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27.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092892

Amtsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 22.04.2009 – 27 C 17856/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Düsseldorf

27 C 17856/06

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91 a, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:bis zum 15.03.2007: 2.459,59 Euro
ab 16.03.2007 bis zum 05.06.2007: 1.711,29 Euro
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

Die Parteien haben nach Teilrücknahme wegen einer Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit in Höhe von 748,30 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Klägerin vollumfänglich unterlegen.

Der geltend gemachte Anspruch wäre nämlich nicht fällig gewesen. Denn Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Versicherten bzw. nunmehr der Klägerin als Zessionarin gegenüber der beklagten Versicherung ist gemäß § 6 Abs. 1 MB/KK i.V.m. § 11 a.F. VVG, dass dem Versicherer alle Auskünfte vorliegen, die er verlangt und verlangen kann. Welche Auskünfte dies sind, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK und § 34 a.F. VVG.

Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Einblick in die Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung des Zedenten. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht des Versicherten, der auf eine Zurverfügungstellung der Unterlagen hinwirken muss. Hat er seine Ansprüche an den behandelnden Arzt abgetreten, ist dieser gehalten dafür zu sorgen, dass der Versicherte seinen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nachkommt.

Die Auskunftspflicht des Versicherten besteht grundsätzlich im Umfang des Erforderlichen. Die Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Beschränkung auf das objektiv unbedingt notwendige zu verstehen; der Versicherer kann vielmehr diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie nur (mittelbar oder unmittelbar) für Grund und Umfang seiner Leistung - wenn auch zu Lasten des Versicherungsnehmers - bedeutsam sein können (Prölss/Martin, 27. Aufl. § 34 VVG, Rn. 5 m.w.N.).

Daher hat die Beklagte auch einen Anspruch auf Einsicht in die ihr nicht zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen. Sie muss sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung, auch im Hinblick auf die inhaltliche Präzision der durch die Klägerin gegebenen Antworten, ist nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen möglich (Prölss/Martin, 27. Aufl. § 9 MB/KK, Rn. 1; so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2007, Az. 3 O 431/02).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ohne Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindungserklärung könne sie die Behandlungsunterlagen nicht herausgeben, eine solche liege aber nicht vor und die Erklärung aus dem Jahr 1950 erfasse den vorliegenden Fall nicht mehr, kann dies dahinstehen. Denn die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers umfasst auch die Pflicht, die Ärzte zu Auskünften an den Versicherer zu ermächtigen, nötigenfalls durch individuelle Ermächtigung gegenüber dem Arzt und nicht nur durch Aushändigung einer formularmäßigen Schweigepflichtsentbindungserklärung an den Versicherer (Prölss/Martin, 27. Aufl. § 9 MB/KK, Rn. 1 m.w.N.). Soweit die Klägerin nunmehr - sei es durch Abtretung, sei es durch eine andere vertragliche Konstruktion - die Rechte des Zedenten geltend macht, muss sie im Innenverhältnis zum Versicherten darauf hinwirken, dass dieser seinen Obliegenheiten nachkommt. Tut er dies nicht, treffen sie die nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung.

RechtsgebietVersicherungsrecht VorschriftenVVG, ZPO, MB/KK

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