Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101040

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 20.01.2010 – 11 U 3/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

11 U 3/10

Tenor: (ohne Tenor)

I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klageansprüche, die die Klägerin auf behauptete Mängel der von ihr Aufrag gegebenen Vermessungsarbeiten des Beklagten stützt (§ 634 BGB), jedenfalls verjährt wären. Zur Anwendung kommt die zweijährige Frist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Frist gilt für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungsleistungen- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Entgegen der Aufassung der Klägerin unterliegen die Ansprüche nicht Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt für Ansprüche aus § 634 BGB bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür besteht. Mit der Gleichstellung der Planungs- und Überwachungsleistungen an die jeweilige körperliche Werkleistung, auf die sich diese Leistungen beziehen, knüpft das Gesetz an die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. an (Leitzke in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29 Rdn. 5; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil Rdn. 71). Danach richtete sich die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche bei Leistungen von Architkekten und Sonderfachleuten, d. h. von Personen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks zur Erbringung spezieller Planungs- und Überwachungsleistugen eingesetzt werden, danach, wo die Leistung verkörpert wird; bei Verkörperungen in einem Bauwerk galt somit die Verjährung von fünf Jahren (Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 14/6857 S. 36 und 67 unter Hinweis auf BGHZ 37, 340, 344; BGH NJW 1999, 2434). Diese Rechtsprechung betraf auch die Leistungen eines Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225, 228; 121, 94 = NJW 1993, 723; NJW-RR 1987, 853; NJW-RR 2004, 1350, 1351; OLG Brandenburg Beschl. v. 11.1.2007 – 12 W 1/06, zit. nach Juris). Das Erfordernis eines Bezuges zwischen körperlicher Werkleistung und geistiger Planungs- und Überwachungsleistung wird im Gesetz durch die Formulierung "hierfür" zum Ausdruck gebracht. Demgemäß kommt es auch bei § 634 a BGB in Anknüpfung an die hergebrachten Grundsätze darauf an, wo sich die geistige Leistung des Planers oder sonstigen Sonderfachmannes verkörpert (Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 634 a BGB Rdn. 11; ferner Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 634 a Rdn. 14; in diesem Sinne auch Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 634 a BGB Rdn. 27: "Planungen, die einem Bauwerk zugute kommen"). Verkörpert sich der Mangel des Planungswerkes im Bauwerk, so greift § 634 a Abs. 1 Nr. 2 ein, anderenfalls § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gas- und Wasserleitungsnetz der Klägerin ist zwar ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGHZ 121, 94 = NJW 1993, 723). Die Vermessungsarbeiten des Beklagten hatten aber lediglich die planmäßige Erfassung des Leistungsnetzes zum Gegenstand und waren – auch nach eigenem Vortrag der Klägerin - nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung. Sie dienten daher – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes. Dessen Funktionstüchtigkeit hing nicht von seiner planmäßigen Erfassung ab. Damit fehlt es am Bezug zu einem Bauwerk in dem Sinne, dass sich ein etwaiger Mangel der Vermessungsarbeiten im Leitungsnetz selbst hätte verkörpern können (ebenso Palandt/Sprau § 634 a Rdn. 17; Busche a.a.O.). Das hat zur Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eingegriffen hat. Deren Lauf begann mit der spätestens durch vorbehaltlose Begleichung der Schlussrechung Ende April 2006 erfolgten Abnahme (§ 634 a Abs. 2 BGB) und war bei Klageerhebung schon beendet.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 634a Abs. 1 Nr. 1

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr