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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102379

Oberlandesgericht München: Urteil vom 12.10.2009 – 17 U 3159/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 17 U 3159/09
6 O 570/09 LG München I
verkündet am: 12.10.2009
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
erlässt der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2009 folgendes
Endurteil:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.04.2009 aufgehoben.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, 8.324,02 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2008 an den Kläger zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen samtverbindlich die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) als Fahrzeughalter und von der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz wegen einer 04.07.2008 erlittenen Beschädigung seines Pkws, die durch eine Explosion des in der Tiefgarage des Anwesens O. straße 14 in München abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 1) beim Versuch, das Fahrzeug zu starten, eingetreten war.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 21.04.2008 die Klage abgewiesen und dabei einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) sowohl auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB als auch gegen beide Beklagte auf der Grundlage von § 7 StVG verneint.
Mit seiner Berufung verlangt der Kläger eine Aufhebung dieser Entscheidung und weiterhin^die Verurteilung beider Beklagter aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.04.2009 (Az. 6 O 570/09) wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 8.324,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten Berufungsverhandlung wird auf das Protokoll vom 12.10.2009 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.
Unter Aufhebung des Ersturteils waren die Beklagten gemäß dem Antrag des Klägers samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger € 8.324,02 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.08.2008 zu bezahlen.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich dabei aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Voraussetzungen hier unter Beachtung der im Ersturteil festgestellten Tatsachen zur Überzeugung des Senats erfüllt sind. Diese Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach für eine Haftung wegen Betriebsgefahr, dass sich ein Unfall „beim Betrieb eines Fahrzeuges“ zugetragen hat. Dieser Fall ist hier entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts gegeben.
Die Worte „bei dem Betrieb“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 115, 84) weit zu fassen. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, wenn es meint, bei der privaten Tiefgarage des Anwesens O.straße 14 handele es sich nicht um einen öffentlichen Parkplatz. Allerdings erfordert „Betrieb“ nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (BGHZ 79, 26). Aus der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 03.07.1997 (MDR 1998, 594) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen sein soll. In der zitierten Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, es müsse auch gewährleistet sein, dass dieses so (in einer privaten Tiefgarage) abgestellte Fahrzeug „auch nicht auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt“.
Die Ausgangslage in dieser Fallkonstellation ist augenfällig: Der Beklagte zu 1) hatte unstreitig versucht, sein Fahrzeug zu starten, um es danach in den öffentlichen Verkehr zu bringen. Bei dem erfolglosen Versuch des Beklagten zu 1), das Fahrzeug zu starten und in Betrieb zu setzen, kam es geradewegs zur Explosion des Fahrzeugs und in der unmittelbaren Folge zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers war – auch dies ist unstreitig - ordnungsgemäß auf öffentlichem Grund vor dem Anwesen O.straße 14 in München abgestellt.
Die Höhe des vom Kläger verlangten Schadens war in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Die Beklagten hatten in ihrer Berufungserwiderung vom 17.08.2009 ausdrücklich erklärt haben, es gehe einzig und allein um die Frage, ob eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) resultiere.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Haftungsrecht Vorschriften§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG

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