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01.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102694

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.04.2010 – 7 U 144/09

1. Die Ausführungsplanung eines Architekten ist mit den notwendigen Einzelangaben zu versehen. Dazu gehört auch die Angabe, in welcher Dicke eine Kellerabdichtung auszuführen ist.



2. Jeder Architekt, der ein Bautagebuch führt, ist in der Lage im Einzelnen darzulegen, wann er auf der Baustelle anwesend war und sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten durch den Bauunternehmer überzeugt hat.


7 U 144/09

Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 500/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 17.074,72 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.

Der Senat sieht nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 31. März 2010 keinen Anlass davon abzuweichen. Die Ansicht des Beklagten, die Planung der Kellerabdichtung und die Überwachung der Arbeiten sei “mit Sicherheit mangelfrei”, wird durch keine konkreten Tatsachen belegt.

1.

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass dem Beklagten ein Planungsverschulden zur Last fällt.

a)

Die Ansicht des Beklagten, eine geringere Dicke der Abdichtung als 3mm gebe es bautechnisch nicht, befreit ihn nicht von der Verpflichtung, die Planung entsprechend der vertraglichen Verpflichtung zu erstellen, um sicherzustellen, dass es nicht zu Ausführungsmängeln kommt. Der Senat hat dabei keineswegs außer Betracht gelassen, dass die HOAI Preisrecht ist und sich die Leistungsverpflichtungen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag richten. Hätte der Beklagte § 2 des offensichtlich von ihm selbst entworfenen Vertrages beachtet, hätte ihm auffallen müssen, dass er unter Ziff. 2.1 die in der HOAI beschriebenen Grundleistungen zum Vertragsgegenstand gemacht hat und daher verpflichtet war, die Ausführungsplanung mit den notwendigen Einzelangaben zu versehen. Dazu gehört auch die Dicke der Isolierschicht, die keineswegs von vornherein feststeht, sondern unterschiedlich ausfallen kann. Wie der Beklagte zu der Meinung kommt, eine geringere Dicke als 3 mm sei bautechnisch nicht möglich, bleibt sein Geheimnis. Der vorliegende Fall zeigt das Gegenteil auf. Die Baufirma hat eine Kellerabdichtung hergestellt, die nicht die erforderliche Dicke aufweist.

Ebenso unverständlich ist die Ansicht des Beklagten, aus der als Anl. 7 vorgelegten Zeichnung hätte das zu fertigende Maß der Dickbeschichtung problemlos abgelesen werden können. Maßangaben sind in der Zeichnung überhaupt nicht enthalten. Ob die Darstellung den Üblichkeiten entspricht, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Zeichnung nicht mit der gebotenen Klarheit Auskunft über die Dicke der von der Baufirma herzustellenden Isolierung gibt. Damit liegt ein Planungsfehler vor, für den der Beklagte einzustehen hat.

b)

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Baufirma die Abnahmereife der Kellerabdichtung nur vortäuschen wollte und die Planungsmängel des Beklagten daher für die zu dünne Isolierschicht nicht ursächlich waren, legt der Beklagte auch mit der Stellungnahme vom 31. März 2010 nicht dar. Welche Beschichtung in einer “Nacht und Nebel Aktion” von der Baufirma aufgebracht worden sein soll, bleibt unklar. Bislang bezog sich der Vortrag des Beklagten hierzu auf die Dämmplatten. Dabei hat der Beklagte auf Seite 14 und 15 der Berufungsbegründung nur Vermutungen geäußert (“offensichtlich”, “nach hiesiger Aktenlage”) und keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Baufirma sich darüber im Klaren war, dass die Isolierschicht noch nicht die erforderliche Dicke erreicht hatte, als die Dämmplatten aufgebracht wurden. Allein der Umstand der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt diese Annahme nicht. Die Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen wäre daher auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.

2.

Der Beklagte trägt auch keine konkreten Tatsachen dafür vor, dass er seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist. Weder das Landgericht noch der Senat unterliegen insoweit einem “Hauptmissverständnis”. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Abdichtungsarbeiten “selbstverständlich regelmäßig und stichprobenartig vor Ort in Augenschein genommen”, steht im Widerspruch zu seinem Vortrag in der Berufungsbegründung, die Prüfung der Kellerabdichtung habe Anfang des Jahres 2008 noch nicht angestanden, und ist in jeder Hinsicht unsubstanziiert; denn er gibt keinen Aufschluss darüber, zu welchen Zeitpunkten der Beklagte vor Ort war und warum er trotz der gebotenen Überwachung nicht in der Lage war, den Mangel an der Abdichtung zu verhindern. Dabei spielt das Zuschütten der Baugrube nur eine untergeordnete Rolle; denn der Beklagte hätte schon das Aufbringen der Dämmplatten auf die unzureichende Abdichtung verhindern müssen. Warum ihm das nicht möglich war, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Wann es zu der von ihm behaupteten “Nacht und Nebel Aktion” gekommen ist, trägt er nicht vor. Vom Beklagten wird insoweit auch nichts verlangt, was außerhalb seiner Möglichkeiten liegt. Jeder Architekt, der ein Bautagebuch führt, ist in der Lage im Einzelnen darzulegen, wann er auf der Baustelle anwesend war und sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten durch den Bauunternehmer überzeugt hat. Dazu fehlt nach wie vor jeglicher konkreter Vortrag, der einer Beweisaufnahme ohne unzulässige Ausforschung der benannten Zeugen zugänglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

RechtsgebietAIHonOVorschriftenAIHonO

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