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11.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101805

Amtsgericht Peine: Urteil vom 15.04.2010 – 5 C 513/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Peine
Geschäfts-Nr. 5 C 513/09
Verkündet am 15. April 2010
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Zahnarzthonorar
hat das Amtsgericht Peine auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2010 durch XXX für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliches zahnärztliches Honorar aus einer Behandlung des Beklagten in der Zeit vom bis geltend. Darüber hat sie am ihre Kostenrechnung erstellt; auf Bl. 12 ff. d.A. wird Bezug genommen.
Der Beklagte ist privat krankenversichert. Seine Versicherung und deshalb auch der Beklagte lehnen die Bezahlung ab.
Die Klägerin behauptet, sie habe ohne die Behandlung ohne gerügte ärztliche Fehler durchgeführt und ordnungsgemäß nach der GOZ abgerechnet. Es sei richtig, dass die Klägerin dem Beklagten erklärt habe, seine private Krankenkasse werde natürlich die Behandlung bezahlen. Diese habe aber eine Bezahlung nicht deshalb verweigert, weil nach den Krankenunterlagen bereits die durchgeführte Behandlung angedacht worden sei, sondern deshalb, weil der Beklagte bei Vertragsschluss Fragen falsch beantwortet hat. Auf die notwendige Behandlung habe der Beklagte seine Krankenkasse hinweisen müssen. Die Klägerin habe keine wirtschaftliche Hinweispflicht.
... es folgen die Anträge ...
Der Beklagte behauptet, die durchgeführte Zahnbehandlung durch den Einsatz einer empfohlenen Brücke sei erfolgt, nachdem die Klägerin anhand ihrer Unterlagen erklärte habe, selbstverständlich werden die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Das habe sie mehrfach versichert. Dies habe die Klägerin auch gegenüber seinem Versicherungsberater mitgeteilt. Er habe vor der Behandlung alternative Kostenvoranschläge eingeholt und hätte auch eine Kostenübernahme durch seine Krankenversicherung eingeholt, wenn die Klägerin auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hingewiesen hätte. Ihr sei also ein Beratungsfehler vorzuwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Vortrag in den Schriftsätzen der Parteien sowie deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin vermag von dem Beklagten gemäß § 631 BGB aus ihrer Rechnung vom die Klageforderung als Honorar für eine lege artis durchgeführte Zahnbehandlung des Beklagten zu verlangen. Einwände gegen die Qualität der klägerischen Behandlung bringt der Beklagte nicht vor.
Der Einwand des Beklagten, seine private Krankenversicherung trage die Kosten nicht, weil die Klägerin aufgrund ihrer Krankenakte gegenüber der Krankenkasse ihm ungünstige Auskünfte erteilt hat, die eine Behandlungsbedürftigkeit bereits längst vor dem streitgegenständlichen Behandlungszeitraum dokumentieren, sind ohne Belang. Nach dem Schreiben der privaten Krankenkasse des Beklagten, der xyz, vom hat diese eine Kostenübernahme verweigert, weil der eigentliche Versicherungsfall bereits vor der Begründung des Versicherungsverhältnisses vorhanden gewesen sei. Diesen hat der Beklagte der Krankenkasse bei Vertragsanbahnung offenbar nicht offenbart.
Dafür ist aber nicht die Klägerin verantwortlich. Die Klägerin hatte keine Kenntnis über den Vertragsschlusszeitpunkt, die vom Beklagten bei Antragstellung gehaltenen Angaben und die Versicherungsbedingungen. Soweit er Streit mit seiner Krankenkasse hat, wird der Beklagte diesen mit seiner Versicherung anderweitig austragen müssen.
Dazu hatte er schon vor Behandlungsbeginn im Übrigen bereits aufgrund der erteilen Kostenvoranschläge ausreichend Gelegenheit, anhand derer er im Übrigen auch alternative Kostenangeboten hätte nachgehen können.
Die Entscheidung über die Verzugszinsen und die Erstattung von vorgerichtlichen Mahnaufwendungen beruht auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB n.F.. Zu diesen Aufwendungen zählen auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung unter Beauftragung eines Rechtsanwalts, der dafür gemäß §§ 12, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Regelsatz von 1,3 zzgl. Der Nebenkostenpauschale sowie ggfs. Der Mehrwertsteuer gegenüber seinem Mandanten, hier der klägerischen Partei, beanspruchen kann nd nach § 10 RVG auch berechnet hat. Diese Geschäftsgebühr kann nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe als Forderung im Rechtsstreit erstattet verlangt werden (vgl. BGH zu VIII ZR 86/08 vom 07.03.2007).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

RechtsgebietVersicherungsrecht VorschriftenGOZ, BGB, VV, RVG, ZPO

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