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01.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101038

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 23.02.2010 – 3 O 267/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil
12 U 68/09
3 O 267/08 (82) Landgericht Aurich
Verkündet am 23. Februar 2010

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht … als Vorsitzenden, die Richterin am Amtsgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2009 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch Teilanerkenntnisurteil vom 02. 12. 2008 zuerkannten Betrag von 15.000,00 € hinaus weitere 29.493,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. 10. 2008 und auf 15.000,00 € für den Zeitraum vom 25. 10. 2008 bis zum 02. 12. 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor den Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters des Klägers. Dieser hatte die Beklagte, seine Stieftochter, zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt - inzwischen unstreitig - 74.975,91 €.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 2. Dezember 2008 zur Zahlung von 15.000,00 € verurteilt. Mit Schlussurteil vom 2. Oktober 2009 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 4.195,14 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Auszahlungsbetrag aus der vom Erblasser widerruflich zu Gunsten der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung in Höhe von 103.000,00 € sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 371,52 € unberücksichtigt gelassen. Sein Anspruch als Pflichtteilsberechtigter umfasse entsprechend der im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die vom Erblasser gezahlten Prämien, sondern die gesamte Versicherungsleistung. Hinsichtlich der Vollstreckungskosten habe entgegen der Auffassung des Landgerichts Verzug vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich die Beklagte zur Bezahlung weiterer 29.865,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2007 aus 29.493,98 € und aus 371,52 € seit dem 06.10.2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Zuwendung der Lebensversicherung entspreche im Übrigen einer sittlichen Pflicht des Erblassers, so dass § 2325 BGB wegen der Regelung in § 2330 BGB keine Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 2325 BGB ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/4 der an die Beklagte ausgekehrten Lebensversicherungsleistung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt sich der Schenkungsgegenstand bei - wie hier - widerruflicher Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht nach den in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien, sondern nach der ausgekehrten Versicherungsleistung. Der Senat vermag der anders lautenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH NJW 1995, 3113; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 822; Staudinger-Olshausen, BGB, Stand Juni 2006, § 2325 Rz. 37; Hilbig ZEV 2008, 262), der sich das Landgericht angeschlossen hat, nicht zu folgen. Sowohl nach rechtlicher als auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat der Erblasser und Versicherungsnehmer nicht nur die Prämien, sondern den ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Versicherungsanspruch weggegeben (OLG Düsseldorf ZEV 2008, 292; LG Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292; Bamberger/Roth-Mayer, BGB, 2. Aufl. § 2325 Rn. 9; Hasse VersR 2009, 733; Elfring ZEV 2004, 305).
Im Fall einer widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Der Erblasser kann zu Lebzeiten die Bezugsberechtigung jederzeit anderweitig regeln. Dann aber hat der Erblasser nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die gesamte Versicherungsleistung zugewendet, da sich erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung in eine unwiderrufliche umwandelt und ein Direktanspruch des Berechtigten, im vorliegenden Fall der Beklagten, gegen die Versicherung entsteht, sich also die Aussicht auf die Zuwendung zu einem Anspruch verfestigt (§ 166 Abs. 2 VVG a. F.). Erst zu diesem Zeitpunkt hat sich der Erblasser seines Vermögens zugunsten des Berechtigten entäußert. Denn da er zu Lebzeiten jederzeit eine andere Bezugsberechtigung hätte wählen oder sich die Versicherungsleistung selbst hätte auszahlen lassen können, ist eine endgültige Entäußerung des Vermögens erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls eingetreten. Im Übrigen werden bei einer Kapital-Lebensversicherung regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert. Inwieweit die geleisteten Versicherungsprämien mit den ausgezahlten Versicherungsleistungen korrespondieren, hängt folglich von vielen eher zufälligen Faktoren wie Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien und Renditestärke des Versicherers ab. Die dadurch bedingte Zufälligkeit der Höhe des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten wird indes dadurch vermieden, dass ihm ein Anspruch auf Teile der ausgezahlten Versicherungsleistung zugebilligt wird. Schließlich ist im Rahmen anderer Zuwendungen in Form des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, etwa in Form von zugewendeten Fondsanteilen oder Sparbüchern, regelmäßig der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Todesfalls maßgeblich. Dabei werden auch erwirtschaftete Kurs- oder Zinsgewinne als Zuwendung des Erblassers gewertet. Die Zuwendung der Versicherungsleistung ist jedoch in der Sache nichts anderes. Warum diese dem Zuwendungsempfänger im Gegensatz zu anderen Kapital bildenden Anlageformen ohne Ausgleich unter Umgehung der Schutzvorschrift des § 2325 BGB vollständig zukommen sollen, ist nicht begründbar.
2) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch § 2330 BGB ausgeschlossen. Danach sind vom Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen die Anstands- und Pflichtschenkungen des Erblassers. Die Zuwendung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Unter Anstandsschenkungen sind nur kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen zu verstehen (BGH NJW 1981, 111; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1789, 1790; Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2330 Rn. 2; Staudinger-Olshausen, BGB, Bearbeitung Juni 2006, § 2330 Rn. 4). Die Schenkung war auch nicht aus sittlicher Pflicht geboten. Eine Schenkung folgt nicht schon dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten ist, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre (BGH NJW 1984, 2939; OLG Koblenz a.a.O.; Staudinger-Olshausen a.a.O. § 2330 Rn. 2; Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2330 Rn. 3). Davon kann trotz des offensichtlich engen Verhältnisses, welches zwischen dem Erblasser und seiner Stieftochter bestand, und des Fehlens unterhaltspflichtiger Verwandter nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit auch die gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Sohn bestehende sittliche Pflicht, den Pflichtteil nicht unnötig zu entwerten. Im Übrigen ist die wirtschaftliche Situation des prozesskostenhilfebedürftigen Klägers eher schlechter als bei der vom Erblasser zur Alleinerbin eingesetzten Beklagten.
3) Das Landgericht hat die geltend gemachte Vollstreckungskosten in Höhe von 371,52 € zu Recht mangels Verschuldens unberücksichtigt gelassen. Der Beklagtenvertreter hatte mit Schreiben vom 16. September 2008 mitgeteilt, dass sich die Beklagte wegen der Geburt eines Kindes seit drei Monaten stationär im Krankenhaus befinde und für ihn nicht erreichbar sei. Die deshalb erbetene Fristverlängerung hat der Klägervertreter im Schreiben vom 22. September 2008 ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt.
4) Unter Berücksichtigung der Versicherungssumme ergibt sich ein Nachlasswert von 177.975,91 € (74.975,91 € + 103.000,00 €). Entsprechend der Quote von 1/4 stehen dem Kläger hiervon 44.493,98 € zu, so dass abzüglich des im Teil-Anerkenntnisurteil bereits zuerkannten Betrages von 15.000,00 € weitere 29.493,98 € auszuurteilen sind.
5) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Soweit der Kläger einen früheren Zinsbeginn geltend macht, bleibt seine Berufung mangels Begründung ohne Erfolg (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Berufung muss für jeden selbständigen teilurteilsfähigen Anspruch, auch für den Zinsanspruch, begründet werden (BGH FamRZ 1995, 1138; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 520 Rn. 38).
6) Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage nach dem Schenkungsgegenstand bei Lebensversicherungsverträgen spielt in einer Vielzahl von Verfahren eine Rolle und bedingt daher angesichts der noch ausstehenden Entscheidung des BGH ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebietErbrechtVorschriften§ 2325 BGB

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