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04.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092828

Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 20.02.2009 – 12 C 9433/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


12 C 9433/08
20.02.2009
Amtsgericht Nürnberg

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schröder ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

ENDURTEIL:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 206,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2008 zu bezahlen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 206,37 gemäß § 3 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 2 StVG und § 249 BGB.

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2008 der sich in Nürnberg ereignet hat. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges. Die Beklagte ist die Haftpflichtversichrung des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges.

Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfertigen, welches als voraussichtliche Netto-Reparaturkosten EUR 2 304,21 netto ausgewiesen hat. Die Wertminderung wird in dem Gutachten auf EUR 75,00 festgesetzt.

Die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 206,37 bezahlt wobei der Sachverständige dem Kläger eine Rechnung in Höhe von EUR 609,16 gestellt hat. Der Differenzbetrag in Höhe der EUR 206,37 steht noch im Streit.

Die Kosten für ein Kraftfahrzeug-Sachverständigengutachten sind als Schadensersatz im Haftpflichtschadensfall gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Im Einklang mit den schadensrechtlichen Grundsatz wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es nach herrschender Rechtsprechung so, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kraftfahrzeug-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn dieses überhöht ist. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Etwas anderes käme nur bei einem Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht, für die hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Im Verhältnis zum Schädiger ist es nicht Aufgabe des Geschädigten Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung nicht der Geschädigte.

Der Geschädigte muss sich nicht auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen mit der Beklagten verweisen lassen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die berechneten Gutachterkosten so hoch sind, dass auch bei unerfahrenen Geschädigten wie dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen mussten.

Die von dem Kläger beauftragten Sachverständigen für sein Gutachten abgerechneten Kosten entsprechen der BEVSk Honorarbefragungen der Gruppe III. Das Grundhonorar liegt deutlich unter dem Honorar-Korridor wobei hier die Schadenshöhe zuzüglich der Wertminderung bis zu einer Grenze von EUR 2 550,00 zu berücksichtigen war und damit bei EUR 402,78 liegt.

Die Fahrtkosten und die Fahrtkosten waren unbestritten. Auch für Büromaterial können Gebühren hier erhoben werden. Die Kosten für die Lichtbilder-Duplikate durfte der Sachverständige abrechnen. Die Entscheidung wieviele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat der Sachverständige zu treffen. Die Fertigung der hier vorliegenden 18 Lichtbilder ist nicht unangemessen hoch. Sie dokumentieren sowohl den Schaden als auch die Identität des begutachteten Fahrzeuges. Dies wird deutlich an dem Röhmer Kindersitz der in dem Gutachten als Sonderausrüstung aufgeführt war und daher abzulichten war.

Die Kosten für die Handakte sind ebenfalls zu tragen.

Die klägerische Forderung ist damit vollumfänglich begründet.

Die Klage war in vollem Umfang damit zuzusprechen, so dass die Beklagte den
Differenzbetrag zu erstatten hat.

Die Zinsen waren unbestritten und folgen aus §§ 280, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 206,37 festgesetzt.

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