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19.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102596

Amtsgericht Emmerich am Rhein: Beschluss vom 15.06.2010 – 6a M 497/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


6a M 497/10
Amtsgericht Emmerich am Rhein
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache XXX
wird der Gerichtsvollzieher XXX auf die Erinnerung des Gläubigers vom 18.05.2010 angewiesen, dem Antrag des Gläubigers auf Wiederholdung der eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2010 zu entsprechen und im beantragten Umfange durchzuführen.
Die vom dem Gerichtsvollzieher XXX mit Verfügung vom 06.05.2010 für die Ablehnung der Maßnahme berechneten 15,50 Euro werden auf die vom Gerichtsvollzieher durchzuführende Maßnahme angerechnet.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Der Gläubiger kann vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist die Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO verlangen.
Denn mit der Mitteilung des Gerichtsvollziehers, dass die Schuldnerin nunmehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt ist, ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin nunmehr pfändbare Vermögensgegenstände, nämlich ein Arbeitseinkommen, erworben hat.
Dem Anspruch auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin bei der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der gemäß § 806 a ZPO durchgeführten Befragung bereits den Namen und die Anschrift des Geschäfts ihres Arbeitgebers sowie ihr Nettoeinkommen mitgeteilt hat und diese Angaben durch den Gerichtsvollzieher auch dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht worden sind.
Die im Rahmen der Befragung gemäß § 806 a ZPO gemachten Angaben des Schuldners bieten dem Gläubiger nicht in gleicher Weise die Gewähr dafür, vollständige und zutreffende Kenntnis von (neuen) Zugriffsmöglichkeiten erlangt zu haben, wie dies bei einer Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung der Fall wäre. Denn die Angaben des Schuldners im Rahmen der Befragung nach § 806 a ZPO sind freiwillig und werden eben nicht eidesstattlich versichert.
Die Kosten für die Ablehnung der Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung sind zu verrechnen, da die Wiederholung vorzunehmen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

RechtsgebietZwangsvollstreckung Vorschriften§§ 806a, 903 ZPO

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