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23.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102289

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 04.06.2010 – I-15 Wx 68/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, der Beschluss des Amtsge-richts Hattingen vom 07.08.2008 abgeändert.Die dem Beteiligten zu 1) gesetzte Inventarfrist wird auf einen Monat ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung des Senats verlängert.Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz beträgt 4.000,00 Euro.
Gründe
I.)
Der Beteiligte zu 2) hat durch Schriftsatz vom 02.04.2008 beantragt, dem Beteiligten zu 1) eine Frist zur Errichtung des Inventars über den Nachlass des Erblassers zu setzen. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) hierzu durch Beschluss vom 11.04.2008 eine Frist von einem Monat gesetzt, ohne ihn zuvor zu dem Antrag anzuhören.
Der Beteiligte zu 1) ist ein nichtehelicher Sohn des Erblassers, der zu diesem kaum Kontakt hatte. Die Stellung als Alleinerbe ist ihm dadurch zugefallen, dass die Ehefrau des Erblassers und dessen eheliche Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2008 ließ der Beteiligte die Verlängerung der Inventarfrist beantragen. Zur Begründung machte er geltend, dass der Erblasser an mehreren Firmen beteiligt gewesen sei. Die Geschäftsunterlagen seien jedoch von den Töchtern des Erblassers (vor der Erbausschlagung) aus den geschäftlichen und privaten Räumen des Erblassers entfernt worden. Herausgabe- und Auskunftsverlangen seien bislang ohne Antwort geblieben. Mit Beschluss vom 06.05.2008 verlängerte das Amtsgericht die Inventarfrist um zwei Monate.
Am 10.07.2008 beantragte der Beteiligte abermals eine Verlängerung der Inventarfrist um zwei Monate. Zur Begründung wurde auf eine "Auslandsberührung" des Nachlasses und die deshalb erforderlichen, umfangreichen Nachforschungen verwiesen. Das Amtsgericht leitete den Antrag der Gegenseite zu und forderte zugleich die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) zu einer weiteren Begründung des Antrags auf, da die Auslandsberührung dem Beteiligten zu 1) bereits bei der Annahme der Erbschaft bekannt gewesen sei. Nachdem weiterer Sachvortrag seitens des Beteiligten zu 1) nicht erfolgte, wies das Amtsgericht den Antrag durch Beschluss vom 07.08.2008 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits abgelaufen.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde vom 19.08.2008, mit der erstmals eine "vorläufige Nachlassübersicht" vorgelegt wurde, hat das Landgericht durch Beschluss vom 01.12.2009 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.)
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 77 Abs.2 FGG i.V.m. Art. 111 Abs.1 FGG-RG statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. In sachlicher Hinsicht hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand.
Die nach § 1995 Abs.3 BGB zu treffende Entscheidung über die Verlängerung der Inventarfrist ist, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, eine Ermessensentscheidung. Diese obliegt im Grundsatz dem Nachlassgericht bzw. dem an seine Stelle tretenden Erstbeschwerdegericht. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann eine Ermessensentscheidung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob dieser sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat, hierbei von zutreffenden Maßstäben für die Ermessensausübung ausgegangen ist und alle insoweit relevanten Tatsachen berücksichtigt hat. Vorliegend hat das Landgericht jedenfalls nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt.
Die Kammer hat wesentlich darauf abgestellt, dass die von dem Beteiligten zu 1) angenommene Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen aus Rechtsgründen nicht bestehe und deshalb kein Grund für eine Fristverlängerung vorliege. Dies ist zwar im Ansatz zutreffend, greift als Ermessenserwägung aber zu kurz.
Der Senat teilt grundsätzlich die Auffassung der Kammer, dass für den Erben im Rahmen der Inventarerrichtung eine Ermittlungsobliegenheit jedenfalls nicht in dem hier von dem Beteiligten zu 1) reklamierten Umfang besteht. Die Frage, ob den Erben überhaupt eine Erkundigungs- oder gar Ermittlungsobliegenheit trifft, ist in der Literatur umstritten (für eine -allerdings kaum näher umrissene- Ermittlungsobliegenheit Staudinger/Marotzke, BGB, Stand 2002, § 2006 Rdn.11 m.w.N.; Klinck in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 2006 Rdn.9; gegen eine solche z.B. MK-BGB/Küpper, 5.Aufl., § 2006 Rdn.3; BGB-RGRK/Johannsen, § 2006 Rdn.9; Erman/ Schlüter, BGB, 12. Auflage, § 2006 Rdn.4). Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Ihre Beantwortung lässt sich am ehesten an der Vorschrift des § 2006 Abs.1 BGB ableiten, da der Erbe zur Wahrung seiner Möglichkeit der Haftungsbeschränkung versichern muss, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. In der Formulierung "im Stande" wird teilweise der Ansatz für eine Ermittlungsobliegenheit des Erben gesehen.
Nach Auffassung des Senats kann der Inhalt der Obliegenheit des Erben nur unter Berücksichtigung der Funktion des Inventarverfahrens und der möglichen Rechtsfolgen bestimmt werden. Die Inventarerrichtung dient sowohl den Interessen des Erben als auch denen der Nachlassgläubiger. Der Erbe erhält durch das Verfahren die Möglichkeit den Nachlassbestand mit der Rechtsfolge des § 2009 BGB zu dokumentieren und sich hierdurch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu erhalten. Die Nachlassgläubiger erhalten einen Überblick über den Nachlassbestand und damit über mögliche Vollstreckungsgegenstände, wobei die Richtigkeitsgewähr des Inventars sowohl durch die materielle Sanktion des § 2005 BGB als auch die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 2006 BGB) gesteigert wird. Die Herbeiführung der unbeschränkten Erbenhaftung durch Fehler des Erben im Rahmen des Inventarverfahrens wird zwar häufig im Interesse des Gläubigers liegen, Verfahrenszweck ist dies indes nicht, denn die unbeschränkte Haftung ist eine Sanktion im Rahmen des Verfahrens, nicht deren Zweck.
Den danach berechtigten Interessen beider Seiten ist mit der Annahme einer ausufernden Ermittlungsobliegenheit des Erben nicht gedient. Der Erbe muss angesichts der weit reichenden Folgen der §§ 2005, 2006 BGB ein vitales Interesse haben, dass die ihn treffenden Obliegenheiten ohne ein unüberschaubares Wertungsrisiko hinsichtlich des Anlasses für weitere Ermittlungen und deren notwendigen Umfang einschätzbar sind. Hinzu kommt, dass der Umfang der möglichen Ermittlungen nicht zuletzt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erben abhängig ist. Die Nachlassgläubiger haben hingegen ein offenkundiges Interesse, dass das Inventar einerseits möglichst vollständig, andererseits aber auch innerhalb absehbarer Zeit vorgelegt wird. Dem würde es widersprechen, wenn der Erbe die Errichtung des Inventars mit der Begründung, er habe mehr oder weniger konkrete Hinweise auf weitere Nachlassgegenstände, hinauszögern könnte.
Ein angemessener Interessenausgleich, der zugleich dem Verfahrenszweck Rechnung trägt, rechtfertigt danach allenfalls die Annahme einer Erkundigungsobliegenheit, die an konkrete Erkenntnisse über identifizierbare, weitere Nachlassgegenstände anknüpft, wobei Erfolg versprechende Erkundigungen nach Art und Kostenaufwand zumutbar sein müssen. Anknüpfungspunkt kann danach nur ein konkreter Hinweis auf einen bestimmten Vermögensgegenstand sein, nicht hingegen eine allgemein gehaltene Information, dass möglicherweise im Ausland weitere Konten, Beteiligungen o.ä. bestehen. Hinzukommen muss, dass die Existenz und die Nachlasszugehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstandes durch einfache Nachfrage bei einer identifizierbaren, grundsätzlich zur Auskunft bereiten Stelle (Grundbuchamt, Handelsregister, sonstige öffentliche Stellen, Banken, ggf. aber auch Privatpersonen) einigermaßen zuverlässig und in überschaubarer Zeit zu klären ist. Dem Senat ist bewusst, dass auch bei einer so umschriebenen Erkundigungsobliegenheit ein Wertungsspielraum in Grenzfällen verbleibt. Er ist jedoch der Auffassung, dass das hier verbleibende Wertungsrisiko den Beteiligten zur Gewährleistung eines einerseits zügigen, andererseits aber auch effizienten Inventarverfahrens zumutbar ist. Diesem Wertungsspielraum kann zudem in dem Verfahren nach den §§ 1994, 1995 BGB insbesondere durch Wahrnehmung der gerichtlichen Hinweispflicht (für das ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht siehe nunmehr § 28 Abs.1 FamFG) angemessen Rechnung getragen werden (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen).
Eine in diesem Rahmen verbleibende mögliche Unvollständigkeit des Inventars ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hinzunehmen. Wie sich aus § 2005 Abs.2 BGB ergibt, besteht die Möglichkeit der Ergänzung des Inventars und einer entsprechenden Fristsetzung. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, bei einem potentiell unvollständigen Inventar sei die Zuziehung von Amtsträgern nach § 2002 BGB kaum möglich, da diese eine Mitwirkung ablehnen würden, ist ersichtlich verfehlt, da die Amtsträger im Sinne § 2002 BGB keine eigene Inventarerklärung abgeben, sondern den Erben bei der Aufstellung des Inventars beraten und lediglich ordnend mitwirken sollen (Prütting u.a./ Tschichoflos, BGB, 4.Aufl., § 2002 Rdn.2).
Das Landgericht hat nach alledem im Kern einen rechtlichen Gesichtspunkt herausgestellt, der vorliegend mit erheblichem Gewicht gegen eine weitere Fristverlängerung spricht, da der Beteiligte zu 1) konkrete Ansätze für weitere, kurzfristig umsetzbare Auskunftsersuchen nicht dargetan hat. Gleichwohl sind die Überlegungen des Landgerichts unvollständig, da die Kammer nicht das Zusammenspiel seiner Entscheidung und ihrer Begründung mit dem Verfahren vor dem Nachlassgericht berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Inventarverfahrens handelt es sich hierbei jedoch um einen ermessensrelevanten Gesichtspunkt.
Das Inventarverfahren zielt, wie bereits dargelegt, primär auf Information und Transparenz ab. Eine endgültige Haftungsbeschränkung des Erben kann es nicht herbeiführen. Seine unbeschränkte Haftung ist, wie bereits ausgeführt, nicht das Verfahrensziel, sondern nach den §§ 1994 Abs.1 S.2, 2005, 2006 Abs.3 BGB lediglich die Sanktion für ein weigerliches oder sonst vorwerfbares Verhalten des Erben. Dementsprechend trifft das Nachlassgericht gegenüber beiden Seiten des Verfahrens eine prozessuale Fürsorgepflicht dahingehend, im oben beschriebenen Rahmen auf ein möglichst zutreffendes, aber auch fristgerecht erstattetes Inventar hinzuwirken, den Erben andererseits aber nicht sehenden Auges in die Sanktion der unbeschränkten Haftung laufen zu lassen (in diesem Sinne bereits Senat FGPrax 1995, 69). Stellt der Erbe daher rechtzeitig vor Ablauf der Inventarfrist einen Verlängerungsantrag, so trifft das Nachlassgericht jedenfalls dann, wenn der Erbe offenkundig von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, eine erweiterte Hinweispflicht. Es muss nach Möglichkeit sicherstellen, dass der Erbe noch vor Fristablauf Gelegenheit erhält, in Kenntnis der Rechtsauffassung des Gerichts das Inventar vorzulegen. Hätte das Nachlassgericht nach dem Verfahrensgang bereits zuvor Anlass gehabt, auf seine von der des Erben abweichende Rechtsauffassung hinzuweisen, und ist ein Hinweis vor Fristablauf nicht mehr sinnvoll, so muss im Rahmen der Ermessensausübung nach § 1995 Abs.3 BGB auch in Erwägung gezogen werden, die Frist –bei gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts- alleine deshalb nochmals geringfügig zu verlängern, um dem Erben Gelegenheit zu geben, sich durch Vorlage eines Inventars auf die Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen (zur Notwendigkeit einer "Nachfrist vgl. auch OLG Düsseldorf RPfleger 1997, 216f). Die berechtigten Interessen des Nachlassgläubigers werden hierdurch nicht unzulässig tangiert, da die Herbeiführung der unbeschränkten Haftung, wie dargelegt, kein Verfahrenszweck, sondern lediglich die Konsequenz einer unzureichenden Erfüllung der Obliegenheiten des Erben ist.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass das Nachlassgericht ersichtlich von einer weitergehenden Ermittlungsobliegenheit des Erben ausgegangen ist, und dies dem Erben zuvor auch zu erkennen gegeben hat. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist dementsprechend wesentlich damit begründet worden, dass dem Beteiligten zu 1) der Auslandsbezug bereits bekannt gewesen sei. Hiermit wird jedoch zum Kern der Begründung, dass die Ermittlungsbemühungen oder deren Darlegung unzureichend seien.
Das Landgericht hat den insoweit relevanten ergänzenden Vortrag der Erstbeschwerde nicht weiter aufgeklärt, sondern für unerheblich gehalten, weil es davon ausgegangen ist, dass keine derart weitgehende Ermittlungspflicht des Erben besteht und er deshalb auch nicht an der Erstellung eines tauglichen Inventars gehindert war. Es hat damit die tragende rechtliche Begründung für die Verweigerung der Fristverlängerung gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgewechselt. Nach den oben dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätzen hätte es dann aber in seine Ermessenserwägungen einbeziehen müssen, dass dem Erben eine fristgerechte Vorlage des Inventars durch den bisherigen Verfahrensablauf erschwert worden war. Da die landgerichtliche Entscheidung Erwägungen hierzu vermissen lässt, ist sie als ermessensfehlerhaft zu werten.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es trotz dieses Rechtsfehlers nicht, da die Sache zur Entscheidung reif ist. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen gibt der bisherige Verfahrensgang im Rahmen des durch § 1995 Abs.3 BGB eröffneten Ermessens Anlass, dem Erben, nachdem er die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich des Umfangs seiner Erkundigungsobliegenheiten zur Kenntnis genommen hat, Gelegenheit zu geben, binnen kurzer Frist ein Inventar vorzulegen. Anlass für eine längere Nachfrist besteht nicht. Der Beteiligte zu 1) hatte durch die lange Verfahrensdauer des Erstbeschwerdeverfahrens alle Zeit, Ermittlungen auch weit jenseits seiner tatsächlichen Obliegenheiten voranzutreiben. Dass im Rahmen seiner oben beschriebenen Obliegenheiten weitere konkrete Erkundigungsansätze zu Tage getreten sind, ist weder dargetan, noch –angesichts des Zeitablaufs- wahrscheinlich. Sollten solche Ansätze noch zu Tage treten, kann der Erbe ggf. beim Nachlassgericht nochmals eine (kurze) Fristverlängerung beantragen, wobei sein Vorbringen dann aber, soll es Aussichten auf Erfolg haben, den o.a. Anforderungen an die Darlegung konkreter Erkundigungsmöglichkeiten entsprechen müsste. Der bisherige Akteninhalt gibt dabei Anlass zu der Bemerkung, dass hierfür ein beispielhafter Vortrag nicht ausreichend, sondern eine konkrete Darlegung des in Frage stehenden Vermögensgegenstandes, der Hinweisquelle und der zur Verfügung stehenden Auskunftsquellen zu verlangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Im Hinblick auf die abweichende Sachentscheidung des Senats entspricht eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht der Billigkeit.
Die Wertfestsetzung für die dritte Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

RechtsgebietErbrechtVorschriften§ 1995 Abs. 3 BGB

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