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21.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102713

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 15.07.2010 – III-2 RVs 34/10

Gegen das die Berufung verwerfende Prozess-Urteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei i.d.R. die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge.


III-2 RVs 34/10 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp.
wegen Unterschlagung, (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und Revision des Angeklagten).
Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung sowie auf dessen Revision gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. März 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.07.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung gewährt.
2. Der Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. März 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
3. Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 06. März 2009 wegen Unterschlagung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt. Hiergegen hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin auf den 30. Juni 2009 vor dem Amtsgericht Hagen anberaumten Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Juni 2009 verlesen wurde.
Das Amtsgericht Hagen hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO verworfen, da er unentschuldigt nicht erschienen sei.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009, beim Amtsgericht Hagen eingegangen am 03. August 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt und zugleich gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 24. August 2009 hat das Amtsgericht Hagen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Juni 2009 ergebe sich nicht, dass der Angeklagte krankheitsbedingt nicht am 30. Juni 2009 habe erscheinen können. Das Attest vom 02. Juli 2009 bescheinige dem Angeklagten keine Reiseunfähigkeit für den 30. Juni 2009.
In der Berufungshauptverhandlung vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen am 08. Januar 2010 ist die Berufung des Angeklagten in dessen Anwesenheit gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen als unbegründet verworfen worden.
In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
„…
Das Amtsgericht Hagen hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 06.03.2009 zu Recht verworfen. Auch nachträglich hat der Angeklagte sein Nichterscheinen nicht hinreichend entschuldigt. Zwar hat er ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis xxx aus xxx vom 02.07.2009 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Patient erkrankt und zurzeit nicht reisefähig ist, hieraus erfolgt jedoch keine Reiseunfähigkeit für den Terminstag am Amtsgericht, den 30.06.2009. Insoweit hat sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung selbst eingelassen, dass er an diesem Tag auch den Arzt aufgesucht habe wegen eines grippalen Infektes, selbst aber nicht behauptet, insoweit nicht reisefähig zu sein.“
Gegen dieses, seinem Verteidiger am 22. Februar 2010 zugestellte Urteil, hat der Angeklagte mit am 14. Januar 2010 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tag Revision eingelegt.
Mit Beschluss vom 25. März 2010 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet habe. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. April 2010 zugestellt worden. Mit Telefaxschreiben vom 19. April 2010, am selben Tag beim Landgericht Hagen eingegangen, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung beantragt und gleichzeitig die am 14. Januar 2010 eingelegte Revision begründet, indem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat.
Zur formellen Rüge hat er ausgeführt:
„Nach Einspruch vom 12.03.2009 gegen den Strafbefehl vom 04.08.2009, mit dem der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden ist, hat der Angeklagte am Hauptverhandlungstermin vom 30.06.2009 nicht teilgenommen, woraufhin sein Einspruch verworfen wurde.
Das Urteil wurde dem Angeklagten am 25.07.2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.07.2009, welches am 03.08.2009 bei Gericht einging, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vorsorglich Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Damit hat der Angeklagte den Voraussetzungen des § 315 StPO genüge getan und die Berufung form- und fristgerecht im Sinne des § 315 StPO eingelegt.
Mit Beschluss vom 24.08.2009 wurde der Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Angeklagte habe weder ausreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt gehindert war, zur Hauptverhandlung vom 30.06.2009 zu erscheinen.
Damit war die Frage, ob der Angeklagte am 30.06.2009 entschuldigt war, abschließend geklärt. Das Berufungsverfahren hatte sich damit zu beschäftigen, ob eine Unterschlagung vorgelegen hat.
Dies ist indes nicht geschehen.“
Die materielle Rüge hat er sodann unter näheren Ausführungen damit begründet, die Urteilsgründe stützten eine Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
1. Der mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19. April 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung ist zulässig und begründet.
Er ist fristgerecht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Der Verteidiger hat anwaltlich versichert, dass ihm erst aufgrund versehentlich falscher Fristennotierung durch die in seinem Büro tätige Rechtsanwaltsfachangestellte am 14. April 2010 aufgefallen sei, dass die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und der Revisionsbegründung bereits abgelaufen war.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde sodann am 19. April 2010 gestellt.
Er ist auch begründet.
Ein auf ein Kanzleiversehen zurückzuführendes Fristversäumnis ist im Sinne von
§ 44 StPO unverschuldet, soweit das Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht und im Übrigen durch geeignete Büroorganisation Vorsorge für die Fristeinhaltung getroffen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 44, Redner. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend dargetan worden.
Demnach war dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung zu gewähren.
2. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die gemäß § 333 StPO statthafte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerechte Begründung der Revision aber dennoch als unzulässig zu verwerfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2010 Folgendes ausgeführt:
„Gegen das die Berufung verwerfende Prozess-Urteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 412, Rdn. 11, § 329, Rdn. 48 f m.w.N.). Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei – von Ausnahmen abgesehen – die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329, Rn. 48 und 49 m.w.N.). An die Zulässigkeit dieser Rüge, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt, werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt (zu vgl. OLG Köln, StV 1989, 53) und die Rüge kann auch in dem gleichzeitig mit der Revision geltend gemachten Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein (zu vgl. Senatsbeschluss v. 17.11.2009 – 2 Ws 303/09 – m.w.N.). Aber auch aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich aber nicht, dass das Berufungsgericht das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt hätte ansehen dürfen.
Die Verfahrensrüge beschränkt sich vielmehr auf das Vorbringen, die Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen trügen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Da auch die Sachrüge, die lediglich zur Prüfung führt, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshindernisse entstanden sind, nur mit sachlich-rechtlichen Angriffen gegen das Urteil begründet worden ist, führt dies zur Unzulässigkeit der materiell-rechtlichen Rüge (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329, Rdn. 49 m.w.N.).“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Gegen das die Berufung verwerfende Prozess-Urteil kann mit der Revision nur die Verletzung des § 329 StPO geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Revision, die gegen das die Verwerfung bestätigende Berufungsurteil eingelegt werden kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, § 412 Rdnr. 11, § 329 Rdnrn. 46 ff.).
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei regelmäßig die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. Zwar werden an die Zulässigkeit dieser Rüge keine hohen Anforderungen gestellt. So genügt schon allein die Rüge, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, um eine Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe auf die rechtsfehlerfreie Annahme der Säumnis herbeizuführen, wenn dort eine Erörterung der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Entschuldigungsvorbringens vorgenommen worden ist. Denn es wäre formalistisch, die Zulässigkeit der Rüge davon abhängig zu machen, dass die Revisionsbegründung den Urteilsinhalt wiederholt. Das Revisionsgericht kann vielmehr schon auf Grund dieser so genannten „unsubstanziierten Verfahrensrüge” prüfen, ob die Urteilsgründe rechtsfehlerhafte Erwägungen zum Begriff der genügenden Entschuldigung erkennen lassen (vgl. OLG Hamm, VRS 98, 203,204; OLG Köln, NJW 2001, 1223 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Rüge muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat. Einen solchen Vortrag lässt die Revision vorliegend gänzlich vermissen.
Da das Verwerfungsurteil nach § § 329 StPO als reines Prozessurteil keine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält, kann es daher einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich sein und beendet das Verfahren, ohne sich mit dessen Gegenstand, dem Anklagevorwurf, zu befassen. § 329 StPO zieht die verfahrensrechtliche Konsequenz aus der Unterstellung des Gesetzgebers, dass der säumige Angeklagte an der Durchführung der Berufungshauptverhandlung kein Interesse hat und auf die sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verzichtet (vgl. nur Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 2 m.w. Nachw.).
III.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags folgt aus § 473 Abs. 7 StPO, bezüglich des Revisionsverfahrens ergibt sie sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

RechtsgebietStPOVorschriftenStPO § 329, StPO § 412; StPO § 344

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