Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100664

Kammergericht Berlin: Urteil vom 10.03.2009 – 7 U 182/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht

Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 182/08
verkündet am : 10.03.2009

2 O 473/07 Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit XXX
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer als Einzelrichter für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin – 2 O 437/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.615,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 5% und die Beklagten zu 95 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Architektenvertrag vom 4./7.März 2006 für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 HOAI ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 5.130,02 EUR gemäß § 8 Abs. 1 HOAI zu.
1. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen; denn der geltend gemachte Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen ist infolge der beiderseitigen Kündigungen und der Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig. Der Anspruch ist auch der Höhe nach überwiegend begründet. Selbst wenn die Klägerin nur das vereinbarte Pauschalhonorar einfordern könnte, hätte das Landgericht die Klage bei gleichzeitiger Abweisung der Widerklage nicht in voller Höhe abweisen dürfen, weil die Beklagten bislang nur eine Teilzahlung in Höhe von 3.250,00 EUR erbracht haben, die zur Erfüllung der Honorarforderung nicht ausreicht.
2. Die Klägerin kann die Vergütung für die Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 4 Abs.4 HOAI nach den Mindestsätzen des § 16 HOAI (Honorarzone III) abrechnen; denn die Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Höhe von 6.500,00 EUR brutto im Architektenvertrag verstößt gegen das Verbot des § 4 Abs.2 HOAI, die Mindestsätze zu unterschreiten.
a) Aus der schlüssig vorgetragenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2009 ergibt sich, dass der Klägerin bei anrechenbaren Baukosten von 204.887,09 EUR und Erbringung der Leistung in den Leistungsphasen 5 bis 7 zu 31% des Gesamthonorars ein Honoraranspruch von 8.135,93 EUR brutto zusteht, der die Honorarvereinbarung von 6.500,00 EUR brutto übersteigt. Die Honorarvereinbarung verstößt damit gegen gesetzliches Preisrecht und ist nichtig (§ 134 BGB).
b) Die Klägerin ist bei der Ermittlung der anrechenbaren Baukosten zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Beklagten und der An Hnnn GmbH und nicht das günstigere Angebot der Lnnnn Nnnnn GmbH zu berücksichtigen ist. Der Kostenanschlag dient zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten und ist daher in fortgeschriebener Form zu Grunde zu legen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 23,24).
c) Die Ansicht des Landgerichts, die Mindestsatzunterschreitung sei ausnahmsweise gemäß § 4 Abs.2 HOAI zulässig, teilt der Senat nicht. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen „ruinösen Preiswettbewerb“ unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann ein Ausnahmefall nicht festgestellt werden. Der Vertrag weicht in keiner Weise von den sonst üblichen Architektenverträgen ab. Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht den vollen Umfang der Leistungsphasen 5 bis 7 erbringen sollte, ist kein Grund eine Unterschreitung des Mindestsatzes zuzulassen, weil dieser Umstand bereits bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist und eine Herabsetzung des Honorars nach § 5 Abs. 2 HOAI gebietet.
d) Die Beklagten genießen hier auch keinen besonderen Vertrauensschutz.
aa) Die Kläger waren nicht verpflichtet, die Beklagten auf die mögliche Unwirksamkeit der vereinbarten Pauschalvergütung hinzuweisen, weil sämtliche Verbotsnormen des BGB und anderer Gesetze ausgehebelt werden könnten, wenn sich aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht Schadenersatzansprüche ergeben, die dem Regelungsgehalt der Verbotsnorm zuwiderlaufen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8.Aufl., § 4 Rn. 80).
bb) Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung durch die Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc) Es ist liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten auf die Bindungswirkung der Honorarvereinbarung vertrauen durften und es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, nachträglich die höheren Mindestsätze der Leistungsphasen 5 bis 7 abzurechnen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil steht nicht im Einklang mit den dazu entwickelten Rechtsgrundsätzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist ein Architekt an eine Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat Diese Grundsätze sind auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, dass die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH a.a.O.) Insbesondere an der Einrichtung der Beklagten auf die Schlussrechnung der Klägerin fehlt es hier. Es kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, dass die Beklagten gezwungen waren wegen der Verteuerung des Hauses einen Kredit aufzunehmen. Entscheidend ist allein das Vertrauen und die Einrichtung auf die mit der Schlussrechnung gestellte Honorarforderung. Darauf konnten sich die Beklagten schon deshalb nicht eingerichtet haben, weil sie noch nicht einmal das vereinbarte Pauschalhonorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 vollständig gezahlt haben. Sie haben zudem im Fax vom 18.Mai 2006 (Anl. K 30) zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Honorarforderungen von 15.000,00 bis 16.000,00 EUR rechnen, die das bisher gezahlte und noch eingeforderte Honorar übersteigen.
dd) Schließlich greift der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte sich wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Ab. 2 Nr. 1 BGB schadenersatzpflichtig gemacht, nicht durch. Verbraucherschutzgedanken, die sich aus den Bestimmungen des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen ergeben, kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Pauschalhonorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 aufgrund einer erst am 18.Mai 2006 getroffenen Abrede (Anl. B 16) handschriftlich in den Vertrag eingesetzt und unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu erbringenden Leistungsumfangs individuell vereinbart worden ist (§ 305 b BGB).
3. Die Klägerin kann für die Leistungsphasen 5 bis 7 nicht das volle Honorar von insgesamt 39 %, sondern nur 31% beanspruchen.
a) Die Klägerin gesteht in ihrer Rechnung vom 31. März 2007 (Anl. K 4) ausdrücklich zu, nur 80% der Leistungen erbracht zu haben. Warum die Voraussetzungen für dieses Zugeständnis, das ausweislich ihrer E-Mail vom 18. Mai 2006 darauf beruht, dass Elektro und Sanitär nicht offiziell ausgeschrieben und vergeben werden mussten, weil diese Gewerke durch den Vater der Beklagten zu 1) ausgeführt wurden, nachträglich wieder entfallen sein sollen, erläutert die Klägerin nicht.
b) Einen höheren Abzug muss sich die Klägerin allerdings nicht gefallen lassen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte die Leistungsphase 5 unvollständig erbracht, weil die Werkplanung der Holzrahmenbauteile und Detailplanvorlagen fehlten, rechtfertigt keine weitere Honorarkürzung. Die Beklagten legen nicht schlüssig dar, dass die von ihr geforderten Pläne Bestandteil der nach dem Architektenvertrag geschuldeten Leistungen war. Der Vertragstext sagt darüber nichts aus und verweist lediglich auf das „Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planlösung“. Warum dazu eine Werkplanung gehört, die üblicherweise vom ausführenden Bauunternehmen zu erstellen ist, bleibt unklar. Die Beklagten erläutern auch nicht, warum ohne die von ihnen in der Klageerwiderung geforderte Detailplanung keine Ausführung des Bauvorhabens möglich sein soll.
c) Insgesamt kann die Klägerin daher unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Auslagenpauschale von 3% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % für die Leistungsphasen 5 bis 7 ein Honorar von 8.380,02 EUR verlangen. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlung von 3.250,00 EUR verbleibt die eingangs erwähnte Restforderung von 5.130,02 EUR.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten für die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI ein Honoraranspruch in Höhe von 1.485,33 EUR gemäß § 8 Abs. 1 HOAI zu.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus den von der Klägerin geschilderten Umständen, dass die Beklagten die Klägerin zumindest konkludent durch schlüssiges Handeln mit dieser Leistungsphase nachträglich beauftragt haben. Zwar kann allein aus der Entgegennahme von Architektenleistungen nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen (BGH NJW 1999, 3554, 3555). Das ist hier der Fall.
a) Aus der von der Klägerin mit den Beklagten vorgelegten Korrespondenz ergibt sich nicht nur, dass die Klägerin Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 8 für die Beklagten erbracht hat. Den Beklagten war das auch bekannt und sie haben die Leistungen der Klägerin widerspruchslos entgegen genommen. Dass sie dafür ein Honorar zu zahlen haben, war ihnen ausweislich ihrer E-Mail vom18. Mai 2006 an die Klägerin (Anl. K 30) bewusst; denn darin wird die Zahlung eines Honorars für die Leistungsphase 8 ausdrücklich erwähnt, ohne irgend welche Einwände gegen eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme dieser Leistungsphase durch die Klägerin zu erheben. Die Beklagten konnten und sind daher nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die unter die Leistungsphase 8 fallenden Tätigkeiten unentgeltlich erbringen würde. Die Verwertung der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Korrespondenz steht § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen; denn es handelt sich insgesamt um unstreitigen Vortrag, der stets zu berücksichtigen ist.
b) Der Umstand, dass die Parteien im Architektenvertrag die Freigabe der Leistungen per Unterschrift vereinbart haben, steht der nachträglichen, formfreien Leistungsübertragung nicht entgegen; denn die vertragliche Vereinbarung von Architektenleistungen unterliegt keinem Formzwang. Entscheidend ist daher nur, ob insoweit übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die den Schluss zu lassen, die Parteien hätten sich rechtgeschäftlich auf die Übertragung der Leistungsphase 8 auf die Klägerin geeinigt (§ 133, 157 BGB). Davon ist hier auszugehen.
c) Gegenteiliges ergibt sich schließlich nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. März 2007 (Anl. B 2) in dem sie u.a. ausführt, die Beklagten hätten ihr die weitere Beauftragung der Leistungsphase 8 durch schriftliche Beauftragung verweigert. Selbst wenn die Beklagten in diesem Stadium der Zusammenarbeit zwischen den Parteien die schriftliche Beauftragung der Leistungsphase 8 abgelehnt hätten, spricht dies nicht dagegen, dass der Vertrag zuvor bereits mündlich zustande gekommen.
2. Schließlich hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Beklagten die Bezahlung des Honorars für die Leistungsphase 8 zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB schulden; denn sie wußten, dass die Klägerin für sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Bauleiter benannt war und auch als solche tätig geworden ist. Wenn sie die Leistung der Klägerin nicht gewollt hätten, hätte es nahe gelegen, dies deutlich gegenüber der Klägerin zum Ausdruck zu bringen und einen anderen Bauleiter zu bestellen, wie es offensichtlich nach der Kündigung auch geschehen ist. Die bis zur Kündigung von der Klägerin erbrachten Leistungen entsprachen daher dem Interesse und zumindest dem mutmaßlichen Willen der Beklagten; denn sie haben die Klägerin zu keiner Zeit aufgefordert, die für die Fortsetzung des Baus notwendige Objektbetreuung einzustellen.
3. Gegen die Höhe der von der Klägerin schlüssig vorgetragenen Forderung aus der Rechnung vom 28. September 2007 (Anl. K 8) haben die Beklagten erstinstanzlich keine Einwände erhoben.
a) Soweit sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. März 2009 beanstanden, dass einzelne Baumaßnahmen von der Klägerin nicht überwacht worden seien, kommt es darauf nicht entscheidend an. Der Architekt schuldet insgesamt und damit auch im Rahmen der Leistungsphase 8 ein funktionstaugliches Werk. Er hat dafür Sorge zutragen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Wie er dieses Ergebnis erreicht, ist allein seine Angelegenheit. Es kommt daher für den Honoraranspruch nicht darauf an, ob er sich ständig auf der Baustelle aufhält und sämtliche Baumaßnahmen überwacht. Dass die Leistung der Klägerin mangelhaft war, behaupten die Beklagten nicht. Ein Überwachungsverschulden kann der Klägerin mithin nicht angelastet werden.
b) Der Tatsache, dass die Klägerin nur die Erdarbeiten und den Bau des Kellers bis zur Kündigung des Architektenvertrages überwacht hat, ist durch die Reduzierung der anrechenbaren Baukosten 40.121,00 EUR und der Reduzierung des Honorars von 31% auf 26% hinreichend Rechnung getragen worden. Demzufolge steht der Klägerin eine weitere Honorarforderung von 1.485,33 EUR zu.
III.
Die nach den vorstehenden Ausführungen in Höhe von 6.615,35 EUR begründete Honorarforderung ist durch die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadenersatzforderung wegen Überschreitung der Bausumme von 250.000,00 EUR nicht erloschen. Die Beklagten haben einen Anspruch auf Erstattung der für das Darlehen über 20.000,00 EUR entstandenen Zinsen schon dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan.
1. Im schriftlichen Architektenvertrag zwischen den Parteien ist ein Baukostenlimit nicht vereinbart. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten – wie hier – nicht aus dem Architektenvertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Privaturkunde gegen eine solche Vorgabe im Sinne einer Vereinbarung (so auch OLG Saarbrücken BauR 2005, 1957; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1781). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Beweislast liegt damit bei beim Bauherrn und damit bei den Beklagten. Sie müssen darlegen und beweisen, dass neben der schriftlichen Honorarvereinbarung mündlich eine Beschaffenheit dergestalt Vertragsrundlage geworden ist, dass die Klägerin sich verpflichtet hat, die Bausumme von 250.000,00 EUR nicht zu überschreiten. Dazu genügen nicht allgemeine Erklärungen zu den Kostenvorgaben. Notwendig ist, dass der Bauherr Wert auf die Einhaltung einer bestimmten Kostengrenze legt, dies unmissverständlich gegenüber dem Architekten zum Ausdruck bringt und von diesem eine eindeutige Stellungnahme erhält, dass der vorgegebene Kostenrahmen auch eingehalten wird (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Einl. Rn. 106). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.
a) Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 2006 (Anl. B 18) können die Beklagten schon deshalb keine verbindliche Vereinbarung einer Bausumme herleiten, weil dieses Schreiben vor Vertragsschluss gefertigt worden ist und allenfalls Absichtserklärungen enthält, die nicht zum Gegenstand des später abgeschlossenen Vertrages gemacht worden sind.
b) Selbst wenn der Gesellschafter Jnn bei der Besprechung am 11. Dezember 2006 auf die Frage, ob ihm „250.000,00 EUR Schmerzgrenze“ bekannt gewesen sei, genickt haben sollte, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Klägerin für das Einhalten dieser Grenze auch tatsächlich einstehen wollte und damit eine Beschaffenheitsvereinbarung bei Abschluss des Architektenvertrages mündlich getroffen worden ist. Es mag sein, dass die Beklagten die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen haben, dass sie nur über begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten verfügen und der Bau daher nicht teurer als 250.000,00 EUR werden sollte. Damit ist aber allenfalls der Kostenrahmen abgesteckt, in dem sich das Bauvorhaben bewegen sollte; denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Klägerin zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass ihr nicht nur die „Schmerzgrenze“ bekannt war, sondern sie auch für das Einhalten dieser Grenze einstehen wollte. Das von den Beklagten geschilderte Verhalten des Gesellschafters der Klägerin lässt daher allenfalls den Schluss zu, dass ihr ein Kostenrahmen bekannt war, in dem sich die Bausumme bewegen sollte. Dass die Klägerin dafür aber auch einstehen und bei einer Überschreitung dieser Summe die Haftung übernehmen wollte, kann daraus noch nicht gefolgert werden.
2. Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Architekten, auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (vgl. BGH NJW 1999, 3554,3556; OLG Koblenz OLGR 2007, 392). Die Beklagten werfen der Klägerin zwar vor, sie nicht rechtzeitig vor Abschluss der Verträge über die Erdarbeiten und die Errichtung des Kellergeschosses am 6. und 10. Oktober 2006 über die Erhöhung der Holzpreise im August/September 2006 informiert zu haben. Es fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt und es unterlassen hat, die Beklagten darüber zu informieren. Die Klägerin ist als Architektin nicht verpflichtet, sich ständig über die Preisentwicklung der Baustoffe am Markt zu informieren. Die Informationen hat sie nur dann einzuholen, wenn dafür im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung, beispielsweise bei der Erstellung eines Kostenvoranschlags, Anlass besteht. Dass die Klägerin den Beklagten in vertragswidriger Weise Informationen über die Preisentwicklung der Baustoffe vorenthalten hat, kann dem Vortrag der Beklagten mithin nicht entnommen werden.
3. Außerdem haben die Beklagten nicht einmal ansatzweise dargetan, warum die Kostenobergrenze nicht eingehalten worden ist. Sie berufen sich nur auf Berechnungen der Klägerin und legen nicht dar, welche Kosten der Bau tatsächlich verursacht hat. Dabei muss nicht allein die Bausumme, von der auszugehen ist, festgestellt werden. Auch die am Ende erreichte Bausumme muss ermittelt und um diejenigen Beträge bereinigt werden, welche auf Sonderwünsche, spätere Änderungen durch den Bauherrn und dergleichen zurückzuführen sind (BGH BauR 1997, 494, 495). Eine diesen Anforderungen entsprechende Abrechnung der Beklagten fehlt. Sie ist hier schon deshalb nicht entbehrlich, weil die Beklagten das teurere Angebot der An Hnnn GmbH angenommen und damit bewusst höhere Kosten, als von der Klägerin veranschlagt, in Kauf genommen haben. Dass die Lnnnnn Nnnnn GmbH als Bauunternehmer gänzlich ungeeignet ist und daher ein Planungsfehler der Klägerin vorliegt, behaupten die Beklagten auch im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 nicht.
4. Schließlich kommt hinzu, dass die Beklagten auch mit der Berufungsbegründung den geltend gemachten Zinsschaden nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Sie setzen sich mit der schon vom Landgericht zutreffend erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schadensberechnung nicht auseinander. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Überschreitung einer vom Architekten berechneten Bausumme kann zwar ein Schaden in den zusätzlichen Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objektes geführt hat. Dieser Grundsatz gilt auch für die Kosten der Finanzierung zusätzlicher Baukosten. Auch Zinsen, die durch eine Vertragsverletzung des Architekten veranlasst werden, können ein zu ersetzender Schaden sein. Dieser darf jedoch nicht mit dem Zinsbetrag kurzerhand gleichgesetzt werden. Vielmehr ist ebenso wie bei dem zusätzlichen Aufwand selber zu prüfen, ob den Finanzierungskosten Vorteile gegenüberstehen, die es ganz oder teilweise ausschließen, einen Schaden anzunehmen. Die Prüfung erübrigt sich nicht dadurch, dass ein üblicher Zinsaufwand in den meisten Fällen keinen Schaden herbeiführen wird. Vielmehr müssen die verschiedenen Elemente der Schadensberechnung dargetan und einander gegenübergestellt werden (BGH BauR 1994, 268). Daran fehlt es im Vortrag der Beklagten. Aus ihm ergibt sich kein zu erstattender Schaden.
III.
Nach alledem konnte auch die Widerklage keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht besteht.
IV.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 7 U 182/08
17.03.2009
2 O 473/07 Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit XXX
wird das am 10. März 2009 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass die Klägerin im Rubrum richtig als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet und im Urteilstenor hinter den Worten „Kosten des Rechtsstreits“ das Wort „haben“ eingefügt wird.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr