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07.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101979

Finanzgericht München: Urteil vom 21.04.2010 – 3 K 2780/07

1. Erzielt ein gemeinnütziger Sportverein, der – soweit er Einnahmen aus Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt, unternehmerisch tätig ist – aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Kosten der Herstellung des Vereinsheftes einen Gewinn, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten im vollen Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen mit Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.



2. Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit scheidet aus, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht besteht bzw. die Aufwendungen nicht als Allgemeinkosten Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sind.


FG München v. 21.04.2010

3 K 2780/07

Tatbestand

Gründe
I.

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung besteht der Zweck des Vereins in der Förderung des Sports durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Mit geschätztem Umsatzsteuerbescheid vom 10. November 2005 setzte das beklagte Finanzamt München – Abteilung Körperschaften (vormals Finanzamt München für Körperschaften (FA)) für das Jahr 2002 eine Umsatzsteuer von 6.080 EUR fest. Dabei setzte das FA steuerpflichtige Leistungen zum Regelsteuersatz von 16 Prozent in Höhe von 38.000 EUR und eine Vorsteuer von 0 EUR an. Mit Steuererklärung für 2002 vom 17. Februar 2006 (Frühleerung) errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 1.289,08 EUR. Dabei erklärte er Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 25.369 EUR, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15.845 EUR und Vorsteuern in Höhe von 3.879,11 EUR. Dieser Steueranmeldung stimmte das FA nicht zu.

In seiner Umsatzsteuererklärung 2003 vom 14. April 2004 (Frühleerung) errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 632,91 EUR. Dabei erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 44.453 EUR, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 11.702 EUR und Vorsteuern in Höhe von 7.298,71 EUR. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 10. November 2005 setzte das FA die Umsatzsteuer davon abweichend auf 4.579,04 EUR fest. Das FA ging dabei von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 51.566 EUR, von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 11.702 EUR aus und erkannte Vorsteuern nur noch in Höhe von 4.490,66 EUR an.

Unter anderem dagegen war der Einspruch vom 14. Dezember 2005 gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2007 setzte das FA die Umsatzsteuer 2002 auf 2.253,05 EUR und die Umsatzsteuer 2003 auf 4.050,88 EUR fest. Dabei ging es für 2002 von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 29.033 EUR und von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12.178 EUR aus und erkannte auf eine abzugsfähige Vorsteuer von 3.244,69 EUR. Für 2003 ging das FA von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 51.775 EUR und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12.521 EUR aus und erkannte eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 5.109,59 EUR an. Das FA ließ insbesondere die vom Kläger für die Erstellung des Vereinshefts in 2003 geltend gemachten Vorsteuern nur zu einem Anteil von 32 Prozent – was das FA aus dem Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen ableitete – zum Abzug zu, weil die Aufwendungen nicht vollständig dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen seien.

Dagegen ist die Klage gerichtet.

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Vorsteuern aus der Herstellung des Vereinshefts vollständig abzugsfähig seien, weil die Vereinszeitschrift dazu diene, die sportlichen Erfolge insbesondere der 1. Mannschaft des Vereins in der gesamten Bevölkerung bekannt zu machen. Der Werbeträger des Vereinsheftes sei diese erste Mannschaft. Die Vorsteuer aus der Jugendarbeit des Vereins – die bisher nicht zum Abzug angesetzt worden sei – sei deshalb abzugsfähig, weil die Jugendarbeit die Basis dafür sei, dass die 1. und 2. Mannschaft zukünftig mit Spielern bestückt werden könnten. Im Übrigen wird zum Vorbringen des Klägers auf seine Schriftsätze vom 26. November 2007 und vom 15. Januar 2009 verwiesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Umsatzsteuer 2002 auf 1.634,63 EUR und die Umsatzsteuer 2003 auf 523,45 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Vereinshefts entstanden sind, direkt und unmittelbar mit zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätzen zusammenhängen würden. Gegen diesen Ansatz spreche, dass das Vereinsheft der Information über die satzungsmäßigen Tätigkeiten des Klägers diene. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten der Vorsteuern aus dem Jugendbereich sei es weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Jugendbereich unterhalten worden sei, um steuerpflichtige Ausgangsumsätze, etwa durch die Erlangung von Abfindungszahlungen, zu erhalten. Im Übrigen wird zum Vorbringen des FA auf die Stellungnahme vom 8. Januar 2008 verwiesen.

Mit Aufklärungsanordnung vom 4. Februar 2010 forderte das Gericht den Kläger mit Ausschlussfrist zum 8. März 2010 dazu auf, für die Streitjahre die Rechnungen für die Gegenstände oder sonstigen Leistungen vorzulegen, die er (ganz oder teilweise) für seine entgeltlichen Ausgangsumsätze genutzt hatte, die Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen und eine eventuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gegenständen darzulegen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.



Gründe

II.

Die Klage ist zum Teil begründet.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.EG 1977 Nr. L 145 S. 1, = Richtlinie 77/388/EWG) ist der Vorsteuerabzug gegeben, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225). Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05 , Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I01315 = UR 2007, 225); mithin müssen die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sein. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342).

Der Kläger begehrt im Streitfall zum einen den Abzug der Vorsteuern aus den Kosten der Herstellung des Vereinshefts für das Streitjahr 2003 und zum anderen den Abzug der Vorsteuern aus den Aufwendungen (Kosten) des Vereins für die Jugendarbeit in den Jahren 2002 und 2003. Ausgehend von den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH gilt dazu jeweils Folgendes:

b) Der Kläger kann die Vorsteuern aus den Kosten der Herstellung des Vereinshefts im Streitjahr 2003 vollständig zum Abzug bringen. Der Kläger ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, soweit er Einnahmen aus der Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt. Vorsteuerbeträge auf Leistungsbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) sind deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 4. September 2009 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des Vereinshefts liegt im Streitfall vor. Dieser ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Kläger im Streitjahr – bei Ausgaben (Kosten) für die Herstellung des Vereinshefts von 23.487 EUR – Einnahmen aus der Anzeigenwerbung von netto 26.537,78 EUR erzielt hatte. Hier wurde mithin durch diese unternehmerische Tätigkeit des Vereins ein Überschuss erwirtschaftet; die Einnahmen waren um 3.050,78 EUR höher als die zu ihrer Erzielung notwendigen Kosten. Die zur Herstellung des Vereinshefts getätigten Aufwendungen waren somit als solches im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342) Bestandteil des Preises der vom Kläger erbrachten sonstigen Leistung der Werbung in seinem Vereinsheft; somit standen die Eingangsleistung und die durch sie entstandenen Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH. Da das FA aus den in der Höhe unstreitigen Vorsteuern von insgesamt 3.757,92 EUR nur 32 Prozent (= 1.202,53 EUR) zum Abzug zugelassen hat, kann der Kläger deshalb die verbleibenden 68 Prozent der Vorsteuern aus der Herstellung des Vereinshefts – mithin die von ihm begehrten 2.555,39 EUR – auch abziehen.

Dem vom FA angesetzten Aufteilungsmaßstab vermag der Senat – abgesehen von den vorgenannten Erwägungen – schon aus dem Grund nicht zu folgen, weil das alleinige Abstellen zur Ermittlung der Höhe des Vorsteuerabzugs auf die mit Werbung besetzten Seiten einer solchen Vereinszeitschrift zu dem Ergebnis führen würde, dass es zur Erlangung eines möglichst hohen Anteils des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten einer solchen Zeitschrift erforderlich würde, den redaktionellen Teil möglichst klein zu halten. Bei einem reinen Werbeblatt ohne redaktionellen Teil wäre der Vorsteuerabzug nach dieser Rechtsauffassung demnach vollständig zu gewähren, allerdings unabhängig davon, ob mit der Vereinszeitschrift ein Überschuss erzielt werden konnte. Nach Überzeugung des Senats ist dieser Ansatz jedenfalls dann nicht richtig, wenn – wie es im Streitfall vorzufinden ist – die entstandenen Kosten geringer sind, als die dadurch erzielten Einnahmen.

c) Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit steht dem Kläger dagegen nicht zu. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den streitigen Eingangsumsätzen einerseits und den Ausgangsumsätzen, welche der Kläger ausführt, andererseits lässt sich vorliegend schon mangels der Mitwirkung des Klägers nicht bestimmen.

Der Kläger ist mit Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 4. Februar 2010 dazu aufgefordert worden, bis zum 8. März 2010 für die Streitjahre die Rechnungen für die Gegenstände oder sonstigen Leistungen vorzulegen, die er (ganz oder teilweise) für seine entgeltlichen Ausgangsumsätze genutzt hat, die Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen und eine eventuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gegenständen anzugeben. Dieser Aufforderung hat der Kläger nicht entsprochen. Da der Kläger als Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die den Vorsteuerabzug begründen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 und vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620), ist der von ihm für die Kosten der Jugendarbeit begehrte Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund heraus zu versagen.

Der vom Kläger begehrte Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit ist vorliegend auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt heraus zu bewilligen. Allgemein ist das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, Rn. 30 und vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 166, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des EuGH wird allerdings auch dann ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-98/98, Midland Bank, Rn. 23 und 31 Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342).

Bezogen auf den Streitfall bestehen die vom Kläger erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an andere Unternehmer im Wesentlichen aus den Einnahmen aus Werbemaßnahmen (Vereinszeitschrift und Bandenwerbung) aus Veranstaltungen und aus der Verpachtung des Vereinsheims (nebst Anteil am Getränkeverkauf = Bierpfennig). Es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger im Rahmen der ihm vom Gericht durch Aufklärungsanordnung vom 4. Februar 2010 auferlegten Mitwirkungspflicht auch nicht konkret nachgewiesen worden, dass die Kosten der Aufwendungen für die Durchführung der Jugendarbeit Bestandteile der Preise der vorgenannten Leistungen – seiner Ausgangsumsätze – sind.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

RechtsgebieteUStG, EWGRL, AOVorschriftenUStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 AO § 52

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