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05.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100756

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 04.12.2009 – 9 K 9161/07

Ein Angehöriger der Bundeswehr, der sich im Auslandseinsatz befindet und dort kostenlos Unterkunft von seinem Dienstherrm erhält, kann keine pauschalisierten Auslands-übernachtungsgelder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen.


9 K 9161/07

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers als Berufssoldat für das Streitjahr 2006 pauschalisierte Unterkunftskosten für die Dauer seines dienstlichen Einsatzes in X als Werbungskosten (hier: Kosten einer doppelten Haushaltsführung) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der ledige Kläger war im Jahr 2006 Berufssoldat der Bundeswehr und bezog eine reguläre Brutto-Jahresbesoldung in Höhe von … €. Er war vom … Juli bis zum … November 2006 ununterbrochen in X stationiert. Während seines dortigen Einsatzes bezog er neben seiner regulären Besoldung als … einen (von seinem Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlten) Auslandsverwendungszuschlag zu einem Tagessatz in Höhe von … € nach Maßgabe von § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - i. V. m. der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (AuslVZV; BGBl. I S. 1243), insgesamt also … €. Außerdem wurde ihm von der Bundeswehr am Einsatzort in X unentgeltliche Unterkunft sowie regelmäßige Verpflegung gegen Bezahlung zu einem Tagessatz in Höhe von … € gewährt. Schließlich erhielt er für die vorgenannte Zeit des Auslandseinsatzes eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung in Höhe von … € pro Tag.

Im Rahmen seiner beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger u. a. Unterkunftskosten in Höhe von … € als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Zeit seines Einsatzes in X geltend. Diese setzen sich aus Pauschbeträge in Höhe von … € pro Tag für die Zeit vom … Juli bis … Oktober 2006 sowie in Höhe von … € pro Tag für die Zeit vom … Oktober 2006 bis … November 2006 zusammen. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Unterkunftskosten auf … € fest. In einer Anlage zum Bescheid erläuterte er sein Vorgehen dahin gehend, dass Unterkunftskosten - anders als die vom Kläger außerdem geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 90 Tage des Auslandseinsatzes - nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden könnten, weil die Unterkunft des Klägers in X von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei und er insoweit überhaupt keine eigenen Aufwendungen gehabt habe.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Rahmen seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm für die Zeit des Auslandseinsatzes doch ganz erhebliche Unterkunftskosten entstanden seien, weil er in diesem Zeitraum die Miete und die Mietnebenkosten für seine seit dem … Oktober 2003 vorhandene Wohnung mit eigenem Hausstand in Y (Größe: rund … m²) habe weiterzahlen müssen. Im Übrigen habe er auch für das Vorjahr (2005) in seiner Einkommensteuererklärung "Pauschalkosten Unterbringung" als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend gemacht, die vom Beklagten damals ohne weitere Erörterung in vollem Umfang anerkannt worden seien (Hinweis auf Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 14. Juni 2006).

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einkommensteuer 2006 unter Änderung des Bescheids vom 27. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2007 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € (Unterkunftskosten) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die Gerichtsakte 9 K 9417/04 B (= Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003) und ein Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 vom 27. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung von Pauschbeträgen für Unterkunftskosten des Klägers für die Zeit seines dienstlichen Einsatzes in X als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt.

Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger für jenen Zeitraum unstreitig von seinem Arbeitgeber lohnsteuerfrei belassene Auslandsverwendungszuschläge in Höhe von insgesamt … € bezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - handelt es sich hierbei nicht um einen pauschalisierten Ersatz von (trennungsbedingten) Mehraufwendungen (vgl. zum Sinn und Zweck dieses Zuschlags im Einzelnen: OVG Münster, Urteil vom 24. November 2006, 1 A 15/05, veröffentlicht in juris) sondern um Arbeitslohn, der nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerfrei ist. Ein Arbeitnehmer, der, wie der Kläger, teilweise steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 64 EStG erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3 c EStG immerhin noch "anteilig" abziehen: Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2005, VI B 179/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1303 m.w.N.).

Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der dienstliche Einsatz des Klägers in X zu einer doppelten Haushaltsführung des Klägers i. S. von § 9 Nr. 5 EStG geführt hat (vgl. dazu allgemein Vfg. der OFD Magdeburg S 2350 - 194 - St 222 vom 28. August 1998, StEK § 9 EStG Nr. 716). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und gleichlautender Ansicht der Finanzverwaltung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stets nur die Unterkunftskosten am "Beschäftigungsort" und nicht die Unterkunftskosten am "Heimatort" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Ferner kommt eine steuermindernde Berücksichtigung von (ggf. pauschalisierten) Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nicht in Betracht, wenn ein Dritter diese Kosten (endgültig) trägt und der Steuerpflichtige deshalb mit solchen Kosten gar nicht belastet ist (vgl. dazu nur Urteil vom 13. März 1996, VI R 103/95, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1996, 375 sowie H. 9.11 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010 des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - und Vfg. der OFD Magdeburg, a.a.O., speziell zum Werbungskostenabzug von im Ausland eingesetzten Soldaten der Bundeswehr). So ist es aber im vorliegenden Fall: Die Unterkunft des Klägers am Einsatzort X wurde diesem von seinem Arbeitgeber (Bundeswehr) kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStG 2002Vorschriften§ 3 Nr 64 EStG 2002, § 9 Nr 5 EStG 2002

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