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19.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100492

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 14.08.2009 – 11 WF 1361/09

Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG.


OLG München, Beschl. v. 14. 8. 2009 - 11 WF 1361/09

I. Sachverhalt
Auf Antrag der Klägerin hatte das AG Kaufbeuren - FamG - den von den Parteien geschlossenen und niedergelegten Anwaltsvergleich durch Beschluss für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das FamG der Klägerin auferlegt. Durch besonderen Beschluss hat das Gericht den Streitwert auf 11.320,25 € festgesetzt.

Auf Antrag des Beklagten hat der Rechtspfleger des FamG die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs festgesetzt, darunter eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hatte die Klägerin geltend gemacht, es falle lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr an. Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Anwaltsvergütung bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass die Vergütung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren in Teil 3 VV RVG geregelt ist. Folglich entstehe eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in allen gerichtlichen Verfahren erster Instanz, auf die Teil 3 VV RVG anzuwenden ist, wenn nicht in den folgenden Abschnitten besondere Gebühren vorgesehen sind. Somit hätten die Nr. 3100 ff. VV RVG die Bedeutung einer Auffangregelung für alle in Teil 3 VV RVG geregelten gerichtlichen Verfahren.

Der Auffassung der Klägerin, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gehöre zur Zwangsvollstreckung und löse eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, hat sich das OLG München nicht angeschlossen. Das Gericht hat unter Hinweis auf die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 796b ZPO darauf hingewiesen, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun habe. Vielmehr diene es dazu, erst einen Titel zu schaffen und damit die Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs herbeizuführen.

III. Bedeutung für die Praxis
Der mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz erstmals eingeführte Anwaltsvergleich, dessen Voraussetzungen und Verfahren auf Vollstreckbarkeit im Laufe der Zeit geändert

Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs — RVGreport 2009 Ausgabe 12 — 462
wurden, hat in der Praxis nicht zu dem vom Gesetzgeber gewünschten Entlastungseffekt geführt (s. hierzu Hansens NJW 1991, 1137 ff. und AnwBl. 1991, 113 ff.). Deshalb gibt es auch kaum Entscheidungen zur Anwaltsvergütung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs.

In § 46 Abs. 1 BRAGO war ausdrücklich geregelt, dass der RA im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung u.a. eines Anwaltsvergleichs die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren erhält, insbesondere die dort geregelte Prozessgebühr. Der Gesetzgeber hat im RVG eine Sonderregelung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht aufgenommen. Dies war jedoch auch nicht nötig, da insoweit Teil 3 Abschn. 1 VV RVG gilt. Eine Sonderregelung hat das Gesetz in Nr. 3329 VV RVG nur für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils gem. § 537 oder § 558 ZPO getroffen. Diese Regelung entspricht dem früheren § 49 Abs. 2 BRAGO und hat mit dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nichts zu tun.

Die vom OLG München vertretene Auffassung entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, so etwa Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 VV RVG Rn. 4, Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 36 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 726a Rn. 30; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 796b Rn. 5. A.A. ist nur Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 796b Rn. 7 und in: KostG, 39. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 12, der unzutreffend Nr. 3309 VV RVG für anwendbar hält.

I.Ü. fällt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch einen Notar (s. § 796c ZPO) dem hieran mitwirkenden RA eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG an. Dies folgt aus der Verweisung in § 796c Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Bestimmungen der §§ 796a und 796b ZPO. Es handelt sich dabei um ein "ähnliches Verfahren" i.S.v. Teil 3 VV RVG, so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3100 VV RVG Rn. 4.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 3100 VV RVG

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