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02.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100334

Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 08.05.2008 – 1 U 108/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 U 108/07

08.05.2008

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

....

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###
die Richterin am Oberlandesgericht ### und
den Richter am Oberlandesgericht ###

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2008

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.01.2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162.217,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 18.02.2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar aus zwei Honorarrechnungen betreffend die Planung und Vermessung eines "Freizeit- und Kongreßzentrums mit Golfplatz" in B###. Das Landgericht hat die Klage, nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug - der Kläger hatte 940.434,08 EUR verlangt den Anspruch in Höhe von 441.583,04 EUR anerkannt und bezahlt hat (insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden), abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein Honoraranspruch für die Vermessungsleistungen, den das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für begründet erachtet hat, noch offenstehe, da sie mit ihrer Teilzahlung nur auf das Honorar für die Planung gezahlt habe. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Tilgungsbestimmung verneint und dementsprechend das Vermessungshonorar als bezahlt angesehen.
Es habe außerdem bei den städtebaulichen Leistungen die Anwendung von § 20 HOAI rechts- und verfahrensfehlerhaft verneint. Es sei dem Gutachter N### gefolgt, dessen Gutachten aber ungenügend und durch das Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M### widerlegt sei. Das Landgericht habe daher ein Obergutachten einholen müssen, insoweit aber seinen Beweisantrag übergangen.
Soweit es darauf hingewiesen habe, dass die städtebaulichen Leistungen nach einem Zeithonorar abzurechnen seien, führe auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung von § 20 HOAI zu dem geltend gemachten Honoraranspruch.
Selbst wenn man dem Gutachter N### folge und § 20 HOAI nicht anwende, stehe ihm das geltend gemachte Planungshonorar als Zeithonorar zu. Zumindest ergebe sich ein Anspruch aus Treu und Glauben wegen wiederholter Grundleistungen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 05.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Erfurt, Aktenzeichen: 3 O 3057/01, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 498.816,42 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG

aus 336.599,34 € seit der Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.11.2004 (= Übersendung der Korrektur zur Teilschlussrechnung Nr. ### vom 22.11.2004 [Anlage K 65])

aus 162.217,08 € seit der Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 20.01.2004 (= Übersendung der Korrektur zur Rechnung Nr. ### [Anlage K 62])

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das klageabweisende Urteil des Landgerichts als richtig, bestreitet eine wirksame Auftragserteilung hinsichtlich der Vermessungsleistungen und rechnet im übrigen hilfsweise mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 144.926,98 EUR wegen überzahlten Honorars auf.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht noch ein Honorar für die Vermessungsleistungen nebst Verzugszinsen zu. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage aber zu Recht abgewiesen.

Es hat die Voraussetzungen des § 20 HOAI zutreffend verneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
Nach dieser Vorschrift steht einem Architekten bei wiederholten Grundleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 ein zusätzliches, pauschal um die Hälfte gemindertes Honorar zu, sofern die zusätzlichen Pläne gegenüber den bisherigen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Sie setzt voraus, dass die Pläne derart wesentlich geändert werden, dass ein neues geistiges Werk des Architekten entsteht (Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage 2004, § 20 Rdnr. 13, 13a). Voraussetzung ist z.B. eine wesentliche Erweiterung oder Verringerung des beplanten Raums, während nicht ausreichend eine nur abweichende Gestaltung der Raumaufteilung ist. Auch eine abweichende Baukonstruktion, Baumethode oder ein sonstiger grundsätzlich abweichender Lösungsvorschlag hinsichtlich der gestellten Planungsaufgabe können ausreichend sein. Wegen der einschlägigen Beispiele wird auf die entsprechenden Kommentierungen in der Fachliteratur Bezug genommen (Seifert, a.a.O.; Dohna, in: Neuenfeld/ Baden/Dohna/Groscurth, HOAI, Band 2, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 20 Rdnr. 6; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. 2006, § 20 Rdnr, 24, 25). Diese Grundsätze gelten bei der Bauleitplanung "sinngemäß" (§§ 38 Abs. 10, 41 Abs. 6 HOAI).

Die Voraussetzungen des § 20 HOAI liegen nicht vor:

Der 1. Vorentwurf vom Mai 1995, der nach dem Sachvortrag des Klägers eine Vorplanung des Bebauungsplans darstellt und somit zur Leistungsphase 3 des § 40 HOAI ("Vorentwurf") gehört, stellt eine erstmalige und keine wiederholte Grundleistung dar und rechtfertigt daher schon aus diesem Grund kein zusätzliches Honorar (Seifert, a.a.O.).
Dasselbe gilt für den sog. 1. Entwurf vom August 1995, der nach dem Sachvortrag des Klägers eine auf der Vorplanung aufbauende Entwurfsplanung darstellt. Sie gehört zur Leistungsphase 4 des § 40 HOAI. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine wiederholte, sondern um eine erstmalige Grundleistung. Die vom Kläger dargestellte Qualität dieser Planung war im Rahmen der Leistungsphasen 3 und 4 geschuldet und beruht nicht auf zusätzlichen oder wiederholten Leistungen. Etwaige Korrekturen, die aufgrund von Abstimmungen mit dem Auftraggeber oder den von ihm akquirierten Investoren notwendig waren, waren sowohl im Rahmen der Leistungsphase 3 als auch der Leistungsphase 4 zu erbringen, wo sie zu den Grundleistungen gehören. Sie stellen keine zusätzlichen Leistungen dar.

Dasselbe trifft auf den sog. 2. Entwurf vom April 1996 zu, der nach dem Klägervortrag ebenfalls aufgrund von Abstimmungen erstellt worden ist. Diese sind im Rahmen der Leistungsphasen 3 und 4 zu erbringen. Der Entwurf stellt daher nicht eine wiederholte Grundleistung dar, sondern die Vervollständigung einer bereits erbrachten Grundleistung. Der Sachverständige N### spricht daher zu Recht von einer "Planentwicklung".

Der 3. Entwurf vom September 1996 stellt ebenfalls keine wiederholte Grundleistung dar, sondern die Einarbeitung von Vorgaben des Thüringer Landesverwaltungsamt gemäß dessen Schreiben vom 22.07.1996 (Anlage K 22 = B 6, Bl. I/69 ff. = Anlagenband Bl. 16 ff.). Dies beruhte darauf, dass das vom Kläger geplante Vorhaben weit über dasjenige hinausging, auf welches sich die landesplanerische Beurteilung vom 19.03.1993 Nummer ### bezog. Zudem hatte er den Golfplatz unzulässigerweise in das Landschaftsschutzgebiet " M###" hineingeplant. Dies stellte keine optimale Planung dar, die ein Architekt aber kostenlos schuldet (Neuenfeld, in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, HOAI, Band 2, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 4 Rdnr. 29). Für die Änderung und Verbesserung einer solchen Planung durch den 3. Entwurf kann daher kein zusätzliches Honorar verlangt werden. Im besagten Schreiben hat das Landesverwaltungsamt unter anderem eine Änderung dahingehend verlangt, dass der Golfplatz aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wird, während die Beklagte beantragt hat, 156 ha aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen (s. Schreiben der Beklagten an Thüringer Landesverwaltungsamt vom 28.02.1996, K 17, Anlagenband Bl. 9 und Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts an Beklagte vom 22.08.1996, K 24, Anlagenband Blatt 25 f.). Demgegenüber hat das Landesverwaltungsamt hierfür rechtlich "keinen Raum" gesehen (s. Schreiben vom 22.07.1996, Anlage K 22 = B 6, Bl. I/69 ff. = Bl. 16 ff.).

Im Schreiben vom 22.07.1996 forderte das Landesverwaltungsamt auch die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für den Golfplatz. Der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans vom August 1996, der nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 HOAI in Verbindung mit § 12 BauGB zu den Bebauungsplänen zählt, war daher zur Optimierung der Planung ebenfalls erforderlich. Er ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 6). Das Honorar hierfür ist nach § 40 HOAI abzurechnen (Locher/Koeble/Frik, a.a.O.), nicht nach § 20 HOAI.

Der 4. Entwurf vom Juli 1997 ist erstellt worden, um dem Denkmalschutz Rechnung zu tragen. Denn laut Schreiben des Thüringer Landesamts für Denkmalpflege an die untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt W###) vom 12.12.1996 (K 42, Anlagenband Blatt 65) war der Gutshof K### zu diesem Zeitpunkt in die vorläufige Denkmalliste eingetragen worden.
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Gleichwohl bedeutete dies nicht, dass nunmehr "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" im Sinne von § 20 HOAI Rechnung zu tragen war. Denn der Gutshof K### nahm nur einen Bruchteil der zu beplanenden Fläche ein (Ergänzungsgutachten N### vom 09.03.2004, Seite 5). Im Übrigen ist der Denkmalschutz im Rahmen der Leistungsphase 2 des § 40 HOAI zu berücksichtigen, in der er ausdrücklich genannt ist. Er gehört dort zu den Grundleistungen. Dies ist auch geschehen, wie sich aus dem weiteren - vorherigen -Schreiben des Thüringer Landesamts für Denkmalpflege vom 07.10.1996 (K 32, Anlagenband Bl. 42) ergibt. Demnach war der Denkmalschutz bereits vor der Eintragung in die Denkmalliste zu berücksichtigen und er ist auch berücksichtigt worden. Es stellten sich daher keine neuen grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Aus der Begründung zum 4. Entwurf vom Juli 1997 (K 7, Anlagenordner grau) ergibt sich, dass die Denkmalbehörde im Zuge der Planung beteiligt worden ist, aber "denkmalpflegerische Belange nicht geäußert" habe. Daraus folgt nicht, dass solche erst später geäußert worden wären und nunmehr neue Anforderungen darstellten. Denn aus dem vorangegangen Schreiben des Thüringer Landesamts für Denkmalpflege vom 07.10.1996 (K 32, Anlagenband Bl. 42), das bei der Beklagten am 10.10.1996 eingegangen ist, entnimmt der Senat, dass schon damals denkmalschutzrechtliche Vorgaben gegeben waren. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum sich aus der späteren Begründung zum 4. Entwurf vom Juli 1997 das Gegenteil ergibt. Im übrigen heißt es in dieser Begründung, dass die Denkmalbehörde seit der Eintragung in die Denkmalliste noch keine weitere Erklärung zu einzustellenden denkmalpflegerischen Belangen geäußert habe, die Beklagte mit ihr aber vereinbart habe, solche im Rahmen der weiteren Konzeptentwicklungen mit ihr abzustimmen. Daraus entnimmt der Senat, dass im Zeitpunkt der Erstellung des 4. Entwurfs vom Juli 1997 jedenfalls noch keine "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" im Sinne von § 20 HOAI zu berücksichtigen waren. Somit fällt der 4. Entwurf nicht unter diese Vorschrift.

Nach alledem ist gut nachvollziehbar, weshalb der gerichtliche Sachverständige N### zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anwendung von § 20 HOAI zu verneinen ist.

Dem steht nicht das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M### vom 13.05.2004 (K 64, Bl. II/259 ff.) entgegen.

Prof. M### hat sich ausweislich Seite 7 seines Gutachtens nur mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Kläger "wiederholte Grundleistungen" erbracht hat, nicht aber mit der für die Anwendung von § 20 HOAI entscheidenden Frage, ob es sich hierbei um wiederholte Grundleistungen nach "grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" gehandelt hat. Auf die von ihm erörterte Frage, ob Änderungsleistungen wiederholte Grundleistungen darstellen oder aber Besondere Leistungen, kommt es hierbei nicht an (zum Streitstand: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage 2006, § 20 Rdnr. 10 f.). Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Optimierung der Planung bzw. eine Planentwicklung vorliegt, oder aber einer wiederholten Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Für erstere, die der Sachverständige N### bejaht hat, kann kein zusätzliches Honorar verlangt werden (Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl. 2004, Seite 413 f.; Motzke BauR 1994, 570 ff.).
Das Gutachten Prof. Dr. M### verhält sich zu der Frage, ob wiederholte Grundleistungen vorliegen, auch widersprüchlich und nicht überzeugend. Zu dem Entwurf vom August 1995 führt er auf Seite 9 und 10 aus, dass es sich um eine Weiterentwicklung des vorherigen Entwurfs handele und um wiederholt erbrachte Grundleistungen. Daraus allein kann kein Tatbestand entnommen werden, der eine zusätzliche Honorierung rechtfertigen könnte. Bei den übrigen Entwürfen spricht er nur von Grundleistungen, nicht von wiederholten. Am Ende seines Gutachtens spricht er generell davon, dass wiederholte Grundleistungen vorliegen würden, ohne zur Frage der Planentwicklung und Optimierung Stellung zu nehmen. Aus alledem kann nicht entnommen werden, dass eine zusätzliche Honorierung gerechtfertigt wäre.

Zwar ist es denkbar, dass einem Architekten auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI für wiederholte Grundleistungen ein zusätzliche Honorar zusteht. Denn die Vorschrift stellt insoweit keine abschließende Regelung dar. Aus ihrem Nichteingreifen folgt nicht, dass der Architekt bei Änderungen oder Ergänzungen gar keinen Honoraranspruch hätte. Ein solcher Umkehrschluss kann aus § 20 HOAI nicht gezogen werden, da diese Regelung einen solchen Zweck nicht verfolgt, sondern nur unter den genannten Voraussetzungen eine pauschale Honorarminderung vorsieht (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage 2006, § 20 Rdnr. 14; Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage 2004, § 20 Rdnr. 6a, 2, 3; Neuenfeld, in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, HOAI, Band 2, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 4 Rdnr. 34). Die Voraussetzungen, unter denen der Architekt einen zusätzlichen Honoraranspruch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI hat, lassen sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen. Zu verlangen ist jedenfalls, dass wesentliche Planungsleistungen im Anschluss an eine vollständig oder teilweise abgeschlossene Planung für dasselbe Bauvorhaben vom Auftraggeber verlangt werden, ohne dass es sich um eine Optimierung oder bloße Weiterentwicklung der bisherigen Planung handelt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, Rdnr. 865 ff.; Neuenfeld, in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, HOAI, Band 2, 3. Aufl., Stand: Januar 2006, § 4 Rdnr. 29 ff.; Motzke BauR 1994, 570 ff.). Da im vorliegenden Fall nur eine Optimierung und Planentwicklung vorliegt, wie der Sachverständige N### zutreffend festgestellt hat, kann der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt kein weiteres Honorar verlangen.

Soweit er für die seiner Ansicht nach gemäß § 20 HOAI abzurechnenden Entwürfen hilfsweise ein Zeithonorar nach § 6 HOAI verlangt, steht ihm auch ein solches nicht zu. Zwar käme nach § 41 Abs. 5 Satz 2 HOAI die Anwendung von § 6 HOAI in Betracht, da das Plangebiet größer als 100 ha ist. Da aber wie oben ausgeführt die Voraussetzungen des § 20 HOAI nicht vorliegen, kann nach dieser Vorschrift gar kein Honorar verlangt werden, auch kein Zeithonorar.

Soweit der Kläger darüber hinaus - ohne Anwendung von § 20 HOAI - das gesamte Honorar als Zeithonorar abrechnen will, ist auch dies nicht gerechtfertigt. Denn es widerspricht der vertraglichen Vereinbarung. Gemäß Auftragsschreiben vom 04.04.1995 (K 1, Bl. I/15) haben die Parteien die "Honorarzone III, Mitte" vereinbart, d.h. eine Abrechnung nach den Mittelsätzen der Honorarzone III. Sie haben also gerade kein Zeithonorar vereinbart. Dies ergibt eine Auslegung des Auftragsschreibens nach §§ 133, 157 BGB. Denn bei einem Zeithonorar ergäbe die Vereinbarung einer Honorarzone gar keinen Sinn. Sie spielt dort nämlich keine Rolle (§ 6 HOAI). Sie zu vereinbaren gibt vielmehr nur beim Honorar nach Leistungsphasen einen Sinn. Deshalb ist anzunehmen, dass ein solches auch gewollt und somit vereinbart worden ist.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Entwürfe besondere Leistungen darstellten und ihm deshalb nach Treu und Glauben ein Honorar zustehe, trifft auch dies nicht zu. Es entspricht der "absolut herrschenden Meinung", dass Änderungsleistungen bei Grundleistungen nicht zu Besonderen Leistungen werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. 2006, § 20 Rdnr. 11 m.w.N.). Im übrigen steht dem Kläger nach Treu und Glauben auch deshalb kein Honorar zu, weil das von ihm geplante Vorhaben weit über dasjenige hinausging, auf welches sich die landesplanerische Beurteilung vom 19.03.1993 Nummer 520/92 bezog und er zudem den Golfplatz in ein Landschaftsschutzgebiet hineingeplant hat (s. oben). Dem vermochte das Landesverwaltungsamt nicht zuzustimmen und dies war eine wesentliche Ursache der dann notwendigen Planungsänderungen.

Zieht man das Honorar für die wiederholten Grundleistungen nach § 20 HOAI von der Rechnung des Klägers vom 10.12.2001 (K 60, Bl. I/149 ff.) ab, in der es in der Anlage 2 im Einzelnen aufgelistet ist (s. Bl. I/154 ff.), so steht ihm über den anerkannten und gezahlten Betrag hinaus aus dieser Rechnung kein weiteres Honorar zu. Vielmehr ergibt sich eine erhebliche Überzahlung. Von einer Darstellung der Berechnung wird abgesehen, da der Kläger die Berufungssumme insoweit nur unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung nach § 20 HOAI bzw. der wiederholten Grundleistung einklagt und eine Verneinung dieses Anspruchs zur Abweisung führen muss.

Allerdings steht ihm hinsichtlich der zweiten Rechnung vom 01.10.2001 (K 73, Bl. III/433) gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HOAI ein Honorar für die vermessungstechnischen Leistungen zu.

Sollte der Bürgermeister der Beklagten bei der Auftragserteilung an seinen Stiefsohn durch Schreiben vom 19.04.1995 ohne Vollmacht gehandelt haben, so wäre dies - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat — durch den Stadtrat konkludent genehmigt worden. Denn dieser hat durch Beschluss vom 16.04.1997 (K 51, Anlagenband Bl. 85) die Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan gebilligt, in der eine Vermessung der gesamten beplanten Fläche einschließlich des Golfplatzes aufgeführt ist (K 6, Anlagenordner grau).

Das Landgericht hat das Vermessungshonorar zutreffend auf netto 257.837,50 DM bemessen. Insoweit wird auf Seite 13 seines Urteils Bezug genommen. Unter Hinzurechnung der Nebenkosten (§ 7 HOAI) und der Mehrwertsteuer (§ 9 HOAI) ergibt sich ein zuzusprechender Betrag von 162.217,08 EUR.

Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch die Zahlung aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 12.12.2002 (Bl. I/167) nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Denn hierauf bezog sich die Tilgungsbestimmung der Beklagten nicht (§ 366 Abs. 1 BGB). Sie hat ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.12.2002 (Bl. I/167) ganz konkrete Honorarforderungen des Klägers anerkannt, unter denen sich der Honoraranspruch für die Vermessungsleistungen nicht befindet. Dort ist von drei Honoraransprüchen die Rede, nämlich demjenigen betreffend die städtebaulichen Leistungen, dem Honoraranspruch für die zusätzlichen Leistungen und demjenigen für die landschaftsplanerischen Leistungen. Hierbei handelt es sich um Honoraransprüche nach Teil V (§§ 35 ff.) und VI (§§ 43 ff.) der HOAI. Diese hat sie anschließend auch bezahlt. Nicht von dem Anerkenntnis erfasst sind hingegen die nach Teil XIII (§§ 96 ff.) abgerechneten vermessungstechnischen Leistungen, die ebenfalls Teil der Klageforderung sind und in einer gesonderten Rechnung abgerechnet worden sind. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht allgemein einen unbestimmten Teil der Klageforderung anerkannt oder allgemein auf "die Klageforderung" gezahlt hat, wie das Landgericht angenommen hat. Vielmehr hat sie in ihrem Schriftsatz eine ganz konkrete Tilgungsbestimmung vorgenommen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts sind hinsichtlich der Annahme des Fehlens einer Tilgungsbestimmung auch widersprüchlich. Denn auf Seite 8 im vorletzten Absatz führt das Landgericht folgendes aus: "Abgesehen von den Vermessungsleistungen geht wohl auch die Beklagte von einem Vertragsverhältnis aus, andernfalls sind die geleisteten Zahlungen verbunden mit einem Anerkenntnis nicht zu erklären." Daraus folgt, dass sich das Anerkenntnis und die geleisteten Zahlungen gerade nicht auf die Vermessungsleistungen beziehen.

Ein aufrechenbarer Rückforderungsanspruch steht der Beklagten nicht zu. Denn sie hat insgesamt nur die in ihrem Schreiben vom 12.12.2002 (Bl. I/167) anerkannten 441.583,04 EUR gezahlt, die nach der Tilgungsbestimmung nicht auf das Vermessungshonorar gezahlt worden sind (s. oben). Die Zahlung beruht auf einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, das in dem Schriftsatz vom 12.12.2002 (Bl. I/167) ausdrücklich unter Bezugnahme auf konkrete Forderungen des Klägers erklärt worden ist (s. oben). Aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 30.12.2004 (Bl. II/307 ff.) ergibt sich nichts anderes, vielmehr nimmt dieser Beschluss gerade auf besagten Schriftsatz Bezug. Da ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht der Rückforderung nach § 812 Abs. 2 BGB unterliegt (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 781 Rdnr. 4; § 812 Rdnr. 5), kann auch der gezahlte Betrag nicht zurückgefordert werden. Ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch besteht daher nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Insoweit begehrt der Kläger nach seinem Berufungsantrag Verzinsung ab Zustellung seines Schriftsatzes vom 20.01.2004, die am 17.02.2004 erfolgt ist (Bl. II/227a).

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2008 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2008 rechtfertigen keine andere Beurteilung und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Landgericht dem Kläger die Kosten für den erledigten Teil auferlegt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn er war nicht darauf beschränkt, ein Zeithonorar abzurechnen (s. oben), für welches er die Rechnung erst während des Rechtsstreits vorgelegt hat. Die Klageforderung war daher nicht erst ab diesem Zeitpunkt fällig geworden. Durch das Teilanerkenntnis hat sich die Beklagte insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben, so dass es gerechtfertigt erscheint, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI §§ 20, 40

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