30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102270
Landgericht Hamburg: Urteile vom 20.11.2009 – 714 C 5/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Urteil
LG Hamburg vom 20.11.2009
714 C 5/09
Aus den Gründen:
...
Vor diesem Hintergrund kann es im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Rahmenvermessung auch um eine Reparatur oder jedenfalls um eine der Reparatur gleichzustellende Massnahme handelt.
Da es nur von in eigenem Interesse angestellten wirtschaftlichen Überlegungen des Sachverständigen abhängt, wo er die Kosten einer auch zur Schadenermittlung erforderlichen Vermessung "verbucht" sehen möchte, gibt es jedenfalls keinen sachlichen Grund, diese Vermessungskosten bei der Gegenüberstellung des Reparaturaufwandes und des um 30% erhöhten Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen.
Sie haben in diesem Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben.