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08.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101717

Sozialgericht Aachen: Urteil vom 21.05.2010 – S 6 R 113/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 6 R 113/09
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 1.890,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Essenszuschüsse, die sie an ihre Angestellten ausgezahlt hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Eschweiler ansässige Rechtsanwaltssozietät, die in Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisiert ist. Sie gewährte den bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen Essenszuschüsse in Form von Zahlungen, die zusammen mit dem jeweiligen Monatslohn auf das Konto der Angestellten überwiesen wurden. Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese Zuschüsse nicht abgeführt. Nachdem die Beklagte in der Zeit vom 14.01. bis 25.02.2008 eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2007 durchgeführt hatte, teilte sie der Klägerin unter dem 02.10.2008 mit, sie beabsichtige, Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.504,88 Euro nachzuerheben. Mit Bescheid vom 28.10.2008 erhob sie schliesslich Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.487,08 Euro nach. Zur Begründung führte sie u.a. aus, bei den Essenszuschüssen handele es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine andere Bewertung sei nur geboten, wenn die Klägerin entweder selbst Mahlzeiten an ihre Mitarbeiterinnen ausgebe oder Zuschüsse an (dritte) Unternehmen leiste, die im Gegenzug Mahlzeiten an ihre Mitarbeiterinnen ausgeben. Die Klägerin legte am 19.11.2008 Widerspruch ein und führte aus, es handele sich um einen Kleinbetrieb, für den sich das Betreiben einer eigenen Kantine wirtschaftlich nicht lohne. Da das Gesetz dies jedoch auch von Kleinunternehmen fordere, liege eine nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2008 erhobene Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2009 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Beiträge auf von der Klägerin an die Beigeladenen zu 8) bis 12) gewährte Essenszuschüsse erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 12) stellen keinen eigenen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit von Vertretern der Beigeladenen zu 1) bis 6) und trotz Abwesenheit der Beigeladenen zu 8) bis 12) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladenen in der schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zumal die Beigeladenen zu 1) bis 6) mitgeteilt haben, einen Vertreter nicht entsenden zu wollen.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Partnerschaftsgesellschaft analog § 70 Nr. 1, 2. Alt SGG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG), § 124 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) analog beteiligtenfähig (dazu, dass auch Handelsgesellschaften insoweit juristischen Personen gleichzustellen sind, Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).
Die formell-rechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X) dadurch Rechnung getragen, dass sie der Klägerin unter dem 02.10.2008 mitgeteilt hat, sie beabsichtige, einen entsprechenden Beitragsbescheid zu erlassen und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äußern.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.
Der Umfang der Beitragspflicht bemisst sich für alle Zweige der Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt (für die gesetzliche Krankenversicherung § 226 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), für die gesetzliche Rentenversicherung § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), für die gesetzliche Pflegeversicherung § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und für die Arbeitslosenversicherung § 342 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung, SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wie sich den §§ 14 Abs. 1, 15 f., SGB IV entnehmen läßt, lehnt sich das Beitragsrecht eng an das Steuerrecht an. Weiter kann gemäß der in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorgesehenen Verordnungsermächtigung bestimmt werden, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Auch hierbei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Damit sind gemäß der weiten Legaldefinition in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zunächst alle Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, soweit nicht Einnahmen auf der Grundlage einer von § 17 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung steuerrechtlich privilegiert sind.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben handelt es sich bei den von der Klägerin an ihre Mitarbeiter ausbezahlten Essenszuschüssen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Denn die Essenszuschüsse unterfallen als laufende Einnahmen zunächst dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Auch sind die von der Klägerin gezahlten Essenszuschüsse nicht steuerrechtlich privilegiert. Zwar ist auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) vom 21.12.2006 (BGBll. I. S. 3385) erlassen worden. § 1 SvEV sieht vor, dass bestimmte Einnahmen, die eine steuerrechtliche Privilegierung erfahren, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Die von der Klägerin gezahlten Essenszuschüsse unterfallen jedoch nicht den in dieser Vorschrift bezeichneten Ausnahmen. Denn es handelt sich nicht um lohnsteuerfreie Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV und insbesondere unterfallen die Essenszuschüsse auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. Denn sie erfüllen die Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben, wenn er entweder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Diese Vorgehensweise jedoch hat die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen nicht gewählt.
Soweit die Klägerin sinngemäß ausführt, indem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine steuerliche Privilegierung nur dann vorsieht, wenn entweder Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder jedenfalls verbilligt angeboten werden oder wenn ein drittes Unternehmen Barzuschüsse erhält und dafür arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer abgibt, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bereits der Ansatz der Klägerin erscheint verfehlt: es handelt sich nicht um eine Ungleichbehandlung, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, sondern um eine Gleichbehandlung von großen und kleinen Unternehmen. Denn eine steuerliche Privilegierung tritt unabhängig von der Größe des Unternehmens nur ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, Ausnahmetatbestände sieht das Gesetz nicht vor. Es werden damit Unternehmen unabhängig von ihrer Größe vom Gesetz gleichbehandelt, auch wenn es sich um Kleinunternehmen wie die Klägerin handelt, die sich eine eigene Kantine nicht leisten können. Zwar verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, siehe nur Beschluss vom 15.07.1998, 1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385; Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage 2007, Art. 3 Rdnr. 5 m.w.N.). Dem Gesetzgeber kommt hier jedoch ein noch weiterer Gestaltungsspielraum zu, als in Fällen der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Art. 3 Abs. 1 GG ist hier erst dann verletzt, wenn für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 1 BvL 8/85, BVerfGE 90, 226, 239 m.w.N.; Jarass, a.a.O., Rdnr. 28).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht ersichtlich. Denn es fehlt nicht an einem einleuchtenden Grund für die Gleichbehandlung unabhängig von der Größe des Unternehmens. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG das Ziel, eine steuerrechtliche Privilegierung nur dann eintreten zu lassen, wenn sichergestellt ist, dass die Aufwendungen für Essenszuschüsse vom Arbeitnehmer auch wirklich für Mahlzeiten ausgegeben werden. Dies kann entweder in der Form des Vorhaltens einer eigenen Kantine oder ähnlichen Einrichtung geschehen oder dadurch, dass Leistungen an Dritte erfolgen, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Mitarbeiter ausgeben. Werden hingegen Barzuschüsse direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt, ist diese Kontrollmöglichkeit nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die mit einer Pauschalbesteuerung (auch) intendierte Verwaltungsvereinfachung konterkariert würde, wenn der Gesetzgeber eine Abstufung nach der Größe des Unternehmens vornehmen würde, so sieht die Vorschrift selbst eine Möglichkeit für Kleinunternehmer vor, in den Genuss einer steuer- und damit auch sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung zu kommen. Kleinunternehmen können nämlich Barzuschüsse an dritte Unternehmen leisten, welche im Gegenzug Mahlzeiten an die Mitarbeiter der (Klein-)unternehmen ausgeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 2. Alt EStG). Die Klägerin, bei der es sich um ein solches Kleinunternehmen handelt, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, in der Nachbarschaft existierten Gastronomie- oder ähnliche Betriebe. Man habe indessen bislang nicht versucht, mit den Inhabern eine entsprechende Regelung zu treffen. Angesichts des einleuchtenden Grundes einer Verwaltungsvereinfachung und zudem angesichts des im Gesetz vorgesehen Weges, den auch Klein- bzw. Kleinstunternehmen beschreiten können, wenn sie steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierte Essenszuschüsse an ihre Mitarbeiter ausgeben wollen, handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Was die Höhe der Beiträge und die Beitragsgesamtforderung angeht, so verweist die Kammer auf die zutreffende Berechnung der Beklagten, die auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass auf die allein von der Klägerin angefochtene Erhebung von Beiträgen auf Essenszuschüsse eine Summe von rund 1.890,- Euro entfällt.

RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

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