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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102424

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 22.06.2010 – 2 W 42/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 W 42/10
503 AR 177/09 KI Amtsgericht Kiel

Beschluss

In dem Vereinsregisterverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 22. Juni 2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 16. Februar 2010 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kiel – Vereinsregister – vom 18. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als in Ziff. 6 und 8 Beanstandungen wegen des in der Satzung vorgesehenen Vereinszwecks erhoben worden sind.

Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Zweck des Betroffenen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.

Im Übrigen – hinsichtlich der Beanstandungen zu Ziff. 4. und 5. der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 – wird die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Hälfte der nach einem Geschäftswert von 3.000,00 € entstehenden gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Gründe

I.

Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister und wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, soweit dadurch Beanstandungen wegen des Vereinszwecks und der bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen erhoben werden.

Am 24. September 2009 fand die Gründungsversammlung des Betroffenen statt. Zum Vereinszweck heißt es in § 2 der beschlossenen Satzung:

„Zweck:

1. Das Versorgungswerk ist eine soziale Gemeinschaftseinrichtung der Mitglieder des Einzelhandelsverbandes Nord e. V..
2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:
a) Förderung der sozialen Interessen der Mitglieder des Einzelhandelsverbandes Nord e. V.;
b) seine Mitglieder zu solidarischem Verhalten in allen sozialen Angelegenheiten anzuhalten;
c) Richtlinien für die zusätzliche Versorgung der bei den Mitgliedsbetrieben Beschäftigten zu erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung der Versorgung zu schaffen – insbesondere der Abschluss von dafür ausgerichteten Kollektiv-(rahmen)verträgen;
d) den Austausch von Erfahrungen in sozialen Angelegenheiten unter seinen Mitgliedern zu fördern und soweit es sich um seine Aufgabengebiete handelt, den Standpunkt des Vereins in Presse, Hörfunk, Fernsehen und Vortragsveranstaltungen gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten.
3. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.“

Mitglieder des Betroffenen können nach § 3 der Satzung die Mitglieder des Einzelhandelsverbandes Nord e. V. als natürliche oder juristische Personen werden sowie dem Einzelhandelsverband fachlich nahestehende Organisationen und die Mitglieder anderer Versorgungswerke in Fällen der Verschmelzung/Zusammenlegung. Eine Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn das Mitglied Arbeitgeber ist und einen Vertrag über die betriebliche Altersversorgung mit der Versicherungsgesellschaft abschließt, mit der der Verein kooperiert. Beiträge müssen nach § 4 der Satzung nicht gezahlt werden.

Am 29. Oktober 2009 gaben die am 24. September 2009 gewählten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eine notariell beglaubigte Erklärung ab, wonach sie den Verein als solchen sowie die Mitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (UR-Nr. 551/2009 des Notars Günther M. F. in L.). Der beglaubigende Notar hat die Anmeldung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingereicht und das Gründungsprotokoll vom 24. September 2009 nebst Liste der Gründungsmitglieder sowie die Satzung des Betroffenen beigefügt.

Mit der eingereichten Satzungsabschrift sind nicht nur das Gründungsprotokoll und die Anwesenheitsliste vom 24. September 2009, sondern auch die Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des Betroffenen (vgl. § 13 der Satzung) durch Schnur und Siegel des Notars verbunden, der auf diese Weise eine beglaubigte Abschrift der genannten Dokumente erstellt hat.

Die eingereichte Satzung ist von den wie folgt bezeichneten Gründungsmitgliedern unterzeichnet:

Firma Vertreter/Inhaber

1. Hans Fr. GmbH Hans Jürgen Fr.
2. Scandic N. GmbH Fred N.
3. Gerd G. Lebensmittel- Gerd G.
märkte GmbH
4. Z. und Partner Handelsbetr. Gerd G.
Ges.mbH
5. Handelsakademie des Einzel- Hans Jürgen Fr.
handelsverbandes Nord mbH
5. Handelsakademie des Einzel- ppa. Axel Gö.
handelsverbandes Nord mbH
6. Firma Möbel K. Karina K.
7. Firma Optiker Sch. Dirk W.

Das Registergericht hat dem Notar zunächst durch formlosen Hinweis vom 16. November 2009 mehrere Beanstandungen mitgeteilt und sodann eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Kiel zu der Frage eingeholt, ob bei dem Betroffenen eine wirtschaftliche Organisation vorliegt. Die Industrie- und Handelskammer hat durch Schreiben vom 30. November 2009, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, ihre Auffassung mitgeteilt, wonach die beabsichtigten Aktivitäten des Betroffenen nicht als unternehmerische Tätigkeit einzustufen seien.

Sodann hat das Registergericht durch Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 zu Ziffer 1. bis 8. nochmals die Beanstandungen aus dem Schreiben vom 16. November 2009 mitgeteilt. Gegen die am 21. Januar 2010 zugestellte Zwischenverfügung hat der Betroffene durch Schriftsatz des Notars vom 16. Februar 2010, per Telefax eingegangen am 19. Februar 2010, Beschwerde eingelegt. Die Punkte 1., 2., 3. und Teile des Punktes 6. sind bereits erledigt durch den Betroffenen bzw. durch Abhilfebeschluss des Registergerichts vom 1. März 2010. Der nur für den Fall einer etwaigen Satzungsänderung aufgenommene Punkt 7. ist gegenstandslos, da der Betroffene eine solche nicht vorgenommen hat.

Die Sache ist aufgrund der nur teilweisen Abhilfe im Beschluss vom 1. März 2010 wegen folgender Punkte dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt worden:

Ziff. 4 der angefochtenen Zwischenverfügung:

Das Registergericht hat beanstandet, dass die in der Anwesenheitsliste aufgeführten Gründungsmitglieder und ebenso die sieben Mitglieder, die die Satzung unterschrieben haben, mit Ausnahme der Hans Fr. GmbH nicht im Handelsregister hätten ermittelt werden können. Zum Nachweis dafür, dass die Satzung tatsächlich von sieben Mitgliedern unterschrieben wurde, seien daher die richtigen Firmen mit Registerangaben mitzuteilen und eine von sieben Mitgliedern unter korrekter Bezeichnung unterschriebene Satzung einzureichen.

Insoweit hat der Notar mit am 10. März 2010 beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz eine überarbeitete Anwesenheitsliste zur Gründungsversammlung vom 24. September 2009 eingereicht, die hinsichtlich der Unterzeichner der Satzung folgende Angaben (sowie zusätzlich die jeweiligen Angaben zu Handelsregisternummer und Sitz) enthält:

Firma Vertreter/Inhaber

1. Hans Fr. GmbH Hans Jürgen Fr.
2. N.-Moden, Inh. Fred N. e. K Fred N.
3. GG - Lebensmittel-Märkte GmbH Gerd G.
4. Gerd G. Handels- und Produktions- Gerd G.
gesellschaft mbH
5. Handelsakademie des Einzel- Hans Jürgen Fr.
handelsverbandes Nord mbH
5. Handelsakademie des Einzel- ppa. Axel Gö.
handelsverbandes Nord mbH
6. Möbelhaus K. GmbH Karina K.
7. W. Besitzgesellschaft GmbH & Dirk W.
Co.KG

Der Betroffene ist der Auffassung, dieser Punkt der Zwischenverfügung sei durch die eingereichte überarbeitete Anwesenheitsliste erledigt.

Ziff. 5 der angefochtenen Zwischenverfügung:

Die Beanstandung zu Ziff. 5 bezieht sich darauf, dass die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts des Betroffenen – nach übereinstimmender Auffassung des Betroffenen und des Gerichts – nicht Teil der Satzung ist und die Satzung daher nach Auffassung des Registergerichts ohne den Anhang eingereicht werden muss. Der Betroffene hält die überflüssige Anlage für unschädlich und hat angeregt, diesen Teil der Unterlagen zu entfernen. Das Registergericht ist der Auffassung, dass eine Trennung der durch Schnur und Siegel verbundenen Unterlagen durch das Gericht nicht in Betracht komme. Da aber nur die Satzung nach Eintragung des Vereins für Dritte zur Einsicht ausgelegt werden dürfe, müsse der Betroffene ein Exemplar ohne die Geschäftsordnung einreichen.

Aus Ziff. 6 der angefochtenen Zwischenverfügung:

Soweit das Registergericht die Regelung in § 7 der Satzung über die Einberufung der Mitgliederversammlung beanstandet hat, hat der Betroffene die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. März 2010 gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen.

Aus Ziff. 6/8 der angefochtenen Zwischenverfügung:

Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass der Betroffene mit dem in der Satzung angegebenen Vereinszweck nicht eintragungsfähig sei, da von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen sei. Der Betroffene biete offenbar Dienstleistungen für seine Mitglieder an. Auch wenn für die Durchführung der Versorgungsleistungen ein Versicherungsunternehmen herangezogen werde, bestehe für die Mitglieder insofern ein wirtschaftlicher Vorteil, als diese sich die Kosten für den Abschluss eigener Verträge ersparen könnten. In diesem Zusammenhang müsse das Registergericht auch Nachforschungen zu Herkunft und Verwendung des Vereinsvermögens anstellen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie der Verein ohne die Erhebung von Beiträgen seinen Zweck erfüllen wolle und warum es dann einer Bestimmung über Einkünfte und Vermögen des Vereins bedürfe (§ 10 der Satzung).

Der Betroffene meint, die Betreuung von Mitgliedern innerhalb berufsständischer Vereinigungen sei auch in der Form gängige Praxis, dass Gruppenversicherungsverträge vermittelt würden. Dadurch werde die Vereinigung nicht zu einem wirtschaftlichen Verein. Die Satzung enthalte nicht den geringsten Hinweis darauf, dass es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele. Das Amtsgericht unterstelle einfach, dass der Verein gegen Entgelt für seine Mitglieder tätig werden wolle.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere durch das am 19. Februar 2010 eingegangene Telefax im Rahmen der vermuteten Vollmacht des Notars (§ 378 Abs. 2 FamFG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Betroffene als Beschwerdeführer hat zwar mangels Eintragung die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt. Als Vorverein kann er jedoch gegen die Nichteintragung Rechtsmittel einlegen (BayObLG, NJW-RR 1991, S. 958; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 21 Rn. 12). Dementsprechend kann er sich auch bereits im Vorfeld der Zurückweisung der Anmeldung gegen eine Zwischenverfügung wenden, mit der das Registergericht Eintragungshindernisse aufgezeigt hat.

2.
Die Beschwerde ist begründet, soweit das Registergericht in Ziff. 6/8 der angefochtenen Zwischenverfügung Bedenken wegen des in der Satzung vorgesehenen Vereinszwecks geäußert hat (a.). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit die Zwischenverfügung sich in Ziff. 4 und 5 auf die Unterschriften unter der eingereichten Satzung (b.) sowie auf die mit der Satzung verbundene Anlage (c.) bezieht.

a.
Der Eintragung des Betroffenen in das Vereinsregister stehen die Vorschriften in §§ 21, 22 BGB nicht entgegen.

(1)
Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Dagegen kann ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 22 BGB dieses Ziel nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlangen.

Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere darin, den Gläubigerschutz zu gewährleisten (BGHZ 45, 395; 85, 84), da das Vereinsrecht unter anderem keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und –erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften enthält (dazu im einzelnen K. Sch., Rpfleger 1988, S. 45 ff.).

Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von K. Sch. begründeten typologischen Methode (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478). Dabei ist von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist: Dies betrifft zum einen den Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, zum anderen den Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren (aus den Mitgliedern bestehenden) Markt und schließlich den Verein, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Tätigkeiten betraut wird (vgl. nur Senat, a. a. O.; K. Sch., Rpfleger 1988, S. 45 ff.; Weick in: Staudinger, 2005, § 21 Rn. 6 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob nur die Mitglieder letztlich ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (BGHZ 45, 395). Die Verfolgung einer unternehmerischen Tätigkeit ist nur dann eintragungsunschädlich, wenn sie als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (BGHZ 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; K. Sch., a. a. O., S. 46).

(2)
Nach diesem Maßstab ist hier nicht von einem Verein auszugehen, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Zwar ergibt sich dies nicht allein aus der Bestimmung in § 2 Nr. 3 der Satzung, wonach ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sei. Damit äußert der Betroffene letztlich eine Rechtsauffassung über seine eigene beabsichtigte Tätigkeit, die nur dann für das Registergericht maßgeblich ist, wenn sie mit dem tatsächlichen Vereinszweck vereinbar ist.

Dies ist hier aber zunächst ohne Weiteres der Fall, soweit es um die in § 2 Nr. 2 a), b) und d) vorgesehene Zwecke des Vereins geht. Danach soll der Betroffene zwar nicht nur die sozialen Interessen der Beschäftigten der Mitglieder, sondern auch die sozialen Interessen der Mitglieder selbst verfolgen sowie den Erfahrungsaustausch und entsprechende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit fördern. Die allgemeine Verfolgung auch eigennütziger Motive steht der Eintragung eines Vereins jedoch nicht entgegen. In das Vereinsregister können nicht nur Vereine mit ideellen Zwecken eingetragen werden, sondern etwa auch die Interessenverbände der Wirtschaft, Handels- und Gewerbevereine usw. (dazu K. Sch., a. a. O., S. 47; vgl. etwa zu einem eintragungsfähigen Verein mit dem Zweck einer nicht betriebsbezogenen Werbung: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, OLGZ 1989, 1). So ist etwa auch der Einzelhandelsverband Nord e. V., der die Gründung des Betroffenen begleitet hat, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.

Ein wirtschaftlicher Zweck ist indes auch nicht darin zu erkennen, dass der Betroffene nach § 2 Nr. 2 c) seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Versorgung der bei den Mitgliedsbetrieben Beschäftigten erstellen und geeignete Einrichtungen für deren praktische Durchführung schaffen will, insbesondere durch Abschluss von Rahmenverträgen mit einem kooperierenden Versicherungsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 1 der Satzung).

Die Erstellung von Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung und der Abschluss von Rahmenverträgen fallen jedenfalls nicht unter einen der ersten beiden der oben genannten Typen wirtschaftlicher Vereine. Der Betroffene wird nach dem in der Satzung vorgesehenen Zweck weder an einem äußeren noch an einem inneren (aus den Vereinsmitgliedern bestehenden) Markt wirtschaftliche Leistungen gegen Entgelt erbringen. Aber auch der dritte Typ eines wirtschaftlichen Vereins, nämlich derjenige einer genossenschaftlichen Kooperation durch Ausgliederung unternehmerischer Tätigkeit, ist nicht gegeben. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung, die bereits die Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2009 mitgeteilt hat.

Von einer solchen Ausgliederung durch genossenschaftliche Kooperation ist dann auszugehen, wenn der Verein bei Ausführung von Hilfsgeschäften dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll (BGHZ 45, 395: Einrichtung einer Taxi-Zentrale für die angeschlossenen Taxi-Unternehmen; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.: Vermittlung der Vermietung von Ferienwohnungen für die Mitglieder als Vermieter; OLG Hamm, NJW-RR 1997, S. 1530 f.: Betrieb einer Notfallpraxis für die teilnehmenden Ärzte; NJW-RR 2000, S. 698 ff.: Konzentration des Einkaufs beim Hersteller für die angeschlossenen Einzelhändler). Wenn dies der Fall ist, kann der Verein selbst dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn ein Entgelt für seine Tätigkeit nicht unmittelbar an den Verein gezahlt wird, sondern sich nur in den Preisen der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen niederschlägt (vgl. nur BGHZ 45, 395).

Hier dagegen liegt kein derartiger Fall der Ausgliederung unternehmerischer Tätigkeit vor.

Dies ergibt schon eine Betrachtung anhand des Schutzzwecks der Regelung in §§ 21, 22 BGB. Der Betroffene soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erfordern. Der Betroffene wird lediglich in der Weise in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Dritten treten, dass er mit einem Versicherungsunternehmen einen Rahmenvertrag abschließt, zu dessen Konditionen die Mitgliedsbetriebe ihrerseits Verträge über die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter abschließen können (bzw. mindestens einen solchen Vertrag auch abschließen müssen, um Mitglied werden zu können, § 3 Nr. 1 der Satzung). Interessen des Gläubigerschutzes sind dabei nicht tangiert. Insbesondere die betroffenen Mitarbeiter sind zumindest dadurch geschützt, dass das kooperierende Versicherungsunternehmen seinerseits allen dem Gläubigerschutz dienenden Vorschriften unterliegt.

Das Handeln der Mitgliedsbetriebe stellt auch im Übrigen keine Auslagerung unternehmerischer Tätigkeit dar. Der Vereinszweck steht anders als in den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, mit der werbenden Tätigkeit der Mitgliedsunternehmen in keinem Zusammenhang und betrifft ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen nur mittelbar.

Zwar werden die Betriebe hier nicht in der Weise ausschließlich fremdnützig tätig, dass sie allein ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen. Nach § 1a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen ein bestimmter Anteil durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Wenn der Arbeitgeber dies nicht über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchführen will, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen, § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG.

Die Mitglieder des Betroffenen lagern aber nicht Teile ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit auf den Betroffenen aus, wenn sie günstigere Möglichkeiten für den Abschluss einer Direktversicherung schaffen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung letztlich selbst. Die Mitgliedsbetriebe könnten ihre Mitarbeiter auch auf den Abschluss einer Direktversicherung bei einem der zahlreichen am Markt tätigen Versicherungsunternehmen oder auch auf die Vermittlung durch einen Versicherungsmakler verweisen, ohne dass dies für sie mit eigenen Mehrkosten oder Mehraufwand verbunden sein muss.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch der einzelne Arbeitgeber einen Anreiz haben kann, die Mitarbeiter zur stärkeren Inanspruchnahme der Möglichkeiten betrieblicher Altersvorsorge zu motivieren. Dabei bedürfen die Folgen einer Entgeltumwandlung für die Höhe der Lohnnebenkosten oder auch mögliche steuerrechtliche Effekte hier keiner näheren Erörterung. Selbst wenn die Mitgliedsbetriebe des Betroffenen derartige Ziele mit verfolgen sollten, würden sie über den Betroffenen nicht Teile ihrer unternehmerischen Tätigkeit auslagern, wie es etwa bei den zitierten Fällen einer zentralen Steuerung des Einkaufs oder des Absatzes (Taxizentrale, Vermietung von Ferienwohnungen usw.) der Fall ist. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen wäre dabei jedenfalls nur ein Nebenzweck, während Belange einer besseren Altersvorsorge der Mitarbeiter im Vordergrund stehen.

(3)
Schließlich beruft das Registergericht sich für seine Rechtsauffassung auch zu Unrecht auf die unveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 3. Juni 2009 (2 W 90/08).

Zum einen betrifft diese Entscheidung einen anders gelagerten Fall, nämlich den einer Gruppenunterstützungskasse, die nicht lediglich den Abschluss von Rahmenverträgen mit kooperierenden Versicherungsunternehmen zum Zweck hat, sondern selbst die Unterstützung der Arbeitnehmer abwickeln soll.

Zum anderen hat der Senat im dortigen Fall die weitere Beschwerde des betroffenen Vorvereins nur deshalb zurückgewiesen, weil die Zurückweisung des Eintragungsantrages aus formalen Gründen zu Recht erfolgt war. Der Senat ist dagegen in der Sache auch bei einer Gruppenunterstützungskasse nicht von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen, zumal die angefochtene Entscheidung sich lediglich auf die Frage bezog, ob die im speziellen Fall gegebenen Möglichkeiten zu einer risikoreichen Anlage des Vereinsvermögens oder zur Vergabe von Darlehen an die Mitgliedsunternehmen auf einen wirtschaftlichen Zweck schließen lassen. Der Senat hat in der Entscheidung vom 3. Juni 2009 vielmehr – als nicht tragende Erwägung – zu verstehen gegeben, dass die Eintragung nicht an §§ 21, 22 BGB gescheitert wäre (so auch LG Bonn, Rpfleger 1991, S. 423 f.; LG Münster, Rpfleger 2008, S. 426 f.; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, Rn. 2124; a. a. A. LG Bielefeld, Rpfleger 2001, S. 138). Darauf kommt es indes für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht an.

b.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist jedoch insoweit zu Recht ergangen, als das Registergericht die vorgelegte Satzungsabschrift im Hinblick auf die erforderliche Unterzeichnung durch sieben Mitglieder (§ 59 Abs. 3 BGB) beanstandet hat.

Nach § 59 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. September 2009 geltenden Fassung ist der Anmeldung eines Vereins unter anderem eine Abschrift der Satzung (nicht mehr die Urschrift) beizufügen. Die Satzung soll dabei nach § 59 Abs. 3 BGB von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Auf diese Weise kann das Registergericht prüfen, ob die Mindestmitgliederzahl nach § 56 BGB erreicht ist.

Dass die eingereichte Satzung hier nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 3 BGB entspricht, hat das Registergericht in seiner Zwischenverfügung zu Recht beanstandet. Zwar werden am Ende der Satzung sieben Mitglieder aufgezählt. Anhand der Angaben in der eingereichten Satzungsabschrift lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, ob die angegebenen juristischen Personen tatsächlich existieren. Es fehlen nicht nur die Handelsregisterbezeichnungen, sondern es ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten korrigierten Anwesenheitsliste, dass die Firmenbezeichnungen im Wesentlichen (zu 2., 3., 4., 6., 7.) grob fehlerhaft wiedergegeben werden und daher auch eine Überprüfung durch eigene Ermittlungen des Registergerichts nicht zum Erfolg führen konnte.

Der Mangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar ist nun eine Liste eingereicht worden, in der die Firmen anders bezeichnet und Handelsregisterangaben genannt werden. Dadurch ist dem Registergericht die Möglichkeit zur Überprüfung eröffnet worden, ob die in der korrigierten Liste genannten juristischen Personen existieren. Dies führt hier aber noch nicht dazu, dass die eingereichte Satzungsabschrift ihrerseits den Anforderungen des § 59 Abs. 3 BGB genügt.

Die in der Satzungsabschrift enthaltenen Bezeichnungen der Personen, für die die jeweils unterzeichnenden natürlichen Personen gehandelt haben, weichen so stark von denjenigen in der korrigierten Liste ab, dass die Identität zumindest hinsichtlich der Gründungsmitglieder zu 2., 4., 6. und 7.nicht mehr feststellbar ist. Für das Mitglied zu 2. soll der Unterzeichner laut Angabe unter der Satzung als Vertreter einer GmbH gehandelt haben, während er nunmehr als Einzelkaufmann ausgewiesen wird, so dass er als natürliche Person Mitglied werden müsste. Zu 6. und 7. dagegen ist nach der Bezeichnung in der Satzung von einer Mitgliedschaft der natürlichen Personen als Einzelkaufleuten auszugehen, während in Wirklichkeit offenbar eine GmbH bzw. eine GmbH & Co. KG Mitglieder werden sollen. Hinsichtlich des Mitgliedes zu 4. haben die Firmenbezeichnungen in der Satzung und in der korrigierten Liste so wenig gemeinsam, dass das Registergericht nicht einfach davon ausgehen kann, dass der Unterzeichner für die nunmehr bezeichnete GmbH gehandelt hat.

Auch angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Liste muss es daher dabei bleiben, dass die erforderliche Satzungsabschrift mit den sieben Gründungsmitgliedern unter korrekter Bezeichnung der Mitglieder (natürliche und juristische Personen) noch einzureichen ist.

c.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Beanstandung zu Ziff. 5 der angefochtenen Zwischenverfügung. Wenn der Betroffene zur Erledigung der Beanstandung in Ziff. 4 eine korrekt unterschriebene Satzungsabschrift einreicht, muss er auch beachten, dass diese keine Bestandteile ohne Satzungscharakter (hier: die Geschäftsordnung für das Schiedsgericht) enthalten darf.

Das Registergericht argumentiert zu Recht, dass nach §§ 66 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 VRV die eingereichten Schriftstücke vom Amtsgericht aufzubewahren und Dritten zur Einsicht vorzulegen sind. Der Betroffene ist zwar offensichtlich damit einverstanden, dass die Möglichkeit zur Einsicht sich auch auf Dokumente beziehen soll, für die dies nicht erforderlich wäre. Allerdings besteht zum einen ein organisatorisches Interesse des Registergerichts daran, die zur Einsicht bereit zu haltenden Unterlagen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zum anderen haben die Einsicht nehmenden Personen das Interesse, einen Überblick über den Satzungsinhalt zu erhalten, ohne noch – ggf. im Wege der Auslegung über den Satzungsrang von Teilurkunden (vgl. Otto in: JurisPK-BGB, 4. Auflage, § 59 Rn. 4) – feststellen zu müssen, welche der vorgelegten Dokumente tatsächlich zur Satzung gehören. Die mit der Satzungsabschrift verbundene Geschäftsordnung hat zwar im konkreten Fall mit insgesamt acht Seiten einen überschaubaren Umfang und wird im Falle der Einsichtnahme auch kaum zu Verwirrung führen. Das Registergericht ist jedoch nicht gezwungen, überflüssige Dokumente nur deshalb nach §§ 66 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 VRV zur Einsicht bereit zu halten, weil sie durch Schnur und Siegel des Notars mit notwendigen Unterlagen verbunden worden sind.

Das Registergericht konnte auch nicht dem Vorschlag des Notars folgen, die Geschäftsordnung zu entfernen. Dass das Registergericht nicht gehalten sein kann, die durch Schnur und Siegel eines Notars hergestellte Verbindung zu lösen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.
Der Betroffene hat nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostO die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit die Beschwerde zurückgewiesen bzw. zurückgenommen worden ist. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren nach § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Im Hinblick auf die Bedeutung der einzelnen Beanstandungen in der angefochtenen Zwischenverfügung hat der Senat den Geschäftswert nach §§ 131 Abs. 4, 30 KostO auf insgesamt 3.000,00 € festgesetzt, nämlich auf 1.500,00 € für die Beanstandung hinsichtlich des Vereinszwecks und auf je 500,00 € für die drei weiteren im Beschwerdeverfahren zunächst offenen Punkte.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht. Soweit der Betroffene durch die Entscheidung des Senats beschwert ist, hat die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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