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09.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101993

Amtsgericht Spaichingen: Beschluss vom 20.05.2010 – 1 Owi 25 Js 3451/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 OWi 25 Js 3451/10
Amtsgericht Spaichingen
Beschluss vom 20.05.2010
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen die StVO
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene
selbst.
Gründe
Der Betroffenen wird im Bußgeldbescheid der Stadt Trossingen vom 20.01.2010 vorgeworfen, am 07.10.2009 mit einem Pkw in Trossingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten zu haben. Dieser Bußgeldbescheid wurde Rechtsanwalt G. am 23.01.2010 zugestellt, der sich unter der Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung am 12,11.2009 bei der Bußgeldbehörde gemeldet hatte. Eine schriftliche Vollmacht gelangte nicht zu den Akten, Bereits am 28.10.2009 war die Anhörung der Betroffenen angeordnet worden,
Nach diesen Feststellungen ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheids drei Monate; die Frist beginnt mit der Begehung der Tat. Die Verjährungsfrist hat somit am 07.10.2009 zu laufen begonnen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wurde der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Anordnung der Anhörung am 28,10.2009 unterbrochen. Damit begann die Verjährungsfrist erneut zu laufen und endete somit mit Ablauf des 27.01.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine weitere verjährungsunterbrechende Handlung nicht erfolgt. Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger am 23.01.2010 konnte eine Unterbrechung nicht bewirken.
Diese Zustellung war unwirksam. Nach § 51 Abs. 3 OWiG können Zustellungen zwar an den Verteidiger bewirkt werden, Voraussetzung ist jedoch beim gewählten Verteidiger, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet. Da dies nicht der Fall war, hätte wirksam nur an die Betroffenen selbst zugestellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG. Nach Aktenlage besteht gegen die Betroffene ein erheblicher Tatverdacht bezüglich der ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Deshalb war es gerechtfertigt, von der Übernahme der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, VerjährungVorschriften§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

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