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09.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102133

Finanzministerium Schleswig-Holstein: Schreiben vom 08.04.2010 – VI 304 - S 2145 - 110


Ertragsteuerliche Behandlung von Übernachtungskosten mit Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ab dem 1. Januar 2010 bei selbständig Tätigen
Seit dem 1. Januar 2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
In dem BMF-Schreiben vom 5. März 2010 , ESt-Kartei SH, EStG § 8, Karte 2.4, wird zu den Folgen u. a. für die Lohnbesteuerung durch die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen.
Die dort getroffene Vereinfachungsregelung (Rz. 16; Aufteilung eines in der Rechnung ausgewiesenen Sammelpostens für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück) findet über den Generalverweis der R 4.12 Absatz 2 EStR (Reisekosten) Anwendung
- sowohl bei den Gewinneinkunftsarten
- als auch bei Abgeordneten, bei denen (wie z.B. bei den Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, s. a. H 22.9 (Werbungskosten) EStH ) das
Werbungskostenabzugsverbot (§ 22 Nummer 4 Satz 2 EStG) keine Anwendung findet.
Anwendende Verweise
EStG § 22 (Zitierung)
EStH 2008 H 22.9 (Zitierung)
EStR 2008 R 4.12 Abs 2 (Zitierung)
VV DEU BMF 2010-03-05 IV D 2-S 7210/07/10003 (Anwendung)
Sonstige Verweise
EStG § 4 Abs 4 (Durchführungsvorschrift)

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 4 Abs 4 EStG

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