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04.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093482

Landgericht Heidelberg: Urteil vom 12.02.2009 – 3 O 315/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 O 315/08
verkündet am 12. Februar 2009

Landgericht Heidelberg
3. Zivilkammer

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009 durch XXX

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9835,46 Euro vom 27.11.2008 hinsichtlich der Beklagten Ziff. 1 und 2 und vom 29.11.2008 hinsichtlich der Beklagten Ziff. 3 bis einschließlich zum 01.12.2008 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56,60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 43,40% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 900,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1200,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für dessen Schäden die Beklagten unstreitig zu 100% haften.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein motorisierter Krankenfahrstuhl der Marke Ligier, beschädigt. Die Reparaturkosten betragen netto 13.176,58 Euro, der Wiederbeschaffungswert brutto 8500,00 Euro und der Restwert brutto 200,00 Euro.

Für ein Sachverständigengutachten sind Kosten in Höhe von 924,04 Euro entstanden. Die Attestkosten des Klägers betrugen 15,00 Euro, weiter ist eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro unstreitig.

Nach Zustellung der Klage am 27. bzw. 29.11.2008 bezahlte die Beklagte Ziff. 3 am 02.12.2008 auf den Fahrzeugschaden 8100,78 Euro, die Sachverständigenkosten, die Attestkosten und die Auslagenpauschale, insgesamt einen Betrag in Höhe von 9059,82 Euro, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 777,64 Euro. Hinsichtlich der gezahlten Beträge haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger behauptet:

Bei dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug handele es sich um ein nicht mehr produziertes Unikat, für den es keinen Wiederbeschaffungsmarkt gebe. Aufgrund dessen gelte die Regel, dass Reparaturkosten nur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen seien, im vorliegenden Fall nicht, weil es dem Kläger unmöglich sei, ein derartiges Fahrzeug wieder zu beschaffen. Er verlangt daher die Reparaturkosten in Höhe von netto 13.170,58 Euro. Weiter begehrt der Kläger Ersatz für Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von 35,00 Euro pro Tag, insgesamt somit 490,00 Euro.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnervorteil, den Kläger den Betrag von 14.625,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Zustellung der Klage zu bezahlen abzüglich am 02.12.2008 bezahlter 9059,82 Euro.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Zustellung der Klage zu bezahlen, abzüglich am 02.12.2008 bezahlter 775,64 Euro.

Die Beklagten schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung an und beantragen im übrigen

Klageabweisung.

Sie tragen vor:

Es seit unzutreffend, dass bezüglich der Ersatzbeschaffung eines derartigen Fahrzeuges, wie es bei dem Unfall beschädigt worden sei, keine Angebote vorlägen. Dies widerspreche auch dem eingeholten Sachverständigengutachten. Da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, weil die Reparaturkosten in Höhe von netto 13.176,58 Euro 158% des Wiederbeschaffungswertes ausmachten, sei lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu erstatten. Dies mache daher lediglich 8100,78 Euro aus. Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Unikat handle. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich der Wert für die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 35,00 Euro ergeben könne. Auch könne ein Nutzungsersatz erst dann ersetzt verlangt werden, wenn die Reparatur oder Neubeschaffung tatsächlich durchgeführt würde. Eine fiktive Berechnung sei nicht möglich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Zinsanspruches für den Zeitraum vom 27. bzw. 29.11.2008 bis einschließlich 01.12.2008 begründet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Im übrigen ist die Klage unbegründet, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, weil § 251 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall eingreift, denn die Herstellung des vor dem Schadensereignis gegebenen Zustandes des Fahrzeuges ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich. Die Reparaturkosten betragen einschließlich Mehrwertsteuer 15.680,13 Euro, während der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 8500,00 Euro beträgt. Somit betragen die Reparaturkosten 184% des Wiederbeschaffungswertes. Nach ständiger Rechtsprechung liegt in unverhältnismäßiger Reparaturaufwand i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB bereits dann vor, wenn die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes ausmachen. Diese Grenze ist hier überschritten. Voraussetzung für die Anwendung von § 251 Abs. 2 BGB ist nicht, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug tatsächlich auf dem Markt wiederbeschafft werden kann. Eine derartige Einschränkung lässt sich § 251 Abs. 2 nicht entnehmen. Vielmehr ist der Wiederbeschaffungswert lediglich eine Rechengröße für die Berechnung des Geldersatzes, der im Rahmen von § 251 Abs. 2 BGB zu leisten ist. Die Vorschrift ist aber auch bei nicht wiederbeschaffbaren Einzelstücken (z.B. Kunstwerken) anzuwenden. In diesen Fällen berechnet sich der Wertersatz nach dem erzielbaren Kaufpreis ohne Eintritt des Schadens (Palandt/Heinrichs, § 251 Rdnr. 10).

Die Tatsache, dass derartige Fahrzeuge, wie es der Kläger bei dem Unfall gefahren hat, heute nicht mehr hergestellt werden, weil derartige Fahrzeuge lediglich dann ohne besondere Fahrerlaubnis gefahren werden dürfen, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in Verkehr gebracht worden sind (vgl. § 76 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung), ist bei der Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen. In der aktuell geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung ist der Begriff des Krankenfahrstuhls sehr viel enger gefasst, als dies in früheren Fassungen der Fall war (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung der aktuellen Fassung). Die dadurch bedingte Einschränkung für den Kläger, nämlich dass er derartige Fahrzeuge wie das unfallbeschädigte nur dann ohne Fahrerlaubnis und nur mit einer Prüfbescheinigung fahren durfte, wenn dieses Fahrzeug bis zum 30.06.1999 erstmals in Verkehr gebracht worden ist, ist vom Schädiger nicht zu ersetzen. Dieser Umstand kann daher für die Anwendbarkeit von § 251 Abs. 2 BGB keine Rolle spielen.

Auch die Entscheidung des Amtsgerichts Wesel, NJW 2008, 1966, ergibt nichts anderes, denn diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, wobei es insbesondere von Bedeutung war, ob der dort Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet hatte. Die Entscheidung ist daher für die Problematik des § 251 Abs. 2 BGB nicht einschlägig.

Ebenfalls unbegründet ist die Klage hinsichtlich des Nutzungsausfallersatzes, denn das Fahrzeug wurde bisher nicht repariert und auch nicht neu beschafft, so dass die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Hierbei war wegen der Erledigung der Hauptsache nach Zeitabschnitten zu differenzieren. Hinsichtlich des erledigten Teils waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, im übrigen dem Kläger, da er mit dem von ihm restlich noch geltend gemachten Anspruch unterlegen ist. Hinsichtlich des Abschnitts bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache waren daher die Kosten im Verhältnis 60 zu 40 zu Lasten der Beklagten zu verteilen, dies betraf somit die 3 Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühren der Rechtsanwälte, jeweils aus einem Streitwert von 14.625,62 Euro. In dem zweiten Abschnitt des Rechtsstreits sind lediglich noch jeweils eine 1,2 Terminsgebühr der Rechtsanwälte aus einem Streitwert von 5565,80 Euro angefallen. Diese Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen, weil er in diesem Prozessabschnitt in vollem Umfang unterlegen ist und es nur deshalb noch zu der mündlichen Verhandlung gekommen ist, weil der Kläger unbegründete Ansprüche erhoben hat. Bei Zusammenrechnung aller entstandener Gebühren und Verteilung der jeweils auf die Parteien entfallenden Anteile hiervon ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenverteilung.

Die Entscheidung über die vorläufige Verfügbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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