Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101823

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 09.12.2009 – 7 U 949/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 7 U 949/09
7 O 1121/07 LG Leipzig
Verkündet am 09.12.2009
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 04.12.2009 eingereicht werden konnten, durch XXX
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.05.2009 - Az: 7 O 1121/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, 9.676,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 an die Autohaus S…… GmbH, …………………., ……………., zu deren Rechnungsnummer ……… zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den Kosten aus der Mietwagenrechnung ……… der Autohaus S…… GmbH, …………………., ……………., vom 08.02.2007 in Höhe von 626,41 EUR freizustellen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten aus der Rechnung KLW ……. des Herrn W……. L…., ……………, ………………….., vom 28.12.2006 in Höhe von 580,90 EUR freizustellen.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 18,75 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
Die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 240 ZPO) berührt das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) nicht, sondern dieses konnte durch Teilurteil abgeschlossen werden (vgl. nur BGH, NJW-RR 2003, 1002).
I.
Dem Kläger steht aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 ff. BGB, 7 ff. StVG, 115 VVG in dem tenorierten Umfang zu.
1. Der Senat geht aufgrund des von der Klägerseite vorgelegten "Unfallberichtes" vom 21.12.2006, den beide unfallbeteiligte Parteien unterschrieben haben, davon aus, dass der Kläger beim Verlassen der Ausfahrt, wobei rechts und links von dieser Fahrzeuge geparkt waren, anhielt und dabei mit seinem Fahrzeug in die Fahrbahn hinreinragte. Nachdem er in dieser Position stand und ca. 10 Fahrzeuge an ihm vorbeigefahren waren, kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, wobei der Beklagte zu 1) (nach seiner eigenen Erklärung) "das haltende Fahrzeug schlecht erkennen" konnte, "wegen Scheiben verschmiert". Durch die Erklärung ist der Kläger, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Vortrages der Klägerseite nicht beachtet hat, den Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, enthoben. Denn die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelingt (vgl. nur BGH, NJW 1984, 799; OLG Bamberg, VersR 1987, 1246). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So gibt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) weder der Vermerk der ermittelnden Polizeibeamten noch die Aussage der Zeugin K…… her, dass am Unfallort Einigkeit der Parteien dahingehend geherrscht habe, dass der Unfall allein durch den Kläger infolge der Verletzung des Vorfahrtsrechtes des Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Denn die Zeugin K…… hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2007 ausdrücklich erklärt, dass der Kläger mit dem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung seinerseits nicht einverstanden gewesen sei. Auch anhand des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens ist der Beklagten zu 2) nicht der Beweis gelungen, dass die in dem "Unfallbericht" enthaltenen Erklärungen der Parteien unrichtig sind.
2. Ausgehend von dem Sachverhalt unter Ziffer 1) hat die Beklagte zu 2) ein Verschulden des Klägers nach § 10 StVO nicht nachgewiesen. Der Anscheinsbeweis ist mangels Typizität des Sachverhaltes nicht zugrunde zu legen. Den konkreten Beweis eines Verstoßes gegen § 10 StVO hat die Beklagte zu 2) ebenfalls nicht geführt, da nach dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger sich lediglich bis zur Sichtlinie in die Fahrbahn hineinbewegt hat und dann an der Sichtlinie, an der eine Vorbeifahrt durch den Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich gewesen wäre, stehen geblieben ist (siehe dazu auch ergänzende Stellungnahme II des Sachverständigen vom 04.03.2009). Dagegen ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt von einem Verschulden des Beklagten zu 1) nach § 3 Abs. 1 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO auszugehen. Denn dieser ist nach seinen eigenen Angaben im Unfallbericht entweder im Hinblick auf seine Sichtverhältnisse mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren oder er war unaufmerksam, da er anders als die Fahrer der vorherigen Fahrzeuge das stehende Klägerfahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen und unfallfrei passiert hat. Dass der Beklagte zu 1) zudem noch zu weit nach rechts gelenkt hat bzw. keinen ausreichenden Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten hat, hat der Kläger dagegen weder aufgrund des Unfallberichtes noch aufgrund des Sachverständigengutachtens bewiesen.
Zudem ist dem Kläger auch nicht der Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalles nach § 17 Abs. 3 StVG gelungen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen reichen die Anknüpfungstatsachen nicht aus, um die Sichtlinie exakt festzulegen bzw. auszuschließen, dass der Kläger nicht von einem weiter zurückliegenden Standort ebenfalls die bevorrechtigten Fahrzeuge, auch das Beklagtenfahrzeug, hätte wahrnehmen können und es in dem Fall nicht zur Kollision gekommen wäre (siehe Seite 3 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 18.11.2008).
Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat daher eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten für angemessen. Nachdem ein grobes Verschulden auf Seiten des Beklagten zu 1) mangels Nachweis der Einzelheiten des Unfallherganges nicht als bewiesen anzusehen ist, ist von einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges vorliegend nicht auszugehen (siehe auch OLG Köln, VersR 1981, 340).
3. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist lediglich Folgendes auszuführen:
a) Unstreitig sind die Reparaturkosten in Höhe von 12.902,40 EUR und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 774,53 EUR sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) und den Feststellungen des Sachverständigen in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten nicht zu beanstanden.
c) Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten ist in Höhe von 835,21 EUR begründet.
Dahinstehen kann, ob die veranschlagte Reparaturdauer angemessen ist. Denn für Verzögerungen bei der Reparatur haftet der Geschädigte nur bei unsorgfältiger Auswahl der Werkstatt oder, wenn und soweit er die Reparaturdauer bei zumutbarer eigener Sorgfalt hätte verhindern können (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVG Rz. 37). Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senates, dass von den (Netto-)Mietwagenkosten wegen Eigenersparnis ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen ist und zwar auch dann, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird. Daraus ergibt sich dann der Anspruch des Klägers in vorgenannter Höhe.
d) Aus den einzelnen Schadenspositionen folgt damit ein Gesamtschaden in Höhe von 14.537,14 EUR. Bei der Haftungsquote der Beklagten von 75 % sind diese daher zum Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.902,86 EUR (Reparaturkosten in Höhe von 9.676,80 EUR, Mietwagenkosten in Höhe von 626,41 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 580,90 EUR und Kostenpauschale in Höhe von 18,75 EUR) verpflichtet.
e) Ausgehend von dem Betrag in Höhe von 10.902,86 EUR errechnen sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 EUR. Dabei wurden eine 0,65-Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale in Höhe von 20,00 EUR und die Mehrwertsteuer von 19 % berücksichtigt.
4. Über die Hilfswiderklage bzw. -aufrechnung der Beklagten zu 2) war nicht zu entscheiden, da auf den Kläger nur eine Haftungsquote von 25 % entfällt und somit die jeweilige Bedingung nicht eingetreten ist.
5. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) befindet sich spätestens seit dem 14.03.2007 im Verzug, da sie mit Schreiben vom 09.03.2007, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.03.2007 zugegangen ist (Anlage K 10), trotz vorangegangener Zahlungsaufforderung die Leistung von Schadensersatz endgültig verweigert hat. Soweit der Kläger allerdings Verzugszinsen bezogen auf den jeweiligen Freistellungsanspruch begehrt hat, war der Anspruch nicht begründet, da er nicht dargelegt hat, dass dem Mietwagenunternehmen bzw. dem Sachverständigen ein entsprechender Anspruch ihm gegenüber zusteht.
C.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs.3, 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr