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31.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102632

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.09.2009 – 12 U 47/09

Zur Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bei Versäumen rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung eines geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs.


OLG Karlsruhe Urteil vom 24.9.2009
12 U 47/09
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2009 - 5 O 275/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.910,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 35.000,00 EUR seit 05.05.2008 und aus einem Betrag von 2.910,80 EUR seit 01.01.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zwei gepfändete Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung zwischen seiner früheren Rechtsanwältin und der Beklagten geltend.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger, Polizeihauptkommissar a.D., hat die in erster Instanz streitverkündete Rechtsanwältin B (künftig: Streitverkündete) im März 1996 damit beauftragt, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Klinikum P sowie die behandelnden Ärzte wegen ärztlicher Fehlbehandlung vom 26.04.1993 geltend zu machen. Die Streitverkündete ist jedoch in der Folgezeit nach Darstellung des Klägers untätig geblieben, was nach dessen Auffassung zur Verjährung seiner Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Fehlbehandlung führte. Der Kläger erhob deshalb im Dezember 2004 beim Landgericht Karlsruhe (Az. 3 O 455/04) Klage gegen die Streitverkündete wegen Anwaltshaftung und erwirkte am 01.07.2005 ein Versäumnisurteil über 134.479,28 EUR nebst Zinsen. Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Titels sowie der Verfahrenskosten in Höhe von 6.387,46 EUR pfändete der Kläger Ansprüche der Streitverkündeten gegen deren Haftpflichtversicherung, die Beklagte, und zwar aufgrund zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Ettlingen, der Beklagten am 08.12.2006 und am 22.04.2008 zugestellt.
Weder die Streitverkündete noch der Kläger haben damals die Beklagte vom Vorliegen eines Haftpflichtfalles und der Einleitung des Klageverfahrens gegen die Streitverkündete unterrichtet.
Der Kläger hat vorgetragen, die Streitverkündete sei verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine Verjährung von Arzthaftungsansprüchen des Klägers nicht eintrete. Aus den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen habe die Streitverkündete die verjährungsbestimmenden Umstände erkannt und sei daher verpflichtet gewesen, verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen einzuleiten, was sie jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Zwar habe die Streitverkündete zunächst auch noch im März 1996 beim Klinikum P und deren Haftpflichtversicherung Ansprüche schriftlich angemeldet, sei in der Folgezeit jedoch untätig geblieben und habe den Kläger über viele Jahre hinweg mit unzutreffenden Behauptungen hingehalten und ihn damit vertröstet, die Schadensersatzleistungen für die fehlerhafte Operation würden demnächst eintreffen. Sie habe mit wahrheitswidrigen Behauptungen sowie täuschendem und unredlichem Verhalten den Kläger davon abgehalten, für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung seiner Ansprüche zu sorgen. Sie habe den Kläger auf unredliche Weise mit jahrelangen falschen und täuschenden Behauptungen aktiv daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen. Im März 2004 habe der Kläger schließlich das Mandat zur Streitverkündeten gekündigt. Durch die Pflichtverletzung der Streitverkündeten sei dem Kläger materieller und immaterieller Schaden in Höhe von 134.479,28 EUR entstanden. Hinzu kämen die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe - 3 O 455/04 - in Höhe von 6.387,46 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 134.479,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2008 sowie Kosten in Höhe von 6.387,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu bezahlen.
Gegen das am 24.10.2008 zunächst ergangene Versäumnisurteil (I 24) hat die Beklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt und danach beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewendet, der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung sei wegen Risikoausschlusses nach § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen (künftig AVB) auch mit Wirkung gegenüber dem Kläger entfallen. Die Streitverkündete habe eine wissentliche Pflichtverletzung begangen, was bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers folge. Des Weiteren scheitere ein Versicherungsanspruch auch daran, dass die Streitverkündete Obliegenheiten dadurch verletzt habe, dass sie die Beklagte weder vom Versicherungsfall, noch von der später vom Kläger gegen sie erhobenen Klage unterrichtet habe. Hiervon habe die Beklagte erstmals durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Jahr 2006 erfahren. Sie sei damit leistungsfrei und zwar auch in Bezug auf den Kläger, den seinerseits Hinweisobliegenheiten getroffen hätten, denen er nicht nachgekommen sei. Die gepfändeten Ansprüche seien überdies verjährt. Schließlich liege mangels ärztlichen Behandlungsfehlers auch kein Haftungsfall vor. Hierauf könne die Beklagte sich wegen der Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach wie vor berufen.
Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Einspruchsbegründung der Beklagten ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2008 ein wissentliches und willentliches Verhalten der Streitverkündeten in Bezug auf die damals drohende - und später dann tatsächlich auch eingetretene - Verjährung ebenso bestreiten wie die positive Kenntnis der Streitverkündeten um die maßgeblichen Umstände. Die zum Beweis hierfür vom Kläger als Zeugin angebotene Streitverkündete hat das Landgericht nicht vernommen.
Das Landgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen und sich dabei auf einen Haftungsausschluss wegen wissentlicher bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung der Streitverkündeten nach § 4 Nr. 5 AVB i.V.m. § 152 VVG a.F. gestützt. Zwar treffe die Beklagte diesbezüglich die volle Darlegungs- und Beweislast, allerdings folgten die maßgeblichen Umstände zur Begründung der wissentlichen Pflichtverletzung der Streitverkündeten bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Vorprozess gegen die Streitverkündete vor dem Landgericht Karlsruhe (3 O 455/04). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10.12.2008 erachtete das Landgericht als unsubstantiiert, es fehle am Vortrag konkreter Umstände für die angeblichen bloßen Nachlässigkeiten der Streitverkündeten. Im Ergebnis sei daher von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Streitverkündeten auszugehen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren aus erster Instanz zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt. Nach Hinweis des Senats, dass hinsichtlich des materiellen Schadens die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (BGH NJW-RR 2001, 789) nicht erfüllt seien und damit von einer teilweisen Unzulässigkeit der Berufung auszugehen sei, hat der Kläger den Anspruch auf Ersatz seines eigentlichen, aus der ärztlichen Fehlbehandlung herrührenden, materiellen und immateriellen Schadens, den er mit insgesamt 134.479,28 EUR beziffert hatte, auf das darin enthaltene Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR nebst Zinsen beschränkt und seine Berufung über den mit 99.479,28 EUR bezifferten materiellen Schadenersatz zurückgenommen (II 71).
Hinsichtlich des verbliebenen Schadens stellt der Kläger eine wissentliche bzw. vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Streitverkündete in Abrede. Es stehe noch nicht einmal fest, ob die Streitverkündete den Zeitpunkt der Verjährung zutreffend ermittelt und in ihr Bewusstsein aufgenommen habe. Zudem sei auch nichts dazu festgestellt, dass die Streitverkündete den Verjährungseintritt - zumindest bedingt - gewollt habe. Hierzu genüge nicht, dass die Streitverkündete den Kläger über lange Zeit hingehalten und hierbei auch unzutreffende Angaben über vermeintliche Geldeingänge gemacht habe. Dies deute allenfalls auf eine mögliche Arbeitsüberlastung oder persönliche Schwierigkeiten hin. Die hierzu vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen würden den Vorsatzvorwurf nicht tragen, sondern allenfalls fahrlässiges Verhalten der Streitverkündeten. Vorsorglich berufe man sich in diesem Zusammenhang nach wie vor auf das Zeugnis der Streitverkündeten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2009 (5 O 275/08) im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2008 sowie Kosten in Höhe von 6.387,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der jetzige Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung stehe in krassem Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag. In jedem Falle verbleibe es jedoch bei den Obliegenheitspflichtverletzungen sowie dem Verjährungseinwand.
Wegen des weiteren Parteivortrags im Einzelnen und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Im Termin vom 18.08.2009 wurde die Zeugin B vernommen.
Die Akten 3 O 455/04 des Landgerichts Karlsruhe waren beigezogen und lagen dem Senat vor.
II.
Die zulässige Berufung über den nach teilweiser Berufungsrücknahme noch verbliebenen Streitgegenstand hat überwiegend Erfolg.
1. Vorab ist festzustellen, dass Gegenstand der Berufung nach der teilweisen Rücknahme durch den Kläger neben dem Schmerzensgeld (35.000,00 EUR) nach wie vor auch die Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.08.2005 aus dem Verfahren 3 O 455/04 über 6.387,46 EUR als weitere Schadensposition gegen die Streitverkündete - respektive die Beklagte - sind. Die der teilweisen Berufungsrücknahme vorausgehende Hinweisverfügung des Senats vom 17.08.2009 bezog sich ersichtlich nur auf den eigentlichen materiellen Schaden aus der ärztlichen Fehlbehandlung (im Haftpflichtprozess in Höhe von 99.479,28 EUR zugesprochen). Konsequenterweise hat der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung in dieser Höhe die Berufung zurückgenommen und als unmittelbaren Schaden aus der behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung nur noch das Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR, also der Differenz zum ursprünglichen Klagebetrag (134.479,28 EUR), weiterverfolgt. Das Verhalten des Klägers lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass er auch den Folgeschaden in Form der Prozesskosten aus dem Rechtsstreit 3 O 455/04 vor dem Landgericht Karlsruhe auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.08.2005 in Höhe von 6.387,46 EUR nicht mehr weiter verfolgen wollte. Die prozessualen Erklärungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dafür, dass mit Ausnahme des unmittelbaren materiellen Arzthaftungsschadens die zuvor gestellten Anträge - mithin auch derjenige über die 6.387,46 EUR Kosten - weiterhin Bestand haben sollten, auch wenn dieser Betrag bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht explizit erwähnt wurde. Dieser Antragstellung vorausgegangen war gerade die Erörterung der Hinweisverfügung des Senats vom 17.08.2009. Damit bewegt der Senat sich auch noch im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO.
2. In der Sache setzt der Zugriff auf den Haftpflichtanspruch der Streitverkündeten gegen die Beklagte durch den Kläger zunächst einen Haftpflichtfall voraus, d.h. eine Haftung der Streitverkündeten gegenüber dem Kläger aus schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Eine solche Haftung aus pVV steht schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2005 in Sachen 3 O 455/04 fest. Nach herrschender Rechtsprechung entfalten die Urteile im Haftpflichtprozess bezüglich des Haftungsgrundes Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess (BGH VersR 2007, 641; 2004, 590; 2001, 1103; NJW 2006, 291; BGHZ 119, 276; 117, 345; KG a.a.O.; OLG Saarbrücken VersR 1992, 994). Dies gilt auch für den Fall, dass es sich – wie vorliegend – im Haftpflichtprozess nur um ein Versäumnisurteil ohne tatsächliche Feststellungen handelt (BGH VersR 2003, 635; OLG Hamm VersR 1988, 1172; OLG Koblenz VersR 1995, 1298; OLG München RuS 2000, 58; Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rn. 29). Insoweit ist bei der Prüfung des Umfangs der Bindungswirkung auf den Tenor des Versäumnisurteils i.V.m. dem Klagevorbringen zurück zu greifen (BGH VersR 2003, a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rn. 30).
Zu dieser Bindungswirkung verhält sich das Landgericht nicht. Dem Senat lagen die Akten 3 O 455/04 des Haftpflichtprozesses vor. Die dortige Klageschrift vom 21.12.2004 hatte als eine der behaupteten Schadenspositionen explizit ein Schmerzensgeld aus der fraglichen ärztlichen Behandlung vom 26.04.1993 im Klinikum P zum Gegenstand (vom Kläger damals mit mindestens 35.000,00 EUR beziffert), welches die Streitverkündete habe verjähren lassen. Daraufhin erging gegen die Streitverkündete antragsgemäß das inzwischen rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2005 über einen Gesamtbetrag von 134.479,28 EUR, der sich aus einem materiellen Schaden in Höhe von 99.479,28 EUR und dem Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR zusammen setzte. Daneben wurde festgestellt, dass die Streitverkündete für alle künftigen Schäden, die dem Kläger aufgrund des operativen Eingriffs vom 26.04.1993 und der Verletzung der Verpflichtungen der Streitverkündeten aus dem Anwaltsvertrag vom März 1996 noch entstehen, dem Kläger gegenüber hafte. Damit hat das Landgericht Karlsruhe das Bestehen der Haftung der Streitverkündeten gegenüber dem Kläger aus schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages rechtskräftig festgestellt. Im Umfang dieser Feststellungen ist der Senat an diese Entscheidung gebunden.
Auf dieser Grundlage steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der ursprünglich auf Befreiung gerichtete Anspruch der Streitverkündeten gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtvertrag hat sich durch die Pfändung in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gewandelt (BGHZ 7, 144; OLG Frankfurt, VersR 1968, 541; vgl. auch KG a.a.O.).
3. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen Risikoausschuss nach § 4 Nr. 5 AVB berufen. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche:

5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;

Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der Klausel umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die Klausel dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel nicht gegen das AGB-Gesetz und ist rechtswirksam (BGH NJW-RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat (BGH VersR 1986, 647). Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, a.a.O.; 1987, 174; 1991, 176; 1992, 994; Senat Urteil vom 04.02.2005 - 12 U 227/04 - VersR 2005, 1681). Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist die Beklagte (BGH VersR 1970, 1121; KG VersR 2008, 69; OLG Köln RuS 1997, 105).
Die für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich erforderlichen Tatsachen sind im vorliegenden Deckungsprozess festzustellen, denn die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer entfalten im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist. Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. Beruht die Verurteilung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (BGH VersR 2007, a.a.O.; 2006, a.a.O.).
Daran gemessen besteht die Bindungswirkung in Bezug auf die Wissentlichkeit nicht. Die für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage der wissentlichen Pflichtverletzung war für die vom Landgericht Karlsruhe im Haftpflichtprozess festgestellte Anwaltshaftung nicht entscheidungserheblich, so dass es an der Voraussetzungsidentität fehlt. Für die Anwaltshaftung genügte auf Grundlage der damals noch anwendbaren pVV des Anwaltsvertrages einfache Fahrlässigkeit der Streitverkündeten.
Das Landgericht hat hinsichtlich seiner Beurteilung zur Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung der Streitverkündeten allein auf den ursprünglichen Vortrag des Klägers abgestellt. Dieser ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, ein wissentliches Verhalten der Streitverkündeten als bewiesen ansehen zu können. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte lieferte zu diesem entscheidenden Punkt selbst keinen Tatsachenvortrag, sondern berief sich in diesem Zusammenhang nur auf das Vorbringen des Klägers. Dieser hat vor dem Landgericht zunächst ausgeführt, die Streitverkündete habe aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen gewusst, wann Verjährung der Schadensersatzansprüche eintreten würde und sei deshalb zu rechtzeitigen Maßnahmen verpflichtet gewesen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre das für sich genommen jedoch nicht geeignet, zwingend auf ein wissentliches und willentliches Verstreichenlassen der Verjährungsfrist durch die Streitverkündete zu schließen. Dies konnte genauso gut auf Nachlässigkeit beruhen. Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Streitverkündete habe ihn mit wahrheitswidrigen Behauptungen in der Folgezeit aktiv daran gehindert und abgehalten, seine Rechte wahrzunehmen, begründet noch nicht einen entsprechenden Vorsatz bei der Streitverkündeten im Sinne einer zumindest billigend in Kauf genommenen Vereitelung der Rechte des Klägers. Die Gründe für ein solches Verhalten der Streitverkündeten können vielfältig sein.
Fehlerhaft hat das Landgericht vom Kläger zudem verlangt, zu den Gründen der angeblichen Nachlässigkeiten der Streitverkündeten substantiiert vorzutragen. Darin liegt schon eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, die hinsichtlich der Umstände um die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung der Streitverkündeten primär die Beklagte trifft. Es geht zudem um Vorgänge, die sich maßgeblich allein in der Sphäre der Streitverkündeten abspielten und über die der Kläger naturgemäß nicht bzw. nur unzureichend informiert sein kann.
Bei dieser Sachlage hätte für das Landgericht Veranlassung bestanden, zur weiteren Sachaufklärung die Streitverkündete als Zeugin zu vernehmen. Dies ist jedoch unterblieben. Die dadurch begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen geboten für den Senat daher eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Streitverkündeten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese durchgeführte Beweisaufnahme hat beim Senat nicht zu der Überzeugung geführt, dass die Streitverkündete die deliktischen Schmerzensgeldansprüche des Klägers wissentlich hat verjähren lassen.
Auch trotz intensiver Befragung durch den Senat und die Prozessbevollmächtigten der Parteien vermochte die Streitverkündete nicht klar Stellung zu beziehen, warum sie letztlich den Eintritt der Verjährung der deliktischen Schmerzensgeldansprüche des Klägers nicht verhindert hat. Sie gab überhaupt keine Erklärung für ihr Versäumnis an, zur Sachverhaltsaufklärung konnte sie so gut wie nichts beitragen. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils trat Verjährung der deliktischen Ansprüche des Klägers aus Arzthaftung im Januar 1997 ein. Die Streitverkündete war bereits seit März 1996 vom Kläger mit der Durchsetzung dieser Ansprüche mandatiert und wäre daher eigentlich ohne Weiteres zeitlich in der Lage gewesen, sich umfassend über den Sachverhalt zu informieren und noch rechtzeitig Maßnahmen zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung herbei zu führen.
Die Streitverkündete wirkte auf den Senat äußerst unbeholfen. Sie vermittelte durch ihr Auftreten und ihre Aussagen den Eindruck, als sei sie im Umgang mit Rechtsproblemen wenig souverän und wenig sattelfest. Dies wurde insbesondere auch deutlich bei Fragen nach dem kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., der ihr weder heute, geschweige denn damals als Berufsanfängerin, wirklich klar zu sein schien. Jedenfalls wirkte die Streitverkündete auf die entsprechenden Nachfragen äußerst unsicher, teils sogar überfordert. Die Schilderung des Ablaufes der damaligen Mandatsbetreuung durch die Streitverkündete war zwar wenig ergiebig, sie ließ dennoch die Vermutung zu, dass ihr Vorgehen damals eher planlos als zielorientiert war. Auch wenn die Streitverkündete im Rahmen ihrer Vernehmung angab, schon an die Möglichkeit einer Verjährung gedacht zu haben, so konnte der Senat sich gleichwohl nicht davon überzeugen, dass die Streitverkündete dabei die Verjährungsproblematik in ihrer ganzen Tragweite und Komplexität erfasst hatte und die Fähigkeit besaß, hiernach das weitere Vorgehen auszurichten. Für wahrscheinlicher hält es der Senat nach Vernehmung der Streitverkündeten, dass sie aus Überforderung und wegen fachlicher Defizite die Verjährungsproblematik nicht korrekt erfasst und deshalb auch einen möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung gar nicht erst in ihr Bewusstsein aufgenommen hat. Es darf im Übrigen nicht verkannt werden, dass eine Verjährungsfrist individuell zu berechnen ist, auszuschließen ist nach der Aussage der Streitverkündeten auch nicht, dass sie die Verjährungsproblematik schlicht aus dem Blick verloren hat. Wenn ihr jedoch ein entsprechendes konkretes Bewusstsein dahingehend fehlte, kann nicht von einem wissentlichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Insofern unterscheidet der vorliegende Fall sich auch von demjenigen, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Düsseldorf (VersR 1980, 81) zugrunde lag. Dort hatte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt eingeräumt, die Bearbeitung der Sache sei an der schwierigen oder unmöglichen Rechtslage gescheitert. Dies ließ es nach Auffassung des LG Düsseldorf als vertretbar erscheinen, auf einen gedanklichen Prozess zu schließen, der die Grundlage für eine zwangsläufig bewusste Entscheidung gegen die weitere Bearbeitung des Mandats durch den Rechtsanwalt bildete. Solches ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt. Eine weitere Aufklärung über die genauen Abläufe und insbesondere die damaligen Vorstellungen der Streitverkündeten war dem Senat nicht möglich, vieles blieb auch trotz der intensiven Befragung der Streitverkündeten im Dunkeln. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der hierzu beweisbelasteten Beklagten, die auch in der Berufungsinstanz wie bereits erstinstanzlich selbst keinen Sachvortrag zu den damaligen Hintergründen lieferte. Es existiert auch kein Satz der Lebenserfahrung, dass jedermann, und erst recht ein juristisch Vorgebildeter, in der Situation der Streitverkündeten das Bewusstsein eines Pflichtverstoßes hat (BGH VersR 1986, a.a.O. Rn. 23). Hierbei spielen vielmehr subjektive Komponenten und die konkreten Dispositionen des Pflichtenträgers die maßgebliche Rolle.
4. Auch die weiteren Einwände der Beklagten greifen nicht durch:
a) Der Anspruch des Klägers entfällt nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung. Zwar trifft zu, dass die Streitverkündete als Versicherungsnehmerin der Beklagten gegenüber entgegen ihrer Verpflichtung aus § 5 Nr. 2 AVB weder den Eintritt des Versicherungsfalls, noch die Einleitung des Klageverfahrens gegen sie durch den Kläger vor dem Landgericht Karlsruhe (3 O 455/04) mitgeteilt hat. Hiervon hat die Beklagte vielmehr erstmals durch Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Dezember 2006 erfahren. Damit könnte die Beklagte im Verhältnis zur Streitverkündeten tatsächlich gem. § 6 AVB leistungsfrei geworden sein. Dies würde grundsätzlich jedoch nichts an der weiterbestehenden Fiktion aus § 158c Abs. 1 VVG a.F. ändern, da die Versicherung bei einer bloßen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gleichwohl gegenüber dem Dritten eintrittspflichtig bleibt (Prölss/Martin, a.a.O., § 158c Rn. 5, 18), auch wenn diesem nicht ein Direktanspruch gegen die Versicherung zusteht (§ 158c Abs. 6 VVG a.F.).
Eine Ausnahme hiervon macht allerdings § 158e Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. für den Fall, dass auch der Dritte - hier der Kläger - seinerseits Pflichten verletzt. Gem. § 158d Abs. 2 VVG a.F. wäre der Kläger grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Beklagte über seine gegen die Streitverkündete erhobene Klage unverzüglich schriftlich zu unterrichten, was er unstreitig nicht getan hat. Dieses Unterlassen kann zu einer Beschränkung der Haftung auf den Betrag führen, den die Versicherung auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten leisten müsste, was insbesondere für die dem Dritten nach dem Versicherungsfall entstehenden Kosten bedeutsam werden kann. Allerdings erfordert die Sanktion aus § 158e VVG a.F. mit ihren doch weitreichenden Folgen eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht, wobei dieses Verschulden nicht etwa vermutet wird, sondern vom Versicherer zu beweisen ist (KG a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O. § 158e Rn. 7). Hierzu hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren auch trotz des Hinweises des Senats vom 17.08.2009 etwas vorgetragen. Der Kläger hingegen hat bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargestellt, dass er trotz intensiver Bemühungen ab Juli 2004 weder über die Streitverkündete selbst noch über die zuständige Rechtsanwaltskammer habe in Erfahrung bringen können, bei wem die Streitverkündete eine Haftpflichtversicherung unterhalten habe. Erst im September 2006 sei in diesem Zusammenhang überhaupt erstmals der Name der Beklagten gefallen, die dann im März 2007 gegenüber dem Kläger auf dessen Nachfrage das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags mit der Streitverkündeten für die maßgebliche Zeit bestätigt habe.
Dieser Vortrag wurde von der Beklagten weder in erster Instanz noch im Berufungsrechtszug bestritten. Aus ihm folgt, dass dem Kläger die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Streitverkündeten bei Klagerhebung vor dem Landgericht Karlsruhe (3 O 455/04) nicht bekannt war und bis mindestens September 2006 auch trotz der Bemühungen des Klägers nicht bekannt wurde. Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers vermag der Senat unter diesen Umständen nicht zu erkennen (vgl. KG a.a.O.).
Somit verbleibt es im Ergebnis bei der Leistungspflicht der Beklagten im Verhältnis zum Kläger. Insbesondere ist es der Beklagten damit auch verwehrt, Einwände gegen die im Haftpflichtprozess rechtskräftig festgestellte Forderung des Klägers gegen die Beklagte zu erheben. Die Bindungswirkung steht dem auch trotz der Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber der Streitverkündeten entgegen (BGH VersR 1971, 238).
Schließlich sind die Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. (Prölss/Martin, a.a.O., § 158c Rn. 28). Demnach beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre und begann mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Kläger die Leistung von der Beklagten hätte verlangen können. Für den gepfändeten und an den Kläger überwiesenen Anspruch bedeutet dies, dass als maßgeblicher Zeitpunkt derjenige anzusehen ist, in welchem der Kläger den Versicherungsanspruch erstmals hätte pfänden und an sich überweisen lassen können (Prölss/Martin, a.a.O., § 158c Rn .28 m.w.N.; Römer/Langheit, VVG, 2. Aufl. 2003, § 158c Rn. 37). Das den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugrundeliegende Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe in Sachen 3 O 455/04 wurde im Jahr 2005 rechtskräftig, ebenso der daraufhin am 23.08.2005 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss. Gleichwohl war es dem Kläger nicht möglich, noch im Jahr 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte zu erwirken, da ihm - wie oben bereits an anderer Stelle ausgeführt - die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Streitverkündeten zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Wie dargestellt, erhielt der Kläger erstmals frühestens im September 2006 über die Streitverkündete Kenntnis darüber, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung in Betracht kommen könnte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger damit überhaupt erst möglich, einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu erwirken, was dann ja hinsichtlich der Kosten noch im Oktober 2006 erfolgte. Damit konnte die zweijährige Verjährungsfrist aus § 12 Abs. 1 VVG a.F. frühestens mit Schluss des Jahres 2006 beginnen und damit erst zum 31.12.2008 enden. Die Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits ging aber bereits am 02.10.2008 - und damit rechtzeitig - beim Landgericht Mannheim ein. Sie führte gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verjährung.
5. Zur Höhe des Anspruchs:
a) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Streitverkündeten zunächst ein Schaden in Form des entgangenen - da verjährten - Schmerzensgeldes entstanden. Dessen Höhe hat die Beklagte zwar substantiiert bestritten (etwa im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.11.2008, I 54), sie ist mit diesem Einwand indes ausgeschlossen. Dies folgt wiederum aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils, die auch die Schadenshöhe umfasst (BGH VersR 2003, a.a.O.; 2001, 1103). Daher sind dem Kläger die 35.000,00 EUR zuzusprechen.
b) Auch die Prozesskosten aus dem Haftpflichtprozess 3 O 455/04 vor dem Landgericht Karlsruhe, die ebenfalls durch die Pflichtverletzung der Streitverkündeten verursacht wurden, sind dem Grunde nach ein kausaler und erstattungsfähiger Schaden. Allerdings sind diese nicht von der Bindungswirkung des zugrunde liegenden Urteils umfasst. Sie haben ihre Grundlage vielmehr in dem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.08.2005 und bedürfen im vorliegenden Rechtsstreit daher gesonderter Überprüfung. Zwar sind diese Kosten der Höhe nach mit 6.387,46 EUR unstreitig. Allerdings wurde diese Schadensposition infolge der teilweisen Berufungsrücknahme zum Teil unschlüssig, sofern der Kläger die Prozesskosten aus dem vollen Gegenstandswert von 140.000,00 EUR berechnet. Der Kläger ist nunmehr aber nur noch befugt, die Prozesskosten auf Grundlage seiner der Sache nach berechtigten Ansprüche, hier des Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000,00 EUR, zu berechnen. Ausgehend von diesem korrigierten Streitwert wären dem Kläger bei entsprechender Anpassung seines Kostenfestsetzungsantrages vom 16.08.2005 (vgl. AS 83 der beigezogenen Akte 3 O 455/04 des Landgerichts Karlsruhe) lediglich Anwaltskosten in Höhe von 1.494,00 EUR netto zzgl. unveränderter Nebenkosten in Höhe von 61,00 EUR zzgl. damals gültiger Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % (248,80 EUR), somit insgesamt 1.803,80 EUR entstanden. Unter Hinzurechnung der drei Gerichtskosten in Höhe von 1.107,00 EUR aus einem Streitwert von 35.000,00 EUR errechnet sich ein erstattungsfähiger Schaden von insgesamt 2.910,80 EUR. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages war die Berufung zurück zu weisen.
c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die jeweiligen Zinszeitpunkte sind unstreitig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebieteHaftungsrecht, Verjährung, AnwaltshaftungVorschriften§ 852 Abs. 1 BGB

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