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22.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101857

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 25.03.2010 – 1 U 108/09

1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.


2. Das Kriterium der Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit stützen.


3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.


Oberlandesgericht Naumburg
25.03.2010

1 U 108/09

Urteil

Gründe

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Architektenvertrag, nach dem der Kläger Planungsleistungen für die Baumaßnahme Universität H., W. weg 17 - Umbau des Produktionstraktes des FB Biochemie/Biotechnologie zu erbringen hatte. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliches Honorar i.H.v. von - ursprünglich - 243.874,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 geltend. In der Klageschrift stützt er die Klageforderung auf eine Saldenmitteilung vom 20.10.2005 (Bl. 32 - 46 I), die er mit einem Anschreiben vom selben Tag (Bl. 30 I) an das Staatshochbauamt übersandt hat. In dem Anschreiben wird im Betreff Bezug genommen auf Schlussrechnungen vom 5./6./7./25./26. Juni 2002 und eine Saldenmitteilung vom 20.10.2004. Diese Unterlagen befinden sich nicht bei der Gerichtsakte, sondern in der Akte 10 O 2325/02 Landgericht Magdeburg.

Die Klageforderung setzt sich dabei im Einzelnen wie folgt zusammen:

Freianlagen Nord/west 61.858,20 Euro (Bl. 33 I)
./. Zahlung 21.149,32 Euro
./. LGU 10 O 2325/02 (LG MD) 3.727,49 Euro
36.981,39 Euro

Freianlage Hof 69.733, 41 Euro (Bl. 37 I)
./. Zahlung 22.665,30 Euro
./. LGU 10 O 2325/02 (LG MD) 8.445,97 Euro
38.622,14 Euro

Thermische Bauphysik 6.893,18 Euro (Bl. 46 I)
./. Zahlung 5.399,29 Euro
1.493,89 Euro

Planung Gebäude 770.569,36 Euro (Bl. 39/40 I)
./. Zahlung 484.495,89 Euro
./. LGU 10 O 2325/02 119.296,14 Euro
166.777,86 Euro

Zusammen 243.875,28 Euro

Mit Schriftsatz vom 29.8.2007 hat das beklagte Land die Klageforderung i.H.v. 222.365,90 Euro anerkannt (Bl. 72 ff. II). Das Landgericht hat insoweit mit Datum vom 30.8.2007 (Bl. 96 II) antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil erlassen.

In der Klageerwiderung vom 22.6.2008 (Bl. 54/58 f.I) hat das beklagte Land i.H.v. 60.900,-- Euro eine Hilfsaufrechnung mit - nach dem Vortrag - bestehenden Schadensersatzansprüchen wegen Planungs- und Bauüberwachungsmängeln erklärt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde - auf Anregung des Landgerichts - versucht, die Angelegenheit insgesamt vergleichsweise zu erledigen, was im Ergebnis nicht gelang. Im Zusammenhang mit diesen Vergleichsbemühungen hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 22.12.2008 (Bl. 186 II) erklärt:

Für den Fall, dass sich die Parteien auf der Grundlage der Verfügung vom 5.11.2008 einigen sollten, würde das beklagte Land (...) mit Zustimmung des Klägers erklären:

1. Die in diesem Prozess erhobenen Schadensersatzansprüche werden nicht weiter zur Aufrechnung gestellt

2. ...

Das beklagte Land hat die Aufrechnungsforderung im Verlauf des Prozesses nicht weiterverfolgt.

Mit Schriftsatz vom 19.6.2006 (Bl.104/109 II) hat der Kläger die Klage um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.479,90 Euro (nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz) erweitert. Nachdem sich das beklagte Land eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Kläger berühmt habe, habe dieser den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Haftpflichtversicherung fortlaufend über den Verfahrensstand informiert , wodurch eine zusätzliche Gebühr von 1,3 gemäß RVG VV Nr. 2400 angefallen sei.

Mit Beschluss vom 30.11.2007 (Bl. 127 II) hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dort näher bezeichneten Punkten angeordnet. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Sch. ein schriftliches Gutachten erstellt (Bl. 170 - 175 II), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat dafür mit Rechnung vom 8.8.2008 (Bl. 176/177 II) einen Betrag von (brutto) 1.149,54 Euro geltend gemacht, der ihm auch ausgezahlt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 18 - 29 III).

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil über den anerkannten Betrag hinaus dem Kläger weitere 8.158,30 Euro zugesprochen, sowie Zinsen auf 222.365,90 Euro für die Zeit vom 24.11.2005 bis zum 29.8.2007. Für die Zeit ab dem 1.8.2002 bis zum 23.11.2005 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Für die Zeit vor dem 24.11.2005 stehe dem Kläger kein Zinsanspruch zu. Für die Freianlage Nord/West folge dies aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Magdeburg in der Sache 10 O 2325/02). Im Übrigen sei die Schlussrechnung des Klägers aus dem Jahr 2002 auch nicht prüffähig. Dies gelte auch für die weiteren streitgegenständlichen Leistungen des Klägers. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, habe das beklagte Land ohne Verschulden die Zahlung nicht erbracht (§ 286 Abs. 4 BGB).

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.479,90 Euro stünden dem Kläger nicht zu. Selbst wenn die unberechtigte Behauptung eines Schadensersatzanspruchs (hier: des beklagten Landes hinsichtlich eines Planungs- und Überwachungsmangels) grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch begründen könne, sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger seine Haftpflichtversicherung selbst habe informieren können und im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht auch müssen.

Hinsichtlich der Kostenquote sei die Hilfsaufrechnung nicht zu berücksichtigen, weil das beklagte Land erklärt habe, an dieser nicht weiter festzuhalten, bevor eine Entscheidung ergangen sei.

Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen seien gemäß § 96 ZPO in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, da die Beweisaufnahme seine Behauptung, weitere gesondert abrechenbare Leistungen erbracht zu haben, gerade nicht bestätigt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Punkte

- Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 204.322,32 Euro für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 23.11.2005 (Hervorhebung durch den Senat)
- Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.479,90 Euro
- Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung bei der Bildung der Kostenquote
- Fehlerhafte Anwendung von § 96 ZPO hinsichtlich der Sachverständigenkosten

Hinsichtlich der Zinsen sei die Ansicht des Landgerichts nur wegen eines Teilbetrages für die Freianlage Nord/West i.H.v. 18.043,58 Euro zutreffend. Ausgehend von einem Anspruch von 61.858,20 Euro und einer am 3.11.2000 geleisteten Zahlung von 43.814,62 Euro sei die Differenz (also 18.043,58 Euro) tatsächlich erst mit der Übersendung der Saldenmitteilung vom 20.10.2005 fällig geworden (222.365,90 Euro ./. 18.043,58 Euro = 204.322,32 Euro).

Im Übrigen seien die Leistungen bereits vorher prüffähig abgerechnet worden. Das Landgericht gehe bereits fehlerhaft davon aus, dass nur eine Schlussrechnung existiere. Tatsächlich lägen aber 5 Schlussrechnungen vor:

- Objektplanung Gebäude
- Objektplanung Freianlagen Hof
- Objektplanung Freianlagen Nord
- Objektplanung Freianlagen West
- Thermische Bauphysik

Es berühre die Prüffähigkeit nicht, dass die Schlussrechnungen für die Objektplanung Freianlagen Nord und West zusammengefasst worden seien. Die Voraussetzungen von § 286 Abs. 4 BGB hätte das Landgericht erst dann prüfen dürfen, wenn das beklagte Land dargelegt und bewiesen hätte, dass es eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Rechnungsprüfung und der Nichtzahlung des restlichen Werklohnes nicht zu vertreten habe. Daran fehle es aber. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ein "Profi-Bauherr" sei. Dies müsse hinsichtlich der Prüfungstätigkeit berücksichtigt werden.

Das Landgericht hätte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusprechen müssen. Bei der Kostenquote habe das Landgericht die Hilfsaufrechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt und hinsichtlich der Sachverständigenkosten § 96 ZPO fehlerhaft angewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.11.2009 (Bl. 61 - 68 III) und des Schriftsatzes vom 15.3.2010 (Bl. 86 - 88 III).

Der Kläger beantragt,

das am 22.9.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 638/06) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen

1. an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf 204.322,32 Euro für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 23. November 2005 zu zahlen

2. an den Kläger weitere 1.479,90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2007 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Der Kläger habe erstmals mit der Übermittlung der Saldenmitteilung vom 20.10.2005 seine Gesamtforderung prüffähig geltend gemacht. Frühere Rechnungen seien damit erledigt, zumal der Kläger trotz Hinweises des Landgerichts vom 5.6.2007 diese nicht in den Prozess eingeführt habe. Es sei nicht Sache des Landgerichts gewesen, sich aus den Akten des Vorprozesses einzelne Rechnungen herauszusuchen und zu ermitteln, welche Beträge der Kläger aus der in den Prozess eingeführten Saldenmitteilung bereits früher geltend gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 12.2.2010 (Bl. 77 - 82 III).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht ein Zinsanspruch auch bereits für den Zeitraum vom 1.8.2002 - 23.11.2005 zu. Das Honorar wurde mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI (bzw. § 8 HOAI a.F.) fällig. Zahlt der Schuldner auf eine solche Rechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Da § 15 Abs. 1 HOAI (§ 8 HOAI a.F.) die Fälligkeit an die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden. Im Vorprozess (LG Magdeburg 10 O 2325/02) hat der Kläger im Mahnbescheidsantrag vom 30.11.2001 zwar Bezug genommen auf drei Saldenmitteilungen vom

12.11.2001 (Bl. 31 I BA)
13.11.2001 (Bl. 32 I BA)
14.11.2001 (Bl. 33 I BA)

Nach Übergang ins Klageverfahren hat er dann aber die Schlussrechnungen

Objektplanung Gebäude vom 25.6.2002 (Bl. 65 - 115 I BA)
Freianlage West vom 5.6.2002 (Bl. 116 - 150 I BA)
Freianlage Nord vom 7.6.2002 (Bl. 151 - 175 I BA)
Freianlage Hof vom 6.6.2002 (Bl. 176 - 206 I BA)
Thermische Bauphysik vom 25.6.2002 (Bl. 207 - 209 I BA)

vorgelegt. Ob der Kläger an die von ihm gelegten Schlussrechnungen gebunden ist (zur Problematik: Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 7. Aufl., § 8, Rn. 27 ff.) oder - wie vom Landgericht angenommen - in der Saldenmitteilung vom 20.10.2005 (Bl. 32 ff. I) eine neue Schlussrechnung zu sehen ist, bedarf für das Berufungsverfahren keiner Beantwortung. Geriete das beklagte Land mit der Übergabe der vorgenannten Schlussrechnungen im Jahr 2002 in Verzug, würde sich daran selbst bei Annahme einer neuen Schlussrechnung vom 20.10.2005 nichts ändern. Der Verzug endet nur mit Wirkung ex nunc. Bereits eingetretene Verzugsfolgen bleiben bestehen (Palandt/Grüneberg BGB, 69. Aufl., § 286, Rn. 39 m.w.N.). Die einzig zu beantwortende Frage besteht mithin darin, ob die Schlussrechnungen aus dem Jahr 2002 prüffähig sind, mit Ausnahme der Rechnungen Freianlagen Nord/West, die hinsichtlich des Zinsanspruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Das Kriterium der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüffähigkeit stützen. Im Vorprozess hat das Landgericht im Termin vom 6.11.2002 (Bl. 10 II BA) das beklagte Land darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnungen nicht angegriffen worden seien. Daraufhin hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 2.12.2002 (Bl. 15 - 22 II BA) ausführlich zu den einzelnen Rechnungen Stellung genommen. Ob die Rechnungen sachlich richtig waren, spielt für die Beurteilung ihrer Prüffähigkeit keine Rolle. Das beklagte Land hat aber in diesem Schriftsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Rechnungen bewertet werden konnten. Das Landgericht Magdeburg ist zudem in seinem Urteil vom 17.11.2004 im Vorprozess (Bl. 69 ff. IV BA) von der Prüffähigkeit der Schlussrechnungen mit der - im vorliegenden Berufungsverfahren nicht streitgegenständlichen - Ausnahme der Rechnung Freianlage West (LGU S.11 a.a.O.) ausgegangen. Im dortigen Berufungsverfahren (12 U 189/04) hat das beklagte Land in der Berufungsbegründung vom 18.1.2005 (Bl. 111 - 116 IV BA) ebenfalls nicht mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnungen eingewandt, sondern lediglich einen vermeintlichen Rechenfehler des Landgerichts gerügt. Auch mit der Berufungserwiderung im vorliegenden Verfahren werden keine erheblichen Zweifel an der Prüffähigkeit geäußert. Der Hinweis, dass es Abweichungen zwischen den Rechnungen aus dem Jahr 2002 und der Saldenmitteilung aus dem Jahr 2005 gibt (BE S. 2 - Bl. 78 III -), besagt über die Prüffähigkeit dieser Rechnungen im Zeitpunkt ihrer Übergabe nichts.

Das beklagte Land kann sich auch nicht auf § 286 Abs.4 BGB berufen. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft (Palandt/Grüneberg a.a.O., Rn. 32). Dazu ist dem Vortrag des beklagten Landes nichts zu entnehmen. Insbesondere stellt es keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.

Dem Kläger steht damit ein weiterer Zinsanspruch für die Zeit vom 1.8.2002 bis 23.11.2005 zu, dessen Höhe vom beklagten Land nicht bestritten wurde.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Ersatz der Kosten setzte voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.9.2006 (S. 6 - Bl. 109 II -) ging es lediglich darum, die Haftpflichtversicherung darüber zu informieren, dass das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch eingewandt hatte. Dies hätte der Kläger leicht auch selbst tun können, durch Übersendung der gewechselten Schriftsätze. Nicht nachvollziehbar ist (BB S. 6 - Bl. 66 III -) warum der Kläger verpflichtet gewesen sein soll, die Versicherung über die Konsequenzen eines Vergleichs zu informieren. Der Kläger war nur zur Unterrichtung der Versicherung über einen möglichen Haftungsfall verpflichtet, er schuldete ihr gegenüber aber keine rechtliche Beratung.

Die vom beklagten Land erklärte Hilfsaufrechnung ist bei der Kostenquote nicht zu berücksichtigen. Die Hilfsaufrechnung könnte die Kostenquote nur dann beeinflussen, wenn sich dadurch der Streitwert erhöhen würde. Der Streitwert erhöht sich bei einer Hilfsaufrechnung aber nur dann, wenn über die Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG). Dies ist unstreitig nicht der Fall, sodass letztlich dahinstehen kann, ob das beklagte Land die behauptete Gegenforderung im Laufe des Prozesses fallen gelassen hat (wovon mit dem Landgericht auszugehen ist / dazu auch Schriftsatz des beklagten Landes vom 22.12.2008 [Bl. 186 I]), oder das Landgericht schlicht eine Entscheidung nicht getroffen hat. Das beklagte Land hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Abschließend ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen Sch. § 96 ZPO angewandt hat. Die Kosten sind entstanden durch die Beweisaufnahme gemäß Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2007 (Bl. 127/128 II) über Behauptungen des Klägers. Die Behauptungen haben sich nach dem Sachverständigengutachten Sch. (Bl. 171 - 175 II) sämtlich nicht erwiesen. Die Entscheidung gemäß § 96 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Dass insoweit ein Ermessensfehler des Landgerichts vorliegt, ist nicht ersichtlich, sodass es bereits an einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 ZPO fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenquote hat der Senat - wie das Landgericht - die Zinsen auch für die Kostenentscheidung 1. Instanz kapitalisiert, um eine Vergleichbarkeit mit der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren herzustellen. Für das Berufungsverfahren stellen die kapitalisierten Zinsen die Hauptforderung dar. Im Übrigen würde sich die Kostenquote für die 1. Instanz nur minimal verschieben, wenn die Zinsen als Nebenforderung unberücksichtigt blieben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich zusammen aus den kapitalisierten Zinsen für die Zeit vom 1.8.2002 bis 23.11.2005, sowie den gesondert auferlegten Sachverständigenkosten. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zwar bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 4.6.2009 - 1 U 4/08 -).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 80.000,-- Euro festgesetzt.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB § 286 Abs. 3 Satz 1, § 286 Abs. 4; HOAI a.F. § 8 Abs. 1; HOAI 2009 § 15 Abs. 1

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