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05.01.2010 · IWW-Abrufnummer 094140

Landgericht Heidelberg: Urteil vom 01.10.2009 – 3 O 334/07

Zur Abgrenzung sogenannter akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten.


LG Heidelberg

Urteil vom 01.10.2009

3 O 334/07

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, die nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Generalübernehmerin auf Zahlung von Architektenhonorar für die Genehmigungsplanung zum Neubau einer Montage- und Lagerhalle auf dem unbebauten Nachbargrundstück des Gewerbegrundstücks M., B-Str. 21, in Anspruch.

Im Jahre 2004 gab es hinsichtlich des genannten Objekts Gespräche zwischen der Beklagten als (möglicher) Generalübernehmerin sowie der Streithelferin der Beklagten M. C. als (möglicher) Bauherrin sowie deren Ehemann, dem Zeugen D. C.. Hierin war auch der Kläger als Inhaber eines Architekturbüros einbezogen. Zwischen April und Juli 2004 wurden zunächst verschiedene Vorstellungen über die Neugestaltung der Fassade des Anwesens besprochen. Insoweit wurde der Kläger auch planerisch tätig. Im Mai 2004 wurden diese Tätigkeiten zum Gegenstand einer Powerpoint-Präsentation gemacht, die der Bauherrschaft vorgeführt wurde. Nachfolgend wurde allerdings eingestellt, da die Bauherrin bzw. die Beklagte von diesem Vorhaben Abstand nahmen.

Nachfolgende Überlegungen befassten sich mit dem Neubau einer Montage- und Lagerhalle auf dem unbebauten Grundstück. Hierzu gab es mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten, deren Einzelheiten streitig sind. Über Einzelheiten der Gespräche wurden mehrere Protokolle bzw. Notizen erstellt (vgl. Anlagen K 2 bis K 5).

Der Kläger erstellte und übermittelte der Beklagten mehrere Entwurfsplanungen (Anlagen K 12 ff). Mit Schreiben vom 31.08.2004 (Anlagen K 6 und 7) übersandte der Mitarbeiter des Klägers und Zeuge A. P. der Beklagten Baueingabeformulare "zur Weiterleitung an die von Ihnen beauftragten Fachingenieure". Am 01.09.2004 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass das Bauvorhaben nicht fortgesetzt würde.

Der Kläger hat am 04.03.2005 an die Beklagte Schlussrechnung erteilt (Anlage - K 8 = AHK 27). Er beziffert die Forderungshöhe auf 34.656,66 EUR + 16 % Mehrwertsteuer (5.544,75), insgesamt also auf 40.199, 41 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei lediglich hinsichtlich der ursprünglich angedachten Neugestaltung der Fassade im Rahmen einer bloßen Akquisition tätig gewesen. Sodann habe die Beklagte als Generalübernehmerin ihn beauftragt, bezüglich des Neubaus der Halle eine genehmigungs- bzw. eingabefähige Planung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI zu erstellen. Sämtliche Korrespondenz mit der Bauherrschaft habe durch die Beklagte geführt werden sollen. Der Auftrag sei durch den Geschäftsführer der Beklagten T. S. in einem Telefongespräch im Juli 2004, jedenfalls aber bei einer Besprechung am 29.07.2004 erteilt worden. Bei der Besprechung seien auch der Streitverkündete und Zeuge D. C. sowie der Zeuge P. anwesend gewesen. Die seitens des Klägers durchgeführten Planungen seien auf Wunsch und Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten in den Besprechungen von 29.07., 12.08., 16.08. und 20.8.2004 mehrfach abgeändert worden. Aus diesen Aufforderungen zur Änderung und Fortschreibung der Planung werde deutlich, dass die Parteien einen rechtlichen Bindungswillen gehabt hätten. Die Beklagte habe von dem Kläger erwartet, dass die Genehmigungsplanung Ende August vorgelegt werde. Die Beklagte schulde die begehrte Zahlung. Eine Kostenberechnung sei ursprünglich nicht gefordert worden, werde jetzt aber vorgelegt als Anlage K 18 (AHK 121).

Der Kläger beantragt, zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.199,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1286,20 EUR nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Klägervorbringen. Sie selbst habe keinen Auftrag an den Kläger erteilt, sondern allenfalls die Streitverkündete M. C. als Bauherrin. Dem Kläger sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass man sich selbst - wie auch die Beklagte - nur in einer Akquisitionsphase befinde. Die Beklagte habe die Planungsleistungen auch nicht für ihr Angebot als Generalunternehmerin benötigt. Hilfsweise bestreitet die Beklagte die ordnungsgemäße Erbringung der Planungsleistungen durch den Kläger und trägt vor, diese seien mangelhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. C. und A. P.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2009 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte das geltend gemachte Architektenhonorar nicht zu. Er hat den ihm obliegenden Nachweis für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Architektenvertrags mit der Beklagten über die in der Schlussrechnung vom 04.03.2005 aufgeführten Ermittlungs- und Planungsleistungen nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) führen können.

1. Der Honoraranspruch eines Architekten gemäß § 631 Abs. 1 BGB setzt einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag voraus. Eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche. Das Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach bürgerlichem Recht. Nach allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Dabei kann der zum Vertragsabschluss erforderliche rechtsgeschäftliche Wille nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH NJW 1996, 1889). Hierzu bedarf es nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder dem Gesetzesrecht zu entnehmen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, Vor § 145, Rn. 2 f). Ob ein Verhalten als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens und damit als Willenserklärung im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Architektenvertrages oder einer Annahme zu werten ist, ist gemäß §§ 133, 157 BGB anhand der Umstände des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages trägt der Architekt (BGH NJW 1997, 3017). Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Aus der Tätigkeit des Architekten allein kann noch nicht auf den vorherigen Abschluss eines Vertrages geschlossen werden (BGH aaO). Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant (OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 17 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als Akquisition innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses, lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien nicht aufstellen (Thode/Wirth/Kuffer-Schwenker, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4 Rn 96). Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf aaO).

Unterschreibt der Bauherr Pläne, die ihm vom Architekten vorgelegt werden, wird man von einem Bindungswillen ausgehen können. Entsprechendes gilt bei einer Vollmachtserteilung (Werner/Pastor aaO Rn. 614 m.w.N.).

Demgegenüber ist - insbesondere bei großen Bauvorhaben (z.B. Investorenmodellen) - zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der oder die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam "in einem Boot" in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf BauR 2003, 1251; OLGR Düsseldorf 2008, 372; (Werner/Pastor, aaO Rn. 614). Von einer akquisitorischen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Auftraggeber sich - für den Architekten erkennbar - selbst noch um einen Auftrag für ein Bauvorhaben bemüht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage Rn. 614). Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und ggf. er in welchem Umfang investieren will, kann bei größeren Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,5 Mio. EUR - selbst bei Teilleistungen aus Leistungsphase 2 - noch von Akquisition auszugehen sein (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil, Rn 14 mwN; OLGR Düsseldorf 2008, 372 Tz. 19).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine ausdrückliche Auftragserteilung noch eine Auftragserteilung durch schlüssiges Verhalten der Beklagten mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

a. Zunächst muss gesehen werden, dass der Kläger selbst seinen Vortrag zum Zustandekommen des Architektenvertrages wiederholt geändert hat. In der Klageschrift wurde vorgetragen, dass der Auftrag bei der gemeinsamen Besprechung am 29.07. 2004 - wohl durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S. - erteilt worden sei. Nach Erwiderung durch die Beklagten wurde sodann mit Schriftsatz vom 13.6.2008 (As. 107 ff) behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Planungsauftrag "eindeutig und unmissverständlich" in einem behaupteten Telefonat mit dem Zeugen P. vor dem 29.07.2004 erteilt. Dieses Telefonat habe dann zu dem "Planungsgespräch am 29.04.2004" (gemeint offenkundig: 29.07.2004) "in den Räumen des Klägers" geführt. Gegenstand des Beweisbeschlusses durch die frühere Einzelrichterin vom 14.11.2008 (As. 233 f) war sodann jedoch - im beiderseitigen Einvernehmen und unwidersprochen - wiederum die Behauptung, der Auftrag sei bei der Besprechung am 29.07.2004 erteilt worden.

Demnach scheint der Kläger selbst nicht sicher zu sein, wie genau und unter welchen Umständen die Beklagte definitiv einen rechtsverbindlichen Auftrag erteilt haben soll.

b. Der Kläger hat ausweislich der Anlage K 12 ff Leistungen erbracht, die bezüglich eines Neubaus der Halle auf dem unbebauten Grundstück zumindest in wesentlichen Teilen den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) entsprechen. Derartige Leistungen werden üblicherweise nicht ohne einen verbindlichen Auftrag erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger durch die Beklagte ein rechtsverbindlicher Auftrag erteilt worden ist:

c. Allerdings könnten die Angaben des damaligen Mitarbeiters im Büro des Klägers, des Zeugen A. P., dafür sprechen, dass dem Kläger durch die Beklagte zumindest konkludent ein verbindlicher Planungsauftrag erteilt worden ist. Demnach wurde dem Geschäftsführer der Beklagten S. und dem für die Bauherrin handelnden Herrn C. in einem gemeinsamen Gespräch am 29.7.2004 eine "Vertiefung der ursprünglichen Planung" präsentiert. Nach den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen kam es sodann am 12.8., 16.8. und am 20.8. zu weiteren Gesprächsterminen. Was in diesen Terminen im Einzelnen besprochen würde, wusste der Zeuge zwar nicht mehr anzugeben. Erinnerlich war ihm jedoch, dass bei dem Termin am 16.8. die " Planung forciert werden sollte". Es habe bis zu einem bestimmten Terminen die Baueingabe vorgenommen werden sollen. Dies hatte der Zeuge selbst in dem Protokoll des Gesprächs vom 16.8.2004 (Anlage K 4) festgehalten. Der Zeuge hatte auch für das Büro des Klägers die technischen Arbeiten vorangebracht, insbesondere die Baupläne erstellt und Kontakt zu dem Amt für vorbeugenden Brandschutz aufgenommen, um zu erfahren, wie die Auflagen bei entsprechenden Industriebauten seien. Die Pläne habe der dann an die Beklagte geschickt, da er deren Geschäftsführer S. als seinen Ansprechpartner und die Beklagte als Auftraggeberin angesehen habe.

d. Weitere Umstände lassen die Erteilung eines verbindlichen Auftrags an den Kläger durch die Beklagte jedoch zweifelhaft erscheinen.

Der Zeuge P. hat auf Nachfrage eingeräumt, dass er keinerlei Befugnisse gehabt habe, irgendwelche Vertragsverhandlungen für den Kläger zu führen. Seine Aufgabe sei die technische Durchführung gewesen. Er habe die besprochene Arbeit umsetzen und mit den Ämtern kommunizieren müssen. Auch ist die ursprüngliche Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit die Grundlage für das Tätigwerden des Büros des Klägers nach den Angaben des Zeugen P. nicht über ihn, sondern wohl über den Kläger selbst erfolgt. Dies alles spricht dafür, dass etwaige wesentliche Gespräche in Bezug auf einen Vertragsschluss und dessen nähere Ausgestaltung unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten sowie dem Zeugen C. ohne Beisein des Zeugen P. geführt worden sind. Der Zeuge P. selbst vermochte die Erteilung eines ausdrücklichen, eindeutigen Auftrages durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht zu bekunden. Er wusste aus eigener Erinnerung auch nichts von einer Auftragserteilung in einem Telefongespräch kurz vor dem 29.07.2004 zu berichten (vgl. oben a.).

Dagegen, dass auch der in folgenden Zeit bis zum Ende der gegenseitigen Beziehung Anfang September 2004 ein eindeutiger verbindlicher Auftrag durch die Beklagte an den Kläger erteilt worden ist, sprechen die Angaben des für seine Ehefrau als Bauherren handelnden Zeugen D. C.. Danach sei zwischen allen Beteiligten immer klar gewesen, dass nur "eine kostenlose Vorleistung möglich" sei, solange nichts als Auftrag unterschrieben werde, was wiederum davon abhängig gewesen sei, dass die Stadt M. das Grundstück für den alten Verkaufspreis von 130 Euro zurückverkaufen würde. Die Stadt M. habe im Hinblick auf den gewünschten einer lediglich verlangt, dass eine "Grobplanung" vorgelegt werde. Dies habe der Zeugen sowohl der Beklagten als Bauunternehmerin als auch dem von dieser eingeschalteten Architekturbüro des Klägers von Anfang an mitgeteilt. Die relativ umfangreichen Arbeiten, die das Architekturbüro des Klägers letztendlich erstellt habe, seien von ihm - in den damaligen Stadium - nicht verlangt bzw. beauftragt, sondern auf Initiative des Büros selbst erstellt worden.

Zwar wusste der Zeuge P. nicht zu bestätigen, dass Herr C. in seinem Beisein auch hinsichtlich der späteren, streitgegenständlichen Planungen zum Bau der Halle die Unentgeltlichkeit der Leistungen angesprochen hätte bzw. als Auftragserteilungsbedingung, dass der Erwerb des Grundstücks zu Stande kommen würde. Dies steht jedoch nicht in zwingendem Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen C., da der Zeuge P., wie festgestellt, bei den "vertragswesentliche Gesprächen" wahrscheinlich nicht selbst beteiligt oder zugegen war.

Andererseits ist das mögliche Eigeninteresse des Zeugen C. am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu verkennen. Dies genügt jedoch alleine nicht, die Zweifel des Gerichts in Bezug auf die Erteilung eines verbindlichen Auftrags durch die Beklagte auszuräumen. Dagegen, dass der Kläger insoweit von einer verbindlichen Auftragserteilung ausgehen konnte, spricht insbesondere das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 17.3.2006 (Anlage K 9). Ausweislich dieses Schreibens war die Beklagte selbst nicht davon ausgegangen, ihrerseits bereits, ohne dass einschriftlicher Auftrag geschlossen wurde, von der Bauherrschaft etwas verlangen zu können. War der Kläger selbst aber bei den vertragswesentlichen Gesprächen zugegen, spricht wenig dafür, dass er dann seinerseits bereits eine Vergütung - sei es durch die Bauherrschaft oder durch die von ihm als "Generalübernehmerin" angesehene Beklagte - erwarten konnte.

Hinzu kommt, dass der Zeuge C. nachvollziehbar angegeben hat, es sei ganz klar gewesen, "dass Herr S. gerne den Auftrag für das Gebäude gehabt hätte und Herr K. für die Architektenleistungen". Dementsprechend wäre die Sache auch jeweils getrennt von ihm beauftragt worden, wenn es zum Erwerb des Grundstücks gekommen wäre. Danach hat der Zeuge C. die Beklagte seinerseits nicht als potentielle "Generalübernehmerin" angesehen, sondern hätte den Kläger für die Architektenleistungen direkt beauftragt. Dass der Kläger dies nicht zwingend anders gesehen hat, ergibt sich daraus, dass er nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen C. (zunächst ?) auch an dessen Ehefrau als Bauherrin die gleiche Rechnung geschickt hat, die auch der Beklagten übermittelt wurde (Anlage K 8). Auch dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass dem Kläger durch die Beklagte ein eindeutiger, verbindlicher Auftrag zur Durchführung der erbrachten Architektenleistungen erteilt worden ist.

Letztendlich ist unstreitig und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch durch den Zeugen P. bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum von April bis Juli 2004 bereits Planungstätigkeiten in Bezug auf die Fassadengestaltung des Grundstücks B-Str. 21 erbracht und diese im Mai 2004 zum Gegenstand einer Powerpoint-Präsentation gemacht, die der Bauherrschaft vorgeführt wurde. Nach den Angaben des Zeugen P., der insoweit seine Kalenderaufzeichnungen zu Rate zog, war der genaue Präsentationstermin am 1. Juni 2004 um 16:00 Uhr. Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen weiterhin angegeben, dass Gegenstand nicht nur der Entwurf für eine Fassadengestaltung des bereits bebauten Grundstücks B-Str. 21 gewesen sei, sondern darüber hinaus auch die Bebauung des möglicherweise hinzu zu erwerbenden Nachbargrundstückes. Demnach hatte das Büro des Klägers bereits im Zeitpunkt der Präsentation relativ umfangreiche Vorarbeiten geleistet, die auch die Bebauung des Nachbargrundstückes betrafen, um die es dann auch in der nachfolgenden Zeit ging. Dies zeigt, dass der Kläger selbst über einen offensichtlichen längeren Zeitraum zu erheblichen Leistungen bereit war, obwohl er bis dahin - insoweit unstreitig - keinen rechtsverbindlichen Auftrag hatte, also in der Hoffnung gehandelt hat, dass es seitens der Bauherrschaft zu einem Erwerb des unbebauten Nachbargrundstückes kommen und das Bauvorhaben würde umgesetzt werden können.

e. Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagte dem Kläger einen verbindlichen Auftrag erteilt hat. Ebenso gut können seine Leistungen lediglich außervertragliche Akquisitionstätigkeiten gewesen sein. Dass der Kläger versäumt hat, das Verhältnis zur Beklagten durch eine schriftliche Vereinbarung auf eine eindeutige Grundlage zu stellen, geht mit ihm heim. Er kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf die Entgeltlichkeitsvermutung des § 632 Abs. 1 BGB berufen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 1; HOAI § 15

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