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25.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093815

Bundesministerium der Finanzen: Rundschreiben vom 18.08.2009


Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2009 vom 18.08.2009 zur Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Bundesministerium
für Verkehr, Bau
und Satdentwicklung

Oberste Straßenbaubehörde der Länder

nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesrechnungshof

DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2009

Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen
16.4: -; Abwicklung von Verträgen
16.5: Baupreis- und sonstiges Preisrecht

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

BETREFF
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB);
- Ausgabe September 2006, Fassung Juli 2009

BEZUG
Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
1. Nr. 26/1999 vom 30.12.1999- S 12/70.24/7 F 99 -
2. Nr. 27/2005 vom 21.12.2005- S 12/70.00.00/79 Va 05 -
3. Nr. 24/2006 vom 22.09.2006- S 12/7135.3/010-545959 —
AZ S 12/7135.3/010-1063953

DATUM
Bonn, 18.08.2009

I. Allgemeines

(1) Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wurde am 17.08.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2732) bekannt gegeben (s. Anlage 1). Sie ist zum 18.08.2009 in Kraft getreten.
Auf die hierzu zu beachtenden redaktionellen Anmerkungen (s. Anlage 2) weise ich hin.

(2) Mit der nunmehrigen Novellierung wurde die HOAI inhaltlich neu strukturiert und umfangreich geändert.
Mit den Änderungen wurde dem Prüfauftrag des Bundesrats vom 14.07.1995, den Zielen aus der Koalitionsvereinbarung sowie den Anforderungen aus der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die bis zum 31.12.2009 im nationalen Recht umzusetzen sind, Rechnung getragen.

(3) Die HOAI enthält für die Honorarermittlung verbindliche und unverbindliche Vorgaben. Verbindliche Regelungen enthalten die Teile 1 - 5 der Verordnung (Allgemeine Vorschriften und Regelung der einzelnen Leistungsbereiche) sowie den Anlagen 3 - 14 zur HOAI (Objektlisten und Darstellung der Leistungsbilder). Die nicht verbindlich geregelten Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 enthalten. Hierbei handelt es sich um die Leistung Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Leistungen der bisherigen Teile X - XIII HOAI i. d. Fassung vom 01.01.1996. Die bisher auch frei zu vereinbarenden Besonderen Leistungen werden in der Anlage 2 zur HOAI nicht abschließend aufgeführt.

II. Wesentliche Änderungen

(4) Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland
Neu ist, dass wegen der Vorgabe verbindlicher Mindestsätze der Anwendungsbereich der HOAI, ausdrücklich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt wird, um der Vorgabe des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie Rechnung zu tragen.

2. Deregulierung der Beratungsleistungen
Verbindliche Preisvorgaben für Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen sind in der HOAI entfallen. Eine staatliche Preisvorgabe gibt es nur noch für Planungsleistungen, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. Eine entsprechende Deregulierung der Beratungsleistungen ist auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden.

3. Abkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten und frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung

Mit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wurde einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Basis der Kostenberechnung als endgültige Abrechnungsgrundlage schriftlich zu vereinbaren. Solange noch keine Entwurfsplanung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung vorliegt, kann das Honorar auf Basis der Kostenschätzung vorläufig ermittelt werden.

Liegt vor Vertragsschluss eine Kostenschätzung noch nicht vor, lässt die HOAI als Alternative in geeigneten Fällen zu, dass die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer Baukostenvereinbarung berechnet wird.

Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Honorare für die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt und fest vereinbart.

4. Honorarerhöhungen
Die Tafelwerte für die Honorarermittlung, die seit 1996 nicht mehr erhöht wurden, wurden pauschal um 10 % erhöht.

5. Gestrichene Vorschriften
(Folgend genannte §§ beziehen sich auf die bisher geltende HOAI)
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)
Satz 1 von § 4a ist sinngemäß in § 6 Absatz 2 der neuen HOAI (Baukostenvereinbarungsmodell) eingegangen. Satz 2 des bisherigen § 4a wurde in § 7 Absatz 5 n. F. übernommen.

§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)
Die Regelung des § 6 zu den Stundensätzen wurde ersatzlos gestrichen, um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen.

§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)
Der § 21 wurde zur Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen gestrichen. Nunmehr ist eine entsprechende Regelung frei zu vereinbaren.

§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)
Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukam, wurde diese gestrichen.

§ 25 Absatz 1 (Leistungen des Raum bildenden Ausbaus)
Die Vorschrift wurde gestrichen, da nach der HOAI alle Leistungsbilder getrennt honoriert werden.

§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)
Die Streichung erfolgte, da keine klare Honorarregelung enthalten ist.

Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)
Die bisherigen §§ 28 bis 34 wurden aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zur Streichung des § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)
Die EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-Leistungen erforderlich sein, können diese aufgrund einer gesonderten, freien Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.

§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)
Die Vorschrift wurde aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)
Die Vorschrift wurde gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und 39, auf die verwiesen wurde, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil unmittelbar.

§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
Die Vorschrift verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den beiden Schwierigkeitsstufen für Umweltverträglichkeitsstudien und andererseits nach den Honorartabellen für Landschaftspläne und Grünordnungspläne.
Unklar war dabei, wie die Honorare zwar nach den Tabellen für Landschaftspläne berechnet wurden, die drei Honorarzonen vorgeben, im bisherigen § 48 aber nur zwei Schwierigkeitsstufen (es wurde auf § 48 verwiesen) vorgesehen waren. Deshalb richtet sich die Honorarermittlung nunmehr nicht mehr nach den Schwierigkeitsstufen des gestrichenen Leistungsbildes Umweltverträglichkeitsstudien, sondern nach den Honorarzonen, die jetzt mit den jeweiligen Honorartabellen korrespondieren. In § 26 der Neufassung wurde festgelegt, dass die Honorare entweder nach § 28 oder § 29 zu berechnen sind.

§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)
Die Regelung wurde aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)
Die Vorschrift wurde aus dem verbindlichen Teil gestrichen. Der bisherige § 57 ergänzte die Leistungsphase 8 des § 55, in dem nur die Bauoberleitung erfasst war. Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der § 57 in den Absätzen 1 und 2.
Die örtliche Bauüberwachung ist nunmehr nicht Bestandteil der Leistungen des § 42 neu oder § 46 neu. Die Leistungen werden informativ unter den Besonderen Leistungen weiter geführt.

§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
Die Vorschrift wurde in § 9 des Allgemeinen Teils aufgenommen.

§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)
Die Vorschrift ist in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird.

§ 61 a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen) (Teil VIIa: Verkehrsplanerische Leistungen)
Teil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wurde aufgehoben. Die Vorschrift ist in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird.

§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)
Der geltende § 66.Absatz 1 und 3 wurde gestrichen, da die Regelung im Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde.
Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich festgelegten, anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben, für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann.
Absatz 4 ließ eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der Tragwerksplanung erforderlich ist.
Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent vorgesehen.

§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)
Die Vorschrift wurde an dieser Stelle gestrichen und in § 48 Absatz 5 n. F. eine vergleichbare Regelung neu eingefügt. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen.

(5) Übergangsregelung
Die neue Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden (§ 55 HOAI). Eine Regelung zur Anpassung bestehender Verträge, wie diese für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten der 5. Novelle (gem. § 103 Abs. 2 HOAI i. d. Fassung vom 01.01.1996) vereinbart werden konnte, besteht nicht.

III. Aktualisierung des HVA F-StB

(6) Die Umsetzung der novellierten HOAI in das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung freiberuflicher Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)" erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen jedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI sowohl in den Vordrucken als auch im Richtlinientext aktualisiert wurden. Hiermit gebe ich das HVA F-StB, Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009 bekannt (s. Anlage 3).

(7) In den "Leistungsbildern" der novellierten HOAI sind für folgende Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten:

• Flächenplanung
- Bauleitplanung (Teil 2, Abschnitt 1)
- Landschaftsplanung (Teil 2, Abschnitt 2)

• Objektplanung
- Gebäude und raumbildende Ausbauten (Teil 3, Abschnitt 1)
- Freianlagen (Teil 3, Abschnitt 2)
- Ingenieurbauwerke (Teil 3, Abschnitt 3)
- Verkehrsanlagen (Teil 3, Abschnitt 4)

• Fachplanung,
- Tragwerksplanung (Teil 4, Abschnitt 1)
- Technische Ausrüstung (Teil 4, Abschnitt 2).

(8) Für folgende Beratungsleistungen, die in der bisherigen HOAI verbindlich geregelt waren, sind in der Anlage 1 der novellierten HOAI unverbindliche Regelungen als Orientierungshilfe enthalten:

• Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 1, Ziff. 1.1 (ehemals Teil VI))

• Thermische Bauphysik (Anlage 1, Ziff. 1.2 (ehemals Teil X))
- Wärmeschutz

• Schallschutz und Raumakustik (Anlage 1, Ziff. 1.3 (ehemals Teil XI))
- Schallschutz
- Bauakustik
- Raumakustik

• Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (Anlage 1, Ziff. 1.4 (ehemals Teil XII))
- Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

• Vermessungstechnische Leistungen (Anlage 1, Ziff. 1.5 (ehemals Teil XIII))
- Entwurfsvermessung
- Bauvermessung.

(9) Folgende, bisher verbindlich geregelte Leistungen sind nicht mehr in der HOAI enthalten:

- Projektsteuerung (ehemals Teil III; § 31)
- Sonstige landschaftsplanerische Leistungen (ehemals Teil VI, § 50)
- Örtliche Bauüberwachung (ehemals Teil VII, § 57)
- Verkehrsplanerische Leistungen (ehemals Teil VIIa)
- Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik (ehemals Teil X, § 79)
- Sonstige Leistungen für Schallschutz (ehemals Teil X, § 84)
- Sonstige Leistungen für Raumakustik (ehemals Teil X, § 90)
- Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (ehemals Teil XII, § 95)
- Sonstige vermessungstechnische Leistungen (ehemals Teil XIII, § 100).

(10) Im Vorgriff auf die vorgesehene Fortschreibung des HVA F-StB gebe ich für die unter den Nrn. (7) bis (9) beschriebenen Leistungen für die Wahl des Vergabeverfahrens folgende Hinweise:

Honorar (ohne Umsatzsteuer) liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte:

a) Wenn die geforderten Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI enthalten sind (siehe Nr. (7)), keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden, keine oder unwesentliche Nebenkosten anfallen und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen.

b) Leistungen nach den Nrn. (8) und (9) sind in einem leistungsbezogenen Wettbewerb zu vergeben. Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Honorar (ohne Umsatzsteuer) liegt oberhalb der EU-Schwellenwerte:

Die Leistungen nach den Nrn. (7) bis (9) sind nach der VOF zu vergeben.

(11) Wertungsgrundsätze
Für die Wertung der angebotenen Honorare bitte ich Folgendes zu beachten:

a) Von den in der HOAI verbindlich festgelegten Honoraren für Leistungen bzw. Teilleistungen (siehe Nr. (7)) darf nur in den in § 7 Abs. (3) und (4) der HOAI genannten Ausnahmefällen abgewichen werden.

b) Wird das angebotene Honorar für Leistungen der (unverbindlichen) Anlage 1 der HOAI (Orientierungswerte) (siehe Nr. (8)) um mehr als 20 v. H. unterschritten, ist vom Bieter eine schriftliche, plausible Aufklärung über die Ermittlung des Honorars zu verlangen. Anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen ist zu prüfen, ob das Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall ist das Angebot auszuschließen.

c) Bei den übrigen frei zu vereinbarenden Honoraren für Leistungen gemäß Nr. (9) ist zu prüfen, ob das angebotene Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung erwarten lässt. Eine Aufklärung des Honorars ist dann durchzuführen, wenn das Honorar des Mindestbietenden das nächst höhere Honorarangebot um mehr als 20 v. H. unterschreitet.

(13) Informationspflicht gemäß § 101a GWB
Das novellierte GWB ist zum 24.04.2009 in Kraft getreten. Nunmehr sind die Bestimmungen zur Bieterinformation bei EU-weiten Ausschreibungen, die bislang im § 13 der Vergabeverordnung integriert waren, in den neuen § 101a des GWB aufgenommen worden. Gleichzeitig erfolgte eine inhaltliche Anpassung an die EU-Rechtsmittelrichtlinie. Infolge dieser Änderungen musste auch der Richtlinientext des Abschnitts 1.4 sowie die diesbezüglichen Vordrucke des HVA F-StB angepasst werden. Diese Unterlagen sind in dem als Anlage 3 beigefügten Sofortpaket enthalten.

(14) Dokumentation der Vergabe
Der gesamte Vergabeverlauf, insbesondere die Wahl des Vergabeverfahrens, die Auswahl der Bewerber sowie die Wertung der Angebote, ist in einem Vergabevermerk. nachvollziehbar zu dokumentieren.

IV.

(15) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, das HVA F-StB Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009 auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bauverwaltungen eine entsprechende Anwendung empfehlen würden.

(16) Druck und Vertrieb der Fortschreibung wurde dem FGSV Verlag Köln, übertragen. Das Druckstück sowie die CD-ROM des Sofortpakets hat der FGSV Verlag mit mir abgestimmt und wurde von mir freigegeben.

(17) Der FGSV Verlag wird Ihnen das Sofortpaket auf Wunsch in der gleichen Stückzahl wie bei der Erstausgabe und den folgenden Fortschreibungen gegen gesonderte Rechnung übersenden. Entsprechende Anfragen sowie eventuelle Wünsche nach weiteren Exemplaren bitte ich zu richten an:

FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, Tel.: 02236/384630, Fax: 02236/384640.

(18) Zusätzlich werde ich die Richtlinientexte des aktuellen HVA F-StB als pdf-Datei, die Vordrucke als Word-Datei auf der Homepage des BMVBS veröffentlichen. Sie können unter dem Pfad BMVBS/Verkehr/Straße/Straßenbau/Vergabehandbücher/HVA F-StB eingesehen und herunter geladen werden.

(19) Die im Bezug genannten ARS Nr. 26/1999 (Bezug 1.), 27/2005 (Bezug 2.) und 24/2006 (Bezug 3.) hebe ich auf.

Im Auftrag
Prof. Dr.-Ing. Josef Kunz

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