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22.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101856

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 27.05.2010 – 5 U 193/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Brandenburgisches Oberlandesgericht

5 U 193/08

27. Mai 2010

Im Namen des Volkes

Urteil

vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 09.10.2008 - 17 O 310/07

In dem Rechtsstreit

....

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010
durch

XXX

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Oktober 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) — 17 O 310/07 — teilweise unter Abweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.437,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2005 und weitere 961,28 € nebst Zinsen in genannter Höhe seit dem 5. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 16/19, der Kläger zu 3/19.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1 ZPO. 26 Ziff. 8 EGZPO.

II.

Die statthafte und zulässige Berufung (§ 511 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1. §§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zwar kann der Kläger. wie das Landgedicht zutreffend ausgeführt hat, seinen Zahlungsanspruch nicht auf eine am 6. September 2005 mündlich getroffene Vereinbarung stützen, wonach ihm die Beklagte eine Vergütung bis zur Höhe des dem Ingenieur Brauer gewährten Darlehens dafür zugesagt habe, dass er der Beklagten Planungsleistungen zur Vermessung etc. beibringe und sie diese verwenden könne. Denn diese Vereinbarung scheitert, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, an der gem. § 141 Abs. 13 BbgKVerf. § 67 Abs. 2 Satz 1 BbgGO erforderlichen Schriftform. Nach diesen Vorschriften bedürfen Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform und sind darüber hinaus vom Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu unterzeichnen sind. Erklärungen. die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, binden die Beklagte nicht (§ 67 Abs. 5 BbgGO).
Der Senat folgt auch den weiteren Ausführungen des Landgerichts, wonach der Kläger weder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verlangen kann, so gestellt zu werden, als sei die Schriftform gewahrt, noch es zu einer Haftung der Beklagten aus § 311 Abs. 2 BGB führt. weil sie berechtigtes Vertrauen des Klägers auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts schuldhaft enttäuscht hat. Schließlich ist auch ein Anspruch aus §§ 677 ff. BGB nicht gegeben. Denn weil der Ankauf der Pläne durch den Kläger und deren Weiterverkauf an die Beklagte dazu dienen sollte, dem Kläger zu einer Aufrechnungsmöglichkeit mit seiner Darlehensforderung zu verhelfen, während die Beklagte ohnehin einen anderen Ingenieur mit den Planungen für den Straßenausbau im Dichterviertel beauftragen wollte, ist eine Fremdgeschäftsführungswille des Klägers weder zu vermuten noch sonst zum Ausdruck gekommen.

Der Anspruch des Klägers rechtfertigt sich jedoch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB.
Die Vertretungsregelungen der Gemeindeordnung sind zwar im öffentlichen Interesse zum Schutz der Gemeinden erlassen. Dieser Schutz endet jedoch dann, wenn die Gemeinde tatsächlich bereichert ist. Denn es ist kein Grund ersichtlich, dass die Beklagte Leistungen, die sie erhalten hat und unstreitig teilweise verwerten konnte. behalten kann, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen (OLG Jena, OLGR 2007, 569. 571). Die Herausgabepflicht erfasst gem. § 818 BGB die Gebrauchsvorteile. soweit die Beklagte die Pläne wirtschaftlich genutzt hat und dafür die übliche Vergütung erspart hat Gemäß dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war das bis auf die Eignungsprüfung der Fall. Im Übrigen greift die Beklagte der Höhe nach die im Einzelnen in Rechnung gestellten Beträge nicht an.

Der Höhe nach setzt sich die Forderung des Klägers daher aus den Kosten für die:

Entwurfsvermessung mit 8.663,74 €,
für das Baugrundgutachten mit 4.959,45 €,
die Tragfähigkeitsmessung mit 396,00 €,
zuzügl. 16 MwSt. 2.243,07 €,
und den Gebühren für das Katasteramt mit 175,00 €,
zusammen, so dass die Gesamtforderung 16.437,26 €

beträgt.

Die Kosten der Eignungsprüfung in Höhe von 2.990,00 € zuzügl. MwSt. sind hingegen nicht erstattungsfähig. Dass die Beklagte die Eignungsprüfung verwendet und deswegen die übliche Vergütung hierfür erspart hätte, behauptet der Kläger in zweiter Instanz nicht. Er beruft sich lediglich darauf. dass die Beklagte die Eignungsprüfung als verwertbar bezeichnet und abgenommen habe und, dass eine solche auch für den Straßenausbau im Dichterviertel benötigt worden sei. Hierauf kommt es aber bei dem Anspruch aus § 812 BGB nicht an, da hiernach lediglich die gezogenen Nutzungen zu ersetzen sind.

Zinsen schuldet die Beklagte auf den zuerkannten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 286 BGB. Da es nicht um eine Endgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB geht, können dem Kläger lediglich die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden.

Der mit der Klage als Nebenforderung geltend gemachte Betrag für nicht erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten, der ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Kläger zu ersetzten ist, ist zu reduzieren. da gemäß den obigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten, von vorn herein lediglich eine um die Kosten für die Eignungsprüfung reduzierte Forderung gerechtfertigt war.

Es ist daher eine 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 16.437 € nebst Postpauschale und Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen (§§ 13, 14 RVG iVm VV-Nr. 2300, VV-Nr. 7002 und VV- Nr. 7008).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es rechtfertigen könnte, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.

RechtsgebieteBGB, GemO BBVorschriftenBGB §§ 164 ff., §§ 242, 311a, 677, 812, 818; GemO BB § 67 Abs. 2

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