzeug zum Stillstand kam. Durch einen Kontakt mit der Hebebühne war am Ford ein Schaden an der Tür, am Kotflügel sowie an den Scharnieren entstanden.
Der Kläger, der vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, begehrt Deckung aus der Haftpflichtversicherung. Er vermutet, dass er den Hebel des Automatikgetriebes statt wie beabsichtigt auf "N" auf "R" gestellt hat, weil er eine neue Brille mit Gleitsichtgläsern getragen habe, an die er sich noch nicht gewöhnt hatte.
Die Beklagte hat Deckung mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger als Führer und (Fremd-)Besitzer des Ford gewesen sei, so dass der Leistungsausschluss nach A 3.1 BBR eingreife. Er hat die Auffassung vertreten, dass es auf den Willen von Fortbewegungen des Fahrzeugs nicht ankomme, um als Führer eines Fahrzeugs im Sinne der BBR zu gelten.
Das Amtsgericht hat die Deckungsklage abgewiesen. Nachdem es den Kläger dazu bewegt hat, statt der Feststellungsklage eine Leistungsklage zu erheben, hat es diese wegen unzureichender Konkretisierung für unzulässig und unabhängig davon den Anspruch für unbegründet gehalten, weil der Kläger den Schaden als Führer des beschädigten Kraftfahrzeugs verursacht habe, so dass der Deckungsausschluss nach A 3.1 BBR eingreife.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er eine fehlerhafte Auslegung des Risikoausschlusses rügt. Er hat nach Hinweis des Berufungsgerichts die Klage wieder von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte ihm hinsichtlich der Inanspruchnahme durch den geschädigten C wegen der Beschädigung des Ford Econoline bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger den Schaden als Führer des Fahrzeugs bei dessen Gebrauch verursacht habe, so dass der Deckungsausschluss eingreife.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus der bestehenden Haftpflichtversicherung keine Deckung wegen der Inanspruchnahme durch den geschädigten C aus Anlass der Beschädigung des Ford Econoline gewähren muss, weil der Versicherungsfall vom Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung ausgenommen worden ist. Denn nach Ziffer 3.1 BBR ist nicht versichert u.a. die gesetzliche Haftpflicht des Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Diese sogenannte Benzinklausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Als Ausschlussklausel ist Ziffer 3.1 BBR grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
Dies zugrunde legend wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass durch Ziffer 3.1 BBR ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Deshalb wird der durchschnittliche Versicherungsschutz für das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko typischerweise nicht in der Privathaftpflichtversicherung, sondern in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungsnehmer, dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden.
Allerdings bedeutet dieses Verständnis der Benzinklausel in den BBR der Privathaftpflichtversicherungen nicht, dass der Versicherungsnehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Auslegung des Risikoausschlusses auf Bedingungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Ziffer 3.1 BBR verweist weder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch wird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Klausel in Ziffer 3.1 BBR ist demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen. Das gilt selbst dann, wenn die Begriffe Fahrzeugführer und Fahrzeuggebrauch in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs anders auszulegen sein sollen als in Ziffer 3.1 BBR (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464). Mit dieser seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung der Benzinklausel abändernden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der Auslegung des Ausschlusstatbestandes nicht auf die in einem anderen Bedingungswerk gebräuchliche Verwendung eines identischen Begriffs zurückgegriffen werden kann. Deshalb spielt es bei der Auslegung von Ziffer 3.1 BBR keine Rolle mehr, ob es in Einzelfällen zur Deckungsüberschneidungen kommen kann (Schimikowski jurisPR-VersR 2/2007 Anmerkung 1; Lücke VK 2007, 39).
III.
Bei einem von diesen Auslegungsgrundsätzen geprägten Verständnis der Benzinklausel ist mithin zu entscheiden, ob der Kläger Führer eines Kraftfahrzeugs war und der Schaden durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht worden ist.
a)
Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist Führer eines Kraftfahrzeugs – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – derjenige, der eigenverantwortlich die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (BGH NJW 1963, 43; OLG Hamm VersR 1988, 457). Danach hat der Kläger das Fahrzeug geführt. Er hat den Zündschlüssel betätigt, um den Motor anzulassen und anschließend den Wahlhebel des Automatikgetriebes betätigt und damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs in Gang gesetzt, so dass dieses sich in Bewegung setzen konnte. Das erkennende Gericht stimmt mit der zitierten Entscheidung des OLG Hamm insoweit überein, dass die Fortbewegung nicht Zweck der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs sein muss. Es genügt vielmehr, wenn die zur Fortbewegung erforderlichen Triebkräfte des Fahrzeugs in Gang gesetzt und das Fahrzeug deshalb bewegt wird. Genau das hat der Kläger bewirkt, auch wenn er die Fortbewegung des Fahrzeugs nur versehentlich bewirkt hat, weil er den Wahlhebel des Automatikgetriebes statt in die Stellung "N" in Position "R" gesetzt hat. Die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim in VersR 2002, 750, wonach als Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht angesehen werden kann, wer ein Fahrzeug in Bewegung setzt, ohne dass die von ihm dazu vorgenommene Handlung auch subjektiv auf die Fortbewegung des Fahrzeugs gerichtet ist, steht der hier vertretenen Auslegung von Ziffer 3.1 BBR schon deswegen nicht entgegen, weil das Landgericht Hildesheim sich zur Auslegung der AKB geäußert hat und nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen die Bestimmungen der AKB für die Auslegung der BBR ohne Bedeutung sind. Im Übrigen kann für den vorliegenden Fall nicht verkannt werden, dass der Kläger insoweit auf die Fortbewegungen des Fahrzeugs Einfluss genommen hat, als er diese wieder beendet hat, indem er den Wahlhebel des Automatikgetriebes auf "P" gestellt hat, um die Fahrt des Fahrzeugs zu beenden. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass derjenige, der den Motor startet, einen Gang anlegt, so dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzt und die Fahrt des Fahrzeugs wieder stoppt, indem er eine die Triebkräfte aussetzende Funktion des Fahrzeugs in Anspruch nimmt, auch als Führer eines Fahrzeugs angesehen werden muss, mag er auch die Fortbewegungen des Fahrzeugs nur irrtümlich veranlasst haben.
b)
Der Schaden ist auch durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht worden, wie es Ziffer 3.1 BBR erfordert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen ist, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464 unter II 1 b). Deshalb verwirklicht sich kein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, wenn nicht dieses selbst, sondern ein nicht zum Fahrzeug gehörender Gegenstand benutzt wird wie z.B. ein Heizlüfter (BGH a.a.O.) oder eine Funkfernbedienung, mit der das Garagentor geöffnet wird, das ein nebenstehendes Fahrzeug beschädigt, weil sich nicht das spezifische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern dasjenige des Garagentores verwirklicht (a.A. LG Saarbrücken r+s 2005, 415). Zu den Gebrauchsrisiken eines Fahrzeugs gehören jedenfalls diejenigen Gefahren, die sich aus der Bewegung des Fahrzeugs selbst ergeben. Eine solche Gefahr hat sich im vorliegenden Rechtsstreit verwirklicht, weil der Schaden durch die Bewegung des Fahrzeugs selbst verursacht worden ist, so dass sich die dem Gebrauch des Fahrzeugs eigene Gefahr realisiert hat.
IV.
Da mithin das Schadensereignis nicht in den Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, von diesem vielmehr durch Ziffer 3.1 BBR ausgenommen ist, konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Benzinklausel

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