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10.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102893

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 20.07.2010 – 5 U 1286/09

Im Verstoß des Vermieters gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 As. 1 BGB (entgegen OLG Düsseldorf NZM 2001, 1033; KG NZM 2007, 566; OLG Koblenz NZM 2008, 405). Der Mieter kann aber gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des auf dem Verstoß beruhenden Schadens verlangen.


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RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 536 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1

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