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28.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101175

Verwaltungsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 18.03.2010 – 1 K 3847/09

Die Verwaltungspraxis, wonach die Umweltprämie nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investions- und Tilgungsfonds" vom 02.03.2009 (BGBl I 416, 417) nur für die Anschaffung von Fahrzeugen gewährt wird, die zuvor höchstens einmal auf einen anderen Halter zugelassen waren, begegnet auch im Falle so genannter Registrierzulassungen oder Tageszulassungen keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere mit dem EU-rechtlichen Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Art. 34 AEUV) vereinbar.


1 K 3847/09.F

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Umweltprämie.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 02.02.2009, eingegangen bei der Behörde am 09.02.2009, „eine Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“. Gegenstand des Förderantrages war die Anschaffung eines PKW, den der Kläger ausweislich der vorgelegten Rechnung des Verkäufers am 29.01.2009 von der Fa. KFZ-X in D erworben hat und der am 30.01.2009 auf den Kläger zugelassen worden ist. Die Fa. KFZ-X hatte das Kraftfahrzeug aus dem EU-Ausland bezogen und den Ankauf über einen Bankkredit der Y Bank in E finanziert. Aus der dem Antrag beigefügten Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich die Eintragung, dass das Fahrzeug zuvor am 07.01.2009 auf die Firma Z GmbH & Co KG in F zugelassen worden war. In der Rubrik B, linke Spalte ist unter „Anzahl der Vorhalter“ ein Strich eingetragen. Ferner ergibt sich aus der Bescheinigung, dass das Fahrzeug erstmals am 19.12.2008 zugelassen worden ist.

Mit Bescheid vom 27.03.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, dass das neu erworbene Fahrzeug entgegen Nr. 4.3 der Richtlinie vor der Zulassung auf den Antragsteller schon mehr als einmalig zugelassen war. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009, per Einschreiben zur Post gegeben am selben Tag, zurück. Darin ist ausgeführt, dass das angeschaffte Fahrzeug ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II erstmals am 19.12.2008, zum zweiten Mal am 07.01.2009 und erst zum dritten Mal am 30.01.2009 auf den Kläger zugelassen worden sei. Nach den Richtlinien seien Fahrzeuge aber nur dann förderfähig, wenn sie vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller zurückgerechnet, längstens 14 Monate höchstens einmalig u.a. auf einen Kfz-Händler zugelassen gewesen seien. Zwar sei in der Rubrik „Anzahl der Vorhalter“ ein Strich eingetragen, obwohl dort eine „1“ hätte vermerkt sein müssen. Das sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aber ebenso wenig maßgeblich wie der Umstand, dass das Fahrzeug beim Erwerb eine Laufleistung von 0 km aufgewiesen habe.

Am 25.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, einen Anspruch auf Gewährung der Umweltprämie zu haben, weil er alle Voraussetzungen erfüllt habe und nach Maßgabe des „Windhundprinzips“ auch noch genügend Mittel zur Verfügung stünden.

Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Neuwagen mit einer Kilometerleistung von 0 km. Auf die Regelung der Nr. 4.3 der Richtlinie könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Richtlinie sei erst am 20.02.2009 erlassen worden, während die Bundesregierung die Bevölkerung schon vor deren Erlass zur Inanspruchnahme der Umweltprämie aufgefordert habe. Der Kauf des Neuwagens sei lange vor Erlass der Richtlinie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand ahnen können, dass die Prämie von der Bedingung einer nur erstmaligen Vorzulassung abhängig gemacht werde. Im Übrigen müsse die Zulassung auf die Fa. Z auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es sich dabei um eine bloße Registrierzulassung gehandelt habe. Die Firma Z GmbH & Co sei eine Vertriebsorganisation des Herstellers. Die Registrierzulassung sei nur im Zusammenhang des Imports des Fahrzeugs aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich gewesen und habe nicht dem Zweck gedient, das Fahrzeug im Verkehr zu führen. Die Beklagte lege einen vom gesetzlichen Zulassungsbegriff abweichende Begrifflichkeit zugrunde. Damit habe er zum Zeitpunkt des Kaufs nicht rechnen müssen. Der Ausschluss des Klägers von der Prämie sei daher willkürlich und verletze ihn in seinem Recht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Der Kläger macht ferner geltend, die Beklagte habe am 16.06.2009 ihren Zulassungsbegriff geändert, weigere sich aber zu Unrecht, diese neue Begrifflichkeit zugunsten des Klägers rückwirkend anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.03.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 09.02.2009 eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Sie betont, dass unter einer Zulassung im Sinne der Nr. 4.3 RL jede Zulassung zu verstehen sei, also auch Registrierzulassungen und Tageszulassungen. Es liege insoweit in der Erlasskompetenz des Richtliniengebers, einen eigenen Zulassungsbegriff zu definieren, der mit dem gesetzlichen nicht übereinstimmen müsse. Im Übrigen unterscheide auch das Gesetz nicht zwischen Registrierzulassung und anderen Zulassungen. Die Richtlinie sei bereits ab dem 27.01.2009 vorab auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht gewesen, so dass es dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen sei, sich vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs am 29.01.2009 über die Fördervoraussetzungen zu unterrichten. Von einem neuen Zulassungsbegriff ab 16.06.2009 wisse sie nichts. Es entspreche von Beginn der Maßnahme an ihrer Verwaltungspraxis, die Umweltprämie nicht zu gewähren, wenn mehr als eine Vorzulassung gegeben sei, wobei es ihr nicht darauf ankomme und sie auch im Rahmen des Massenverfahrens mit über zwei Mio. Anträgen nicht ermitteln könne, aus welchen Gründen die Vorzulassungen erfolgt seien. Es sei zwar vereinzelt dazu gekommen, dass trotz dieser Verwaltungspraxis die Umweltprämie auch bei mehr als einer Vorzulassung gewährt worden sei. Dabei habe es sich aber um Abweichungen gehandelt, die nicht vom Willen der Behörde getragen seien und im Falle, dass sie bekannt würden, zu nachträglichen Korrekturen in Form von Rücknahmebescheiden führen würden.

Aus Anlass der vom Gericht in den Raum gestellten Frage, ob die Behördenpraxis möglicherweise als eine nach Art. 34 AEUV (früher: Art. 28 EGV) unzulässige Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung betrachtet werden könne, führt die Beklagte aus, dass dies nicht zu erkennen sei. Insbesondere sei es für den Vertrieb und die Zulassung von Kraftfahrzeugen aus EU-Staaten nicht erforderlich, eine Zwischenzulassung auf den Händler oder eine Vertriebsorganisation vorzunehmen. Sofern die Importeure so vorgingen, um damit Anforderungen der Banken zu entsprechen, die den Import finanzieren, handele es sich um private Dispositionen, die dem Staat nicht zugerechnet werden könnten. Im übrigen erfolge die Zwischenzulassung auch keineswegs immer nur aus Gründen der Zwischenfinanzierung. Häufig gehe es einfach nur darum, dem Käufer einen Service anzubieten oder – insbesondere beim Import von gebrauchten Fahrzeugen aus Mietwagenflotten – die Herkunft zu verschleiern. Es sei auch nicht bewiesen, dass jede Bank zur Finanzierung des Imports eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II verlange. Auch die Y Bank, die im vorliegenden Fall den Ankauf des Fahrzeugs durch die Fa. KFZ-X zwischenfinanziert habe, verlange dies nur „in der Regel“. Nach der Rechtsprechung des EuGH kämen als unzulässige Handelshindernisse zwar auch solche in Betracht, die nur mittelbar wirkten. Dabei müsse die Wirkung aber hinreichend gewiss sein, was sich im Hinblick auf die Bankenpraxis nicht belegen lasse. Die Praxis der Banken sei vielmehr nicht einheitlich. Es würden nicht immer deutsche Zulassungsbescheinigungen Teil II gefordert. Außerdem sei auch nicht jeder Importeur überhaupt auf Bankkredite angewiesen. Schließlich sei eine handelshemmende Maßnahme jedenfalls dann zulässig, wenn sie zwingend erforderlich sei, um Erfordernissen des Umweltschutzes zu genügen. Das sei hier der Fall, weil es bei der ganzen Fördermaßnahme darum gehe, aus Gründen des Umweltschutzes sicher zu stellen, dass nur neue und umweltfreundliche PKW gefördert würden.

Die Kammer hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. eine Reihe von Fragen zu Recht und Praxis der Kfz-Zulassung sowie zur Finanzierungspraxis im Kfz-Handel gestellt. Auf die Antwortschreiben des Ministeriums vom 19.01.2010 und des Bundesverbandes vom 10.02.2010 sowie auf dessen E-Mail vom 17.03.2010 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Sie hat ferner eine Auskunft der Fa. KFZ-X in D und der Y Bank in E eingeholt.

Das Gericht hat neben einem Hefter Behördenakten die Gerichtsakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wobei dieser Akte in der mündlichen Verhandlung noch die Presseerklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.01.2009 („Umweltprämie: Zehn Punkte, die man jetzt wissen muss“), das Manuskript des Beitrags „Neuer Wirbel um die Abwrackprämie“ von Knud Vetten aus der Fernsehsendung FAKT (MDR) vom 10.08.2009 (http://www.mdr.de/fakt/6592081.html) und die Presseerklärung des Bundesverbandes freier Kfz-Händler vom 23.09.2009 („Mehr als 10.000 abgelehnte Abwrackanträge?“) zugefügt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foerderrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Der Entwurf der ersten Version lag dem Bundeskabinett am 27.01.2009 zur Beschlussfassung vor. Dieser Entwurf wurde noch am selben Tag nebst einem Antragsformular auf der Homepage der Beklagten bekanntgemacht. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen waren von Anfang an enthalten und wurden im weiteren Verlauf auch nicht geändert.

Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förderfähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung der Kläger ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung trifft, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien mit dem das Ermessen eröffnenden Gesetz oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.

Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn u. a. die Bedingung erfüllt ist, dass der Antragsteller einen Neu- oder Jahreswagen gekauft und zugelassen hat. Die Begriffe des Neu- und des Jahreswagens sind im Gesetz nicht weiter bestimmt. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine jener Einzelheiten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer Richtlinie regeln soll. Dazu bestimmt Nr. 4.3 RL in der letzten Fassung, dass ein Fahrzeug dann förderfähig ist, wenn es entweder erstmals (auf den Antragsteller) zugelassen worden ist (Neuwagen) oder wenn es – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens vierzehn Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen). Diese Begriffsbestimmung des Jahreswagens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich vielmehr in dem möglichen Bedeutungsrahmen, den der Begriff in der Umgangssprache hat. Nach der in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Ansicht handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, der von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab Erstzulassung gefahren worden ist. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des Kaufrechts noch hinzugefügt, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate liegen dürfen (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05 –, juris TZ 8ff. m. w. N.). Eine Google-Recherche (define: Jahreswagen) ergibt zwar, dass das Merkmal der einmaligen Vorzulassung nicht von allen Quellen bestätigt wird. Indessen handelt es sich bei diesem Merkmal jedenfalls um ein solches, das im Rahmen der Vagheit des Begriffs möglich ist. Da eine Legaldefinition fehlt, bestehen gegen eine Begriffsbestimmung im Rahmen dieses möglichen Wortsinns keine Bedenken.

Die Förderfähigkeit des vom Kläger angeschafften Fahrzeugs scheitert daran, dass es vor der Zulassung auf diesen schon mehr als einmal auf einen anderen Halter zugelassen war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Vorzulassung auf die Fa. Z GmbH & Co KG bloß um eine Registrier- oder Tageszulassung gehandelt habe und nicht um eine Zulassung im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts, und dass die Beklagte nicht befugt sei, ihrer Verwaltungspraxis einen Zulassungsbegriff zugrunde zu legen, der von dem des Fahrzeugzulassungsrechts abweiche. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass es nicht im freien Ermessen der Beklagten liegt, welchen Begriff der Zulassung sie ihrer Verwaltungspraxis zugrundelegt, weil dieser Begriff bereits in dem maßgeblichen Haushaltstitel verwendet wird, so dass es sich um einen gesetzlichen Begriff handelt, der den Ermessensspielraum der Beklagten begrenzt. Indessen ist festzustellen, dass so genannte Registrier- oder Tageszulassungen Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts sind und die Beklagte somit ihrer Praxis den Zulassungsbegriff des Fahrzeugzulassungsrechts zugrundelegt.

Maßgeblich ist insoweit die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.04.2006 (BGBl I 988). Danach ist die Zulassung eine der beiden Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 FZV). Zweite Voraussetzung für das Recht, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, ist die vorschriftsgemäße Anbringung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und mit einer amtlichen Stempelplakette versehenen Kennzeichenschildes, das das zugeteilte Kennzeichen ausweist (§ 10 Abs. 12 FZV). Mit der Zulassungsbescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne des § 11 FZV gemeint (früher: Fahrzeugschein). Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 FZV, wonach mit dem Antrag auf Zulassung die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) vorzulegen ist. Daraus folgt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II Voraussetzung für die Zulassung ist und nicht deren Ergebnis. Nur wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II noch nicht existiert, wird sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Maßgabe des § 12 FZV ausgestellt. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor im Ausland in Betrieb oder jedenfalls zugelassen war, werden die ausländischen Zulassungsdokumente eingezogen und deutsche Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I) ausgestellt. Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Zulassung harmonisierte Zulassungsbescheinigungen nach Maßgabe der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 v. 1.6.1999, S. 57).

Die Begriffe Registrier- oder Tageszulassung sind dem Fahrzeugzulassungsrecht unbekannt. Beide Begriffe sind allerdings im Kfz-Handel gebräuchlich. Unter einer Registrierzulassung versteht man nach Auskunft des Bundesverbandes freier Kfz-Händler e.V. die kurzzeitige Zulassung eines Kraftfahrzeugs, ohne dass ein Kennzeichenschild abgestempelt wird und ohne dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ausgehändigt wird. Ein Fahrzeug mit einer Registrierzulassung darf am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnehmen. Der Zweck der Registrierzulassung ist die Beschaffung einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für aus dem Ausland importierte Gebrauchtwagen, ohne dass durch die Zulassung bereits Kraftfahrzeugsteuern anfallen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.03.2008 – 13 K 218/06 –, EFG 2008, 993). Der Sinn dieses Vorgehens besteht nach den Angaben des Bundesverbandes in der „Beschaffung von beleihungsfähigen Dokumenten“, nämlich der Zulassungsbescheinigung Teil II, zum Zwecke der Einkaufsfinanzierung des Kfz-Händlers. In dem zitierten Urteil des FG Baden-Württemberg werden allerdings auch noch andere Motive angesprochen. So würden durch eine Registrierzulassung Neufahrzeuge von den Preisvorgaben der Listenpreise befreit. Ein anderes Motiv bestehe darin, dass die Händler Gebrauchtwagen aus dem Ausland, die aus Mietwagenflotten stammen, gern mit deutschem Fahrzeugbrief anböten, aus dem die Mietwagenfirma als Vorhalter nicht mehr hervorgehe. Aus anderen Verfahren ist der Kammer bekannt, dass die Registrierzulassung im Handel auch deshalb geschätzt wird, weil die Zulassung unter Vorlage ausländischer Zulassungsdokumente trotz der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 bei vielen Zulassungsstellen auf Schwierigkeiten und Verzögerungen zu stoßen scheint, so dass sich der Handel gern eines erfahrenen Dienstleisters bedient, der diese Probleme schon vor Lieferung an den Einzelhändler löst. Im Zusammenhang mit der Umweltprämie kommt als Motiv für eine Registrierzulassung auch eine Presseerklärung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 16.01.2009 in Betracht, wonach ein Jahreswagen nur dann zuschussfähig sein sollte, wenn er zuvor auf einen deutschen Kfz-Händler zugelassen war. Bei importierten Jahreswagen war dieses Erfordernis durch eine Registrierzulassung zu erfüllen, weil sich die Beklagte nur die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt.

Unter einer Tageszulassung versteht man im Kfz-Handel eine vollständige Zulassung mit allen Dokumenten und Kennzeichen für eine kurze Zeit (i. d. R. ein Tag). Solche Fahrzeuge können im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Mit der Zulassung entsteht der Steuertatbestand. Tageszulassungen scheinen im Kfz-Handel dann in Anspruch genommen zu werden, wenn sich die Zulassungsbehörden weigern, nur isoliert die Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zwar auszufertigen aber nicht auszuhändigen und vom Abstempeln der Kennzeichenschilder abzusehen. Einen Rechtsanspruch auf isolierte Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nämlich nicht (vgl. dazu auch VG Mainz, Urteil vom 12.08.2009 – 3 K 27/09.MZ –, juris). Es existiert insoweit vielmehr eine von Bundesland zu Bundesland abweichende Verwaltungspraxis. So wird in dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.03.2008 (13 K 218/06 –, EFG 2008, 993) eine Verwaltungsvorschrift des saarländischen Finanzministeriums aus dem Jahre 1999 zitiert, wonach Registrierzulassungen nicht zulässig sind, und eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg aus dem Jahre 1984, die ausdrücklich feststellt, dass im Falle von Registrierzulassungen keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt.

Auch bei Registrierzulassungen handelt es sich jedoch rechtlich im Vollsinne um Zulassungen nach der FZV. Das FG Baden-Württemberg geht im Anschluss an eine Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (B. v. 17.08.1992 – 5 Ss 179/92-55/92 I –, NZV 1993, 79; juris TZ 10) zwar davon aus, dass die Zuteilung des Kennzeichens im Sinne des § 18 der früheren Straßenverkehrszulassungsordnung die Abstemplung des Kennzeichens mitumfasst. Das hätte zur Folge, dass von einer Zulassung noch keine Rede sein könnte, solange keine abgestempelten Kennzeichenschilder existieren. Nach dem Wortlaut der Regelungen der FZV, die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von der früheren StVZO unterscheiden, ist jedoch davon auszugehen, dass das abgestempelte Kennzeichen die Erklärung der Zulassungsstelle verkörpert, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen worden ist (so BGH, B. v. 21.09.1999 – 4 StR 71/99 –. BGHSt 45, 197 = NJW 2000, 229; juris TZ 14). Es handelt sich danach also um eine Erklärung über die erfolgte Zulassung und nicht um die Zulassung selbst. Die Zulassung setzt insoweit nur die Zuteilung eines Kennzeichens voraus und nicht die Abstempelung des Kennzeichenschildes, obwohl ohne vorschriftsgerechte Anbringung eines abgestempelten Kennzeichenschildes das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb genommen werden darf (§ 10 Abs. 12 FZV).

Eine Zulassung liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgt ist. Weil der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV insoweit nur die Ausfertigung , aber nicht die Aushändigung oder Bekanntgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I verlangt, kann die Zulassung auch dadurch erfolgen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I zwar ausgefertigt, aber nicht ausgehändigt, sondern bei der Zulassungsstelle deponiert wird. Diese so genannte Registrierzulassung mag dann zwar zur Folge haben, dass der Kraftfahrzeugsteuertatbestand nicht entsteht. An dem Vorliegen einer Zulassung im fahrzeugzulassungsrechtlichen Sinne ändert dies aber nichts.

Eintragungen in den Feldern A bis I der Zulassungsbescheinigung Teil II nebst Angabe der Zulassungsbehörde, Stempel und Unterschrift bringen als öffentliche Urkunden den vollen Beweis dafür, dass die entsprechende Zulassung erfolgt ist (§ 415 ZPO). Dies kann nicht durch den Nachweis widerlegt werden, dass es sich um eine Registrierzulassung gehandelt habe, denn auch eine Registrierzulassung ist eine Zulassung im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts.

Dafür, dass der Begriff der Zulassung zugunsten des Klägers im Rahmen des Rechts der Umweltprämie aus teleologischen Gründen abweichend von dem des Fahrzeugzulassungsrechts bestimmt werden müsste, ist nichts ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass eine Registrierzulassung weder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des einzelnen Fahrzeugs noch im Hinblick auf die umweltfreundliche Erneuerung der Kraftfahrzeugflotte auf Deutschlands Straßen oder im Hinblick auf die angestrebte Absatzförderung zur Sicherung von Arbeitsplätzen in der Automobilindustrie irgendwelche negativen Konsequenzen hat, so dass es geboten wäre, solche Fahrzeuge von der Förderung auszunehmen. Indessen ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, die Anschaffung nur solcher Fahrzeuge zu fördern, die mindestens die Merkmale eines Jahreswagens erfüllen, und es ist der Behörde auch nicht verwehrt, den Begriff des Jahreswagens dahin zu bestimmen, dass dieser nicht mehr als eine Vorzulassung aufweisen darf. Insbesondere durfte der Richtliniengeber bei der Definition des Jahreswagens auch auf die Erfordernisse einer aus verwaltungstechnischer Sicht einfachen Handhabbarkeit achten, da es sich um die Regulierung eines Massenverfahrens handelte, bei dem sich der Aufwand bei der Prüfung des einzelnen Antrages in Grenzen halten muss. Das ist gewährleistet, wenn es einfach nur auf die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II ankommt und nicht noch die näheren Umstände aufgeklärt werden müssen, aus denen die Vorzulassung erfolgt ist.

Aus der vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug zuvor nicht nur einmal auf einen anderen Halter zugelassen war, sondern zweimal. Das folgt aus den abweichenden Daten der erstmaligen Zulassung und der Zulassung auf den Vorhalter. Unerheblich ist insoweit, dass in der Rubrik B (1) die Anzahl der Vorhalter vor dem unmittelbaren Vorhalter nicht mit einer Zahl angegeben ist, sondern an dieser Stelle ein Strich eingetragen ist. Daraus folgt nur, dass sich die Zahl der Vorhalter aus der Zulassungsbescheinigung nicht ermitteln lässt. Die Zulassungsdaten weisen aber aus, dass diese Zahl jedenfalls größer Null sein muss, so dass der Wagen vor der Zulassung auf den Kläger jedenfalls mehr als nur einmal auf einen Vorhalter zugelassen gewesen sein muss. Soweit der Kläger dies nicht erkannt haben sollte, muss er sich mit seinem Verkäufer auseinandersetzen. Nach der Richtlinie kommt es allein auf die Zahl der Vorhalter an und nicht darauf, ob der Antragsteller diese kennt oder beim Kauf des Kraftfahrzeugs gekannt hat.

Die Gewährung der Umweltprämie an den Kläger kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Beklagte in anderen Fällen entgegen den Vorgaben der Nr. 4.3 RL die Zuwendung gewährt hat, obwohl der betreffende PKW insgesamt mindestens dreimal zugelassen worden war. Es ist dem Gericht allerdings aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte in der Tat in einigen Fällen die Umweltprämie gewährt hat, obwohl aus der Zulassungsbescheinigung Teil II mehr als eine Vorzulassung ersichtlich war. Dies lässt jedoch nicht zwingend auf eine von Nr. 4.3 RL abweichende Verwaltungspraxis schließen, die auch auf den Kläger anzuwenden wäre. Die Beklagte hat hierzu vielmehr erklärt und in der mündlichen Verhandlung durch detaillierte Darstellung der Arbeitsabläufe und der innerbehördlichen Dienstanweisungen überzeugend dargelegt, dass es sich bei diesen Fällen um fehlerhafte Abweichungen von der Verwaltungspraxis handelt, die im Wege der Rücknahme des Bewilligungsbescheides korrigiert würden, wenn sie bekannt würden. Selbst wenn die Rücknahme nicht oder nicht in allen Fällen gelingen sollte, weil die Fälle nicht bekannt werden oder weil die gesetzlichen Regeln über den Vertrauensschutz greifen, ergibt sich aus dieser Aussage, dass die gelegentliche Bewilligung der Umweltprämie trotz mehr als einer Vorzulassung eine von der Behörde nicht beabsichtigte und von ihrer Verwaltungspraxis nicht getragene Privilegierung der betroffenen Antragsteller darstellt, die den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und deshalb rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in gleicher Weise rechtswidrig behandelt zu werden, denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Die an Nr. 4.3 RL orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten erscheint auch nicht deshalb als unvereinbar mit höherem Recht und damit als Verletzung des Willkürverbotes, weil durch sie das Vertrauen in den Bestand der Regelung enttäuscht wird, die in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.01.2009 angekündigt worden ist. Dem Kabinettsbeschluss vom 27.01.2009, mit dem die Richtlinie beschlossen worden war, die dann den Bewilligungsverfahren zugrunde gelegt wurde, war die Verabschiedung eines Eckpunktepapiers am 14.01.2009 vorausgegangen, dessen wesentlichen Inhalt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer Pressemitteilung vom 16.01.2009 veröffentlichte. Aus dieser Presseerklärung ergibt sich u. a. auch eine Definition des Begriffs „Jahreswagen“. Dabei sollte es sich um einen Pkw handeln, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war. Die spätere Richtlinie wich von dieser Definition ab.

Es ist einzuräumen, dass diese Pressemitteilung Kfz-Händler dazu veranlassen konnte, im Hinblick auf die zu erwartende große Nachfrage nach Jahreswagen, für die eine Umweltprämie gezahlt wird, aus dem Ausland importierte Wagen nicht direkt an den Kunden zu veräußern und auf diesen zuzulassen, sondern eine Zwischenzulassung auf den deutschen Händler oder eine deutsche Vertriebsorganisation vorzunehmen, um die Bewilligungsvoraussetzungen für die Umweltprämie zu erfüllen. Zwar war die Antragstellung erstmals am 27.01.2009 möglich und zu diesem Zeitpunkt war auch der Entwurf der Richtlinie auf der Website der Beklagten veröffentlicht, aus der man hätte entnehmen können, dass die Bedingungen nun doch andere waren, aber das konnte jenen Antragstellern wenig helfen, die im Vertrauen auf den Bestand der Eckpunkte die Förderbedingungen nicht noch einmal sorgfältig studiert haben, und auch jenen nicht, die den Jahreswagen bereits zuvor gekauft hatten. Nach den Richtlinien ist die Anschaffung eines Jahreswagens nämlich schon zuschussfähig gewesen, wenn der Erwerb ab dem 14.01.2009 erfolgte. Wenn somit die Pressemitteilung vom 16.01.2009 und die spätere abweichende Regelung in der Richtlinie geeignet waren, die Marktteilnehmer zu Dispositionen zu veranlassen, die sich im Nachhinein als sinnlos oder gar schädlich erwiesen haben, folgt daraus nicht, dass die Beklagte bei ihrer Zuwendungspraxis abweichend von der Richtlinie die Vorgaben des Eckpunktepapiers zu berücksichtigen hätte. Die Presseerklärung vom 16.01.2009 begründete nämlich keinen rechtlichen Vertrauensschutz. Das folgt schon daraus, dass sie nur über einen Beschluss des Bundeskabinetts informiert, aber in keiner Weise einen rechtlichen Bindungswillen zum Ausdruck bringt, auf den die Marktteilnehmer hätten vertrauen können. Ein rechtlich belastbares Vertrauen im Hinblick auf das Ob und Wie der Umweltprämie scheidet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ am 05.03.2009 schon deshalb aus, weil bis dahin haushaltsrechtlich überhaupt keine Mittel für die Umweltprämie zur Verfügung standen und die Regierung durch öffentliche Erklärungen auch keine rechtlichen Verbindlichkeiten schaffen kann, an die das Parlament gebunden wäre. Die Presseerklärung kann im Übrigen auch deshalb keinerlei rechtliche Verbindlichkeit begründen, weil sie offensichtlich rechtswidrig war. Die Bedingung der Vorzulassung auf einen deutschen Kfz-Händler oder Hersteller hätte nämlich in eklatanter Weise die europarechtliche Grundfreiheit des freien Warenverkehrs verletzt.

Die vorstehenden Überlegungen stehen auch nicht im Widerspruch zu einem Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer vom 04.03.2009 (1 K 3876/08.F – nicht rechtskräftig –). Danach handelt es sich bei einem Merkblatt, das eine Behörde im Internet veröffentlicht, um über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf eines Verwaltungsverfahrens zur Gewährung von Zuwendungen aufgrund eines Haushaltstitels und ermessensbindender Verwaltungsvorschriften zu informieren, um eine Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 2 VwVfG.

Weichen die Angaben in einem solchen Merkblatt von der tatsächlichen Verwaltungspraxis ab, so dass derjenige Bürger, der sich an die Vorgaben des Merkblattes hält, deshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt, an die die Behörde gemäß ihrer Verwaltungspraxis eine Vergünstigung knüpft, so kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch darauf in Betracht, dass der Bürger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Informationen des Merkblattes korrekt gewesen wären. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die Presseerklärung vom 16.01.2009 ist keine Auskunft über die Verwaltungspraxis der Behörde, die die Zuwendung bewilligt, sondern eine Verlautbarung von Eckpunkten einer für die Zukunft geplanten Regelung durch ein Bundesministerium. Sie weicht auch nicht von einer anderen Verwaltungspraxis ab, weil eine solche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch gar nicht bestehen konnte.

Angesichts der Tatsache, dass bei der Kammer eine signifikant hohe Zahl von Verfahren anhängig ist, denen ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt, ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob es möglicherweise rechtliche oder wirtschaftlich zwingende Gründe dafür gibt, dass Fahrzeuge, die erstmals im Ausland zugelassen worden sind, nach ihrem Import in die Bundesrepublik zunächst wenigstens einer Registrier- oder Tageszulassung zugeführt werden müssen, um sie dann in Deutschland handeln zu können. Wäre dies nämlich der Fall, so käme in Betracht, dass die Bedingung der Nr. 4.3 RL, wonach nur eine Vorzulassung erfolgt sein darf, ein mittelbares Handelshemmnis darstellt, das, sofern es sich um Importe aus EU-Staaten handelt, gegen das Verbot aus Art. 28 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft verstieß, das nach Inkrafttreten des Lissabonvertrages am 01.12.2009 in der Fassung des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fortgilt. Zur Klärung dieser Frage wurden die Auskünfte des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesverbandes freier Kfz-Händler e.V., der Fa. KFZ X und der Y Bank eingeholt und das Manuskript des Beitrages aus dem Fernsehmagazin FAKT vom 10.08.2009 sowie die Presseerklärung des Bundesverbandes freier Kfz-Händler vom 23.09.2009 beigezogen. Anhand dieser Materialien sowie unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und eigener Überlegungen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Vergabe der Umweltprämie gegen das EU-rechtliche Verbot von Handelshemmnissen verstößt.

Art. 34 AEUV (= Art. 28 EGV) verbietet staatliche Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Als Maßnahme gleicher Wirkung gilt „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ (EuGH Rs 8/74 Dassonville, Slg. 1974, 837 Rn 5). Der Eingriff muss nicht gezielt und beabsichtigt sein. Entscheidend ist allein, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme rein faktisch zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führt.

Als mittelbare Behinderung des Handels gelten allerdings solche Mechanismen nicht, die, wie es der EuGH ausdrückt, „zu mittelbar und zu ungewiss“ eintreten, um geeignet zu sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten effektiv zu behindern (EuGH, Urt. v. 07.03.1990 – C 69/88 –, Slg 1990, I-00583; Urt. v. 13.10.1993 – C 93/92 –, Slg. 1993, I-5009; weitere Nachweise bei Thoma NVwZ 2009, 1202). Um ein verbotenes Handelshemmnis kann es sich deshalb nur handeln, wenn eine Maßnahme abstrakt betrachtet überhaupt geeignet ist, den grenzüberschreitenden Handel zu beeinträchtigen, und wenn die Auswirkungen auf die Handelsteilnehmer mehr als nur geringfügig sind, so dass sie wegen der Maßnahme ihr Verhalten ändern werden ( hinreichend wahrscheinliche Minimalintensität – vgl. Thomas NVwZ 2009, 1202).

Zwingende wirtschaftliche oder rechtliche Gründe für die Zwischenzulassung nach dem Import, die dazu führen könnten, dass Nr. 4.3 RL als Handelshemmnis wirkt, sind für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Vorzulassungen von Kraftfahrzeugen vor der Zulassung auf den ersten Endverbraucher stattfinden, um damit der Preisbindung des Herstellers zu entgehen, spielt hier schon deshalb keine Rolle, weil dieses Ergebnis bereits durch die Erstzulassung im Ausland erreicht worden ist und mit der prämienschädlichen Zweitzulassung in Deutschland nichts zu tun hat. Das Motiv der Verschleierung der Herkunft des Wagens aus einer Mietwagenflotte scheidet aus, weil dies hier nicht der Fall war. Im übrigen handelt es sich bei beiden Motiven nicht um zwingende wirtschaftliche oder rechtliche Gründe für diese Praxis. Das Motiv, durch die Zwischenzulassung für die Einzelhändler Schwierigkeiten bei der Zulassung mit ausländischen Papieren zu vermeiden, mag zwar ein guter, wirtschaftlich betrachtet möglicherweise sogar zwingender Grund für die Zwischenzulassung sein, steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Umweltprämie, sondern allenfalls mit einem Verhalten der Zulassungsstellen, das im Widerspruch zum sekundären Gemeinschaftsrecht steht. Sofern hier eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliegt, ist sie in dem Verhalten der Zulassungsstellen zu suchen und nicht bei der Umweltprämie.

Ein zwingender Grund für die Zwischenzulassung, der für den betroffenen Einzelhändler nicht vermeidbar wäre, könnte jedoch darin liegen, dass dieser auf deutsche Zulassungsdokumente angewiesen ist, um einen Bankkredit zu erhalten, mit dem er den Import finanzieren kann. Unter der Voraussetzung, dass Bankkredite für eine signifikant hohe Zahl von Einzelhändlern zur Einkaufsfinanzierung erforderlich sind, und die Banken durchweg solche Kredite in der Regel nur gewähren, wenn ihnen eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II hinterlegt wird, wobei sie ausländische Zulassungsbescheinigungen nicht akzeptieren, könnte sich die Gewährung der Umweltprämie, wenn sie an diesen Sachverhalt anknüpft, als eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen. Denn dann stellte sich die Bedingung, dass Jahreswagen nur einen Vorhalter haben dürfen, als eine staatliche Maßnahme dar, die den Vertrieb von Gebrauchtwagen aus dem EU-Ausland im Vergleich zum Vertrieb von Gebrauchtwagen aus dem Inland erschwert, bzw. den Vertrieb von Gebrauchtwagen aus Deutschland im Vergleich zu denen aus dem EU-Ausland faktisch begünstigt. Es wäre dann nämlich entweder prinzipiell ausgeschlossen oder jedenfalls wesentlich erschwert, für ein aus dem EU-Ausland importiertes Auto eine Umweltprämie zu bekommen, weil diese Fahrzeuge im Unterschied zu deutschen Fahrzeugen mit einer Vorzulassung noch der Zwischenzulassung bedürften, um die Einfuhr zu finanzieren, dann aber nicht mehr förderfähig wären.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solches Mechanismus lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft feststellen. Zwar hat der Kfz-Händler X im vorliegenden Fall bestätigt, dass er auf die Zwischenzulassung angewiesen war, um einen Bankkredit zu erhalten, und auch seine Bank hat bestätigt, dass sie in der Regel den Einkauf von Kraftfahrzeugen aus dem Ausland nur zwischenfinanziert, wenn ihr eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wird. Auch hat der Bundesverband freier Kfz-Händler die Auskunft erteilt, der primäre Zweck der Zwischenzulassung sei die Beschaffung „beleihungsfähiger“ Dokumente.

Dem stehen jedoch andere Informationen gegenüber, die die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Handelshemmung ausschließen. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Kammer aus anderen Verfahren, insbesondere auch aus dem zeitgleich verhandelten Fall bekannt ist, dass die Zwischenzulassung auch von Händlern in Anspruch genommen wird, die nicht auf Bankkredite angewiesen sind und solche auch nicht in Anspruch nehmen. Es fällt ferner auf, dass die angesprochene Problematik im Vorfeld des Erlasses der Regelung keinerlei Rolle gespielt und insbesondere auch nicht von den einschlägigen Verbänden in die Beratungen eingebracht worden sind, was schwer nachvollziehbar wäre, wenn der Import bereits zugelassener Kraftfahrzeuge aus der EU mit dem Kriterium der Zwischenzulassung stehen und fallen würde. Denn es musste dem Fachhandel bekannt sein, dass sich die durch die Umweltprämie ausgelöste Nachfrage nur durch Importe aus dem EU-Ausland würde befriedigen lassen. Auch nachdem sich herausgestellt hatte, dass es wegen der Zwischenzulassung in einer großen Zahl von Fällen zur Ablehnung der Umweltprämie gekommen war, waren aus den Reihen des KFZ-Handels zwar kritische Stellungnahmen zu hören, aber keinerlei Hinweis darauf, dass es ein Problem gibt, das aus der Finanzierung des Imports resultiert. In der Fernsehsendung Fakt vom 10.08.2009 kam auch der Vertreter eines Autohauses zu Wort, der aber nur die Abweichung der Förderrichtlinie von der Presseerklärung vom 16.01.2009 (Eckpunktepapier) beklagte. Der Vertreter einer Firma, die als Dienstleister die Zwischenzulassungen betreibt, machte nur geltend, es sei doch für den Zweck der Förderung völlig irrelevant, wie viele Vorzulassungen ein Jahreswagen aufweise. Der Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Kfz-Händler beklagte ebenfalls den mangelnden Sachzusammenhang zwischen Förderziel und der Bedingung einmaliger Vorzulassung und der Vertreter des Autohauses erklärt am Ende: „Wir haben dann einfach das gemacht, was wir von Anfang gemacht hätten, wenn’s klar gewesen wäre. Wir haben mit den spanischen Briefen zugelassen. Das ist zwar umständlich, weil sie jedes Auto zur Zulassungsstelle fahren müssen. Sie müssen immer einen Mann hinsetzen, der mit dem Auto zur Zulassungsstelle fährt. Aber es wäre von Anfang an für uns machbar gewesen.“ In der Presseerklärung vom 23.09.2009 forderte der Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. die Nichtanrechnung der so genannten Registrierzulassungen unter Hinweis darauf, dass die Fahrzeuge aufgrund dieser Zulassung gar nicht bewegt würden, sondern dass es nur um die Beschaffung deutscher Dokumente ginge, weil die Prämienschädlichkeit dieser Zulassungen für den Laien nicht erkennbar gewesen sei. Davon, dass die Zwischenzulassung faktisch unvermeidlich sei, weil der Handel auf Bankkredite angewiesen sei und weil er diese nur bei Vorlage deutscher Papiere erhalten könne, ist dabei nirgends die Rede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

RechtsgebieteGG, VwVfG, AEUV, ITFGVorschriftenArt 3 GG, § 40 VwVfG, Art 28 EG, Art 34 AEUV, § 3 ITFG

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