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20.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100056

Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 08.12.2009 – 9 Ds-82 Js 5515/09-156/09

1. Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.


2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden.



3. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.


9 Ds-82 Js 5515/09-156/09

Amtsgericht Lüdinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache

gegen K

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat der Einzelrichter in Strafsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.12.2009,
an der teilgenommen haben:

als Richter

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten

Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 5 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69a StGB.
G r ü n d e:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der bereits wegen eines anderen (aber nicht im Straßenverkehr begangenen) Alkoholdelikts vorbestrafte Angeklagte befuhr am 11.07.2009 gegen 20:55 Uhr mit einem privaten Pkw der Marke Fiat Panda in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u. a. die Selmer Straße in Lüdinghausen. Er hatte zuvor in seinem Kleingarten und bei einem Hundesportverein Alkohol in erheblicher Menge getrunken. Zur Tatzeit wies er zumindest eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 o/oo auf. Diesen Wert ergab die ihm nach Anhalten durch die Polizei um 21.27 Uhr entnommene Blutprobe. Der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig war.

Der Angeklagte war umfassend geständig. Der Blutalkoholbefund konnte gem. § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO urkundsbeweislich verlesen werden und ergab den o.g. Wert.

Der Angeklagte war dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe bemisst sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Zudem war die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist anzuordnen nach §§ 69, 69 a StGB. Der Angeklagte hat sich nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Der Angeklagte hat angeregt, von der Sperre „Sattelkippzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen“ auszunehmen. Eine solche Ausnahme ist zwar nach § 69a Abs. 2 StGB grundsätzlich möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Erforderlich ist damit eine feststellbare Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks und damit der Gefährdung des Straßenverkehrs, die zunächst einmal „per se“ durch einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer besteht (hierzu etwa BayObLG NZV 1991, 397; Geppert in: LK, StGB, 12. Aufl., § 69a StGB, Rn. 10; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 592). Eine solche objektive oder subjektive Gefahrenabschirmung konnte das Gericht auch nicht nach der Zeugenvernehmung der Arbeitgeberin des Angeklagten feststellen.
Der Angeklagte hat zwar seinen Arbeitsplatz aufgrund der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung im hiesigen Verfahren verloren und könnte diesen nach Aussage seiner Arbeitgeberin sofort wieder erlangen, wenn die genannten Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen würden. Der Angeklagte tritt aber morgens regelmäßig bereits um 4.00 Uhr früh seine Arbeit an. Selbst bei großzügigster Rückrechnung mit einem Maximalabbau von 0,2 o/oo pro Stunde hätte der Angeklagte am Tage nach der hier abgeurteilten Trunkenheitsfahrt zur Zeit des Fahrtantrittes mit einem Lkw noch eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,7 o/oo aufgewiesen (BAK von 2.0 o/oo um 21.27 abzüglich 6 ½ Stunden Abbau von stündlich je max. 0,2 Promille). Bei realistischen mittleren Abbauwerten von etwa 0,15 o/oo pro Stunde wäre der Anklagte gegen 4 Uhr morgens sogar noch am Rande der absoluten Fahruntüchtigkeit gewesen. Bereits dies macht deutlich, dass eine Gefahrenabschirmung nicht aus einer Abgrenzung Privatfahrt/Dienstfahrt entnommen werden kann – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo wären hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar. Zudem finden keine Kontrollen vor Arbeitsantritt oder während der Arbeit statt. Vielmehr haben der Angeklagte und seine Arbeitgeberin erklärt, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere würden in einem Container bei dem Fahrzeugpark verwahrt, der morgens von dem ersten Fahrer aufgeschlossen werde. Jeder Fahrer nehme sich dann eigenständig ohne weitere Kontrolle durch Dritte seinen Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere und führe die ihm aufgegebenen Fahrten durch. Unter diesen Umständen kann das Gericht eine Gefahrenabschirmung im vorbeschriebenen Sinne nicht feststellen und folgerichtig auch nicht zu einem Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre kommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 69a Abs. 2 StGB

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