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03.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092467

Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 09.01.2008 – 2 U 413/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 U 413/07
Verkündet am: 09.01.2008

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

....

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###,
Richter am Amtsgericht Dr.### und
Richter am Oberlandesgericht ###

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts - 8 O 1935/05 - vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Architektenhonorar, das die Klägerin, eine Architektin, von der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, für Architekturleistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Fachmarktzentrum ### in R### begehrt.

Hinsichtlich der Einzelheiten der umfangreichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 11.06.2007 verwiesen.

Zusammengefasst liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um das innerstädtische Baugebiet in R### "Altes Kino /O###". Seit langem beabsichtigt die Stadt R###, diesen Bereich baulich zu entwickeln. Die Stadt führte deshalb im Jahre 2000 einen Wettbewerb zur Entwicklung eines Nutzungskonzeptes durch. Die Klägerin, die seinerzeit noch mit einem Mitgesellschafter in der Rechtsform einer GbR handelte - die GbR wurde im Jahr 2003 aufgelöst und das Projekt seither von der Klägerin allein betrieben -entwickelte einen ersten Entwurf sowie ein Modell. Nach einigen Präzisierungen wurde die seinerzeitige GbR der Klägerin als Entwicklungsträger sowie ein weiteres Unternehmen als Projektpartner benannt. Dieser Projektpartner stieg im Jahr 2002 aus dem Gesamtprojekt aus; daraufhin suchten die Klägerin und ihr seinerzeitiger Mitgesellschafter einen Investor sowie Mieter für das von ihr entworfene Fachmarktzentrum.

Spätestens Anfang 2004 gab es erste Kontakte zwischen den Parteien. Dabei ging es darum, ob die Beklagte bereit sei als Investor aufzutreten und das streitgegenständliche Gewerbegrundstück zu entwickeln. Hierzu konnte sich die Beklagte zunächst nicht entschließen. Hintergrund hierfür war, dass vor einer Entwicklung des Grundstücks noch wesentliche Hürden zu nehmen waren: Zum einen befand sich auf dem Gelände noch ein sog. Sperrgrundstück, das zunächst von der Stadt R### zu erwerben gewesen wäre, um eine einheitliche Planung überhaupt vornehmen zu können. Zum anderen kam eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung für ein Verbraucherzentrum nur dann in Betracht, wenn durch die Stadt R### auf Grundlage eines noch zu erarbeitenden Vorhaben- und Erschließungsplanes (V+E-Plan) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB verabschiedet würde, da eine Genehmigung im Rahmen des § 34 BauGB nicht möglich war.

Die Klägerin entwickelte den Bauentwurf in Abstimmung mit dem Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt R### so weiter, dass im Ergebnis im März 2004 mit der Erstellung des V+E-Planes begonnen werden konnte. Die hierzu erforderliche Vorplanung bezüglich des Entwurfs war bereits mit der Beklagten abgestimmt worden.

Im Mai 2004 fragte die Klägerin bei der Beklagten nochmals konkret an, ob diese nunmehr bereit sei, als Investor zu fungieren. Nach Abstimmung mit der Beklagten stellte die Klägerin am 10.06.2004 diese offiziell als Investor beim Bürgermeister der Stadt R### vor.

Danach wurde der Entwurf zum V+E-Plan in enger Abstimmung mit der Beklagten weiter konkretisiert; im Juni 2004 begann die Beklagte sodann auf Grund einer von der Klägerin erstellten Mieterliste, Mietinteressenten für das Gewerbeobjekt zu suchen und Mietverträge vorzubereiten.

Am 01.07.2004 kaufte die Stadt R### sodann das noch vorhandene Sperrgrundstück in Vorbereitung auf einen Verkauf des gesamten Geländes an einen Investor.

In der Folgezeit wurde der V+E-Plan von der Klägerin in Absprache mit der Beklagten weiterentwickelt; am 14.09.2004 stellte sich der Geschäftsführer der Beklagten persönlich beim Bürgermeister der Stadt R### vor.
Die endgültige Fassung des V+E-Plans wurde am 27.09.2004 im Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt R### vorgestellt und gebilligt mit der Maßgabe, dass die Stadt einen Durchführungsvertrag und einen Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten vorbereiten solle in Vorbereitung für die Genehmigung des V+E-Planes. Am 29.09.2004 übergab die Klägerin sodann die gebilligten Planungsunterlagen an die Beklagte und übersandte dem Zeugen W### als Mitarbeiter der Beklagten einen Formularvertrag für Architektenleistungen sowie ein Honorarangebot für sämtliche Planungsleistungen. Bei einem folgenden Telefonat mit dem Zeugen W### gab dieser zu bedenken, dass sich die Beklagte wohl nicht binden wolle, bevor der V+E-Plan formell verabschiedet und rechtskräftig sei; man könne aber über eine stufenweise Beauftragung nachdenken.
Daraufhin übersandte die Klägerin am 04.10.2004 ein erneutes Honorargebot und einen Vorschlag über die Vereinbarung zur gemeinsamen Projektentwicklung.
Am 08.10.2004 wurde der V+E-Plan durch den Stadtrat der Stadt R### bestätigt.

Am 13.10.2004 kam es zu einem Besprechungstermin der Klägerin bei der Beklagten, wobei diese eine Entwurfsänderung wünschte, die die Klägerin sodann erarbeitete und der Beklagten am 19.10.2004 zukommen ließ.

Auf Grund der immer dichter werdenden Zusammenarbeit drängte die Klägerin nun nachhaltig darauf, eine vertragliche Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit und ihre Honoraransprüche zu schließen. Über den Zeugen W### wurde am 02.11. deshalb eine Besprechung für den 10.11.2004 verabredet.

Am 10.11.2004 fand eine solche Besprechung zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten und den Zeugen K### und W### statt, worüber ein auf den 12.11.2004 datiertes Protokoll gefertigt wurde. Dieses Protokoll enthält unter "Pkt. B R###, ###Straße/A.-S###-Straße, ### /altes Kino, 01: Architekturvertrag" folgenden Inhalt: "J. S### bietet folgende Möglichkeiten an:

a) 90.000 € für die Planungsstufen 1 - 4 incl. des Vorhabens- und Erschließungsplanes;

b) zusätzliche Leistung ohne Entgelt, eine Bauvoranfrage mit Abstimmung aller bebauungsrelevanten Tatsachen in der ###straße"
und darüber hinaus weitere Überlegungen dazu, wie ab der Planungsstufe 5 zu verfahren sei, wobei für die Klägerin hier nur eine evtl. Meistbietungsgarantie vorgesehen war.

Bei der Besprechung am 10.11.2004 war der Klägerin zudem von der Beklagten ein Mustervertrag vorgelegt worden, der ein umfangreiches Vertragswerk darstellte, den die Klägerin in der Folgezeit nicht akzeptiert hat.

In der Folgezeit wurde die Klägerin umfangreich in die Planungsarbeiten mit einbezogen. So erfolgte am 24.01.2005 eine Zuarbeit der Klägerin für die Beklagte zur Erstellung des Durchführungs- und Kaufvertrages mit der Stadt R###, nachdem sich die Beklagte entschieden hatte, das Bauvorhaben durchzuführen und als Investor aufzutreten. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin auch zur Prüfung von Verträgen und Unterlagen aufgefordert.

Am 28.01.2005 übersandte die Klägerin dem Zeugen W### und der Beklagten einen neuen Entwurf eines Architektenvertrages verbunden mit einem Honorarangebot. Daraufhin bat der Zeuge W### die Klägerin, diesen Vertrag nach den Vorstellungen der Beklagten anzupassen.
Am 04.02.2005 übersandte die Klägerin erneut ein Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages mit einem überarbeiteten Honorarangebot, nachdem es am 02.02.2005 zu einer erneuten persönlichen Unterredung zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten - unter Teilnahme des Zeugen W### - gekommen war, deren Inhalt im Bezug auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien streitig ist.

Am 08.03.2005 erbat der Zeuge W### erneut eine Überarbeitung ihres Vertragsentwurfes; dem folgend übersandte die Klägerin ihrerseits am 10.03.2005 wiederum einen überarbeiteten Vertragshonorarentwurf. Nochmals am 23.03.2005 kam es zu einem erneut überarbeiteten Angebot.

Am 31.03.2005 schließlich übersandte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben, das von den Mitarbeitern W### und K### unterzeichnet war. Darin wurde der Klägerin mitgeteilt, dass mit der Stadt R### alle Voraussetzungen für die Realisierung ihres Bauvorhabens geklärt seien.
Des Weiteren enthält das Schreiben folgenden Text:
"Wie bereits besprochen, erhalten sie vorbehaltlich des Ankaufs und Realisierung des Vorhabens ### für Ihre erbrachten und noch zu erbringenden Planungsleistungen und sonstigen Leistungen (diese müssen noch rechtsverbindlich in einem abschließenden Honorarvertrag geregelt werden) einschließlich der Erstellung und Durchsetzung des V+E-Planes ein Gesamthonorar i.H.v. 90.000,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Kürze erhalten Sie auch den überarbeiteten Vertragsentwurf von unserer Seite zurück."

In der weiteren Folge wurden am 29.04.2005 sämtliche notwendigen Verträge zwischen der Beklagten und der Stadt R### abgeschlossen. Am 12.05.2005 wurde schließlich der von der Klägerin erarbeitete V+E-Plan im Stadtrat beschlossen, zudem kam es an diesem Tag zu einem Vorhabenträgerwechsel von der Klägerin auf die Beklagte.

Obwohl es über den gesamten Zeitraum zu keinem schriftlichen Vertragsschluss bzw. einer Vertragsdokumentation kam, leistete die Beklagte bereits Zahlungen an die Klägerin.

Am 08.11.2004 hatte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung für die Erstellung von Vermietungsplänen über brutto 5.000,00 € gestellt, die am 06.12.2004 von der Beklagten gezahlt wurde.

Unter dem 20.05.2005 hatte die Klägerin eine Teilrechnung über 24.000,00 € brutto als 2. Teilrechnung gestellt und auf ihre bisherigen Planungsleistungen Bezug genommen. Hierauf zahlte die Beklagte jedoch nicht, sondern verlangte eine Änderung der Rechnung. Diese erfolgte dergestalt, dass eine erneute Rechnung über 15.689,66 € zzgl. MwSt = 20.000,00 € erstellt wurde, die am 03.06.2005 von der Beklagten sodann gezahlt wurde.

Unter dem 10.06.2005 stellte die Klägerin der Beklagten eine dritte Teilrechnung über 60.577,00 € brutto für die Leistungen der Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 HOAI auf der Grundlage eines Pauschalhonorars von 90.000,00 €. Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt.
Am 13.09.2005 bot die Beklagte der Klägerin lediglich einen Vergleichvertrag an, nach dem sie der Klägerin für die gesamten erbrachten Leistungen unter Anrechnung der auf die 2. Teilrechnung gezahlten Leistungen 75.000 EUR zahlen wollte; diesem Vergleich hat die Klägerin nicht zugestimmt.

Die 3. Teilrechnung ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Nachdem eine Zahlung auf die 3. Teilrechnung nicht erfolgte, wurden von der Klägerin keine Leistungen mehr für die Beklagte erbracht.
Unstreitig zwischen den Parteien ist jedoch, dass nach Beendigung der Zusammenarbeit eine Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben erteilt und das Bauvorhaben von der Beklagten ausgeführt wurde.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei ein entsprechender Architektenvertrag mit Honorarvereinbarung zustande gekommen, auf dessen Grundlage sie die Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 Abs. 3 HOAI erbracht und entsprechend der vorgelegten Rechnung ordnungsgemäß abgerechnet habe. Die Beklagte schulde ihr den klagegegenständlichen Betrag daher aus Vertrag.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.577,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 17,5% p. a. hieraus seit dem 25.06.2005 sowie 20 EUR vor-gerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte bestreitet eine Vertragsbeziehung zur Klägerin. Sie bestreitet weiter, dass die Klägerin die Leistungen der Phasen 1 - 3 erbracht habe. Die erfolgten Zahlungen seien nicht auf Grund eines Vertrages zwischen den Parteien gezahlt worden, sondern nur für bis zur Rechnungslegung erbrachte und von der Beklagten akzeptierte Leistungen. Des Weiteren sei die Beklagte auf die Leistungen der Klägerin überhaupt nicht angewiesen gewesen, da sie einen eigenen angestellten Architekten habe. Auch greift die Beklagte die Abrechnung der Höhe nach an, da die Klägerin insoweit keine hinreichenden Angaben zu den anrechenbaren Baukosten gemacht habe.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass nicht nur ein vertraglicher Honoraranspruch der Klägerin fehlt, sondern ihr auf Grund des Sachverhaltes auch weder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache vollumfänglich - unter Teilabweisung einen Teil der Zinsforderung betreffend - stattgegeben.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Architekten- und Honorarvertrag bestanden habe und der Klägerin auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustünde. Es hat jedoch die Voraussetzungen der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB angenommen.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 30.04.2007 (6 O 1935/05) die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sämtlichen erbrachten Leistungen - die Hauptleistung der Leistungsphase 1 - 3 wird ohnehin bestritten - in die Akquisitionsphase der Klägerin fallen würden, für die ein Honorar nicht anfiele und demzufolge auch eine Bereicherung ausscheide; zudem fehle es an einer ziel- und zweckgerichteten Vermehrung des Vermögens der Beklagten, da die Klägerin jedenfalls im Bereich des V+E-Planes im Interesse der Stadt und nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Insofern ist die Beklagte sogar der Meinung, im Zusammenhang mit der Zahlung auf die 2. Teilrechnung einen eigenen Kondiktionsanspruch zu haben, mit dem sie auch die Aufrechnung erklärt.

Schließlich sei die Genehmigungsplanung auch ohne Zugrundelegung von Vorarbeiten der Klägerin durch den bei ihr - der Beklagten - angestellten Architekten N### erstellt worden. Es fehle insofern in jeglicher Hinsicht an einer Bereicherung der Beklagten.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin den geltend gemachten Honorarbetrag dem Grunde und der Höhe nach schuldet.

Hinsichtlich der Begründung liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts seitens der Klägerin jedoch nicht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern ein vertraglicher Honoraranspruch vor.

1.
Vorab festzustellen ist, dass das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass entgegen dem Bestreiten der Beklagten die Klägerin hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, dass sie über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinaus die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gem. § 15 HOAI für den Gebäudekomplex in der ### erbracht hat.
Zutreffend hat das Landgericht unter Hinweis auf OLG Frankfurt BauR 1982, 600, 601 ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast mit der Behauptung der Leistungserbringung schlüssig genügt hat. Dies folgt - auch unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, BauR 1981, 401, 404 - daraus, dass aus dem Gesamtzusammenhang und den unstreitig festgestellten Tatsachen, insbesondere dem Umstand, dass der Beklagten nach der Zusammenarbeit mit der Klägerin für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass die Klägerin als die mit den Vorarbeiten zur Baugenehmigung befasste Architektin die Leistungsphasen 1 bis 3 nach § 15 HOAI tatsächlich erbracht hat. Auch bis 3 nach § 15 HOAI tatsächlich erbracht hat. Auch angesichts der konkret dargelegten Befassung der Klägerin mit entsprechenden Planungsaufgaben und des eigenen Vortrags der Beklagten, ihr angestellter Architekt N### habe nur Restarbeiten in der Leistungsphase 3 erbracht, bestehen keine Zweifel an der Leistungserbringung durch die Klägerin. Hiergegen kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Bestreiten der Leistungserbringung bzw. der Behauptung durchdringen, sie habe an einer solchen Leistung gar kein Interesse gehabt. Angesichts der erforderlichen, komplexen Planungsleistung, die vorliegend der Erstellung genehmigungsfähiger Bauunterlagen bedurfte, ist es gänzlich ausgeschlossen, dass die Beklagte die später durch ihren eigenen Architekten N### besorgte Genehmigungsplanung ohne Rückgriff auf umfangreiche Vorarbeiten des V+E-Planes und weiterer Vorplanungen erstellt haben könnte. Ihr Bestreiten, dabei auf Leistungen der Klägerin zurückgegriffen zu haben, hätte daher substantiiert werden müssen mit der Angabe, woher sie die zwingend erforderlichen Vorplanungen erhalten haben will. Die Beklagte hat die von der Klägerin konkret dargelegten Planungen zum V+E-Plan sowie weitere Planungen, die der Leistungsphase 1-3 nach § 15 Abs. 3 HOAI zuzuordnen sind, entgegengenommen und zur Erstellung der weiterführenden Genehmigungsplanung verwendet.
Die steht auch in Einklang mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2005, in dem die Beklagte der Klägerin ausdrücklich die Honorierung auch für bereits erbrachte Planungsleistungen in Aussicht stellt und schließlich auch aus dem Vergleichsangebot der Beklagten vom 13.09.2005, in dem der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen immerhin 75.000 EUR - statt der vorher im Raume stehenden 90.000 EUR - geboten wurden. Hätte die Klägerin keine verwertbaren Leistungen für die Beklagte erbracht, wären diese Angebote nicht nachzuvollziehen.

2.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es vorliegend zwischen den Parteien auch zum Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages gekommen, so dass die Klageforderung vertraglich und nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet ist.

Das Landgericht setzt sich hinsichtlich der Frage eines Vertragsschlusses zunächst zutreffend mit einzelnen, zwischen den Parteien stattgefundenen Ereignissen auseinander und verneint insofern auch zu Recht einen auf einen Einzeltermin bzw. ein einzelnes Ereignis bezogenen Vertragsschluss. So sind die Feststellungen des Landgerichts, mit denen es einen Vertragsschluss sowohl am 10.11.2004 als auch am 02.02.2005 verneint, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hat es als entscheidend gegen einen auf einen Einzeltermin bezogenen Vertragsschluss sprechend festgestellt, dass dem unstreitigen Sachverhalt nach vielfach verschiedene Vertragsangebote sowie Honorarangebote zwischen den Parteien wechselten, ohne dass es im Ergebnis zu einer - offenbar von beiden Seiten beabsichtigten - schriftlichen Fixierung kam.

Das Landgericht übersieht indes, dass ein Vertragsschluss nicht zwingend auf einen bestimmten Termin fixiert sein muss, sondern sich auch durch Invollzugsetzung eines verabredeten Leistungsaustausches ergeben kann.

Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass die in § 4 Abs. 1 HOAI angeordnete Schriftform für die Honorarvereinbarung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages ist § 125 BGB und auf ihn bezogen auch § 126 BGB, die die Nichtigkeit eines Vertragsschlusses bei Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Formabrede anordnen, gelten nämlich nur dann, wenn die Formanordnung nach ihrem Sinn und Zweck tatsächlich als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist. Dies ist indes bei § 4 Abs. 1 HOAI nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1989, 222) dient das Schriftformerfordernis in diesem Falle seitens des Auftragnehmers allein zur Beweiserleichterung bezüglich des Abschlusses und Inhaltes der Gebührenvereinbarung und bezüglich des Auftraggebers zum Schutz vor unkalkulierbaren Forderungen des Auftragnehmers. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt daher bei mündlichen Beauftragungen unter Einschluss einer Honorarvereinbarung nicht dazu, dass keine wirksame vertragliche Abrede bestehen würde, sondern allein dazu, dass zum Schutz des Auftraggebers der Auftragnehmer lediglich nach der gesetzlichen Gebührenuntergrenze nach dem Gebührentableau des § 16 HOAI abrechnen kann.
Insoweit bestehen also keine Bedenken dagegen, dass die Parteien vorliegend wirksam einen mündlichen Architektenvertrag geschlossen haben können.

Die Parteien waren sich spätestens zur Besprechung am 10.11.2004 darüber einig, dass die Klägerin die Leistungsphasen 1 bis 4 für den Beklagten bezüglich des Gebäudekomplexes ### erarbeiten und zudem berechtigt sein sollte, bereits erbrachte Leistungen in diese Arbeiten mit einzubringen und abzurechnen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem beklagtenseits erstellten Protokoll. Der Umfang der beabsichtigten Beauftragung einschließlich der Leistungsphase 4 wird dabei auch nicht durch den Unterpunkt e) in Frage gestellt, der vom Fall der Übernahme eines Generalunternehmers ab dieser Phase spricht. Hierbei handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da ein Generalunternehmer typischerweise erst ab Phase 5 (Bauausführung) beauftragt wird und auch bei der Alternative - die Durchführung der Maßnahme in Einzelvergabe (lit. c)) in Übereinstimmung mit der beabsichtigten Beauftragung der Klägerin - auf die Leistungsphase 5 abgestellt wird.
Darüber hinaus stand spätestens zu diesem Zeitpunkt auch ein Pauschalhonorar i.H.v. 90.000,00 € zzgl. MwSt. zwischen den Parteien im Raum. Diese essentiellen Eckpunkte der Beauftragung der Klägerin einschließlich der Honorierung wurde über die folgenden Zeiträume auch nicht in Frage gestellt, wie sich namentlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2005 ergibt. Erst mit dem Vergleichsangebot vom 13.09.2005 wurde seitens der Beklagten erstmals hinsichtlich der Honorierung abgewichen, als der Klägerin für die erbrachten Leistungen hier nur noch 75.000,00 € geboten wurden.

Es ist mithin festzuhalten, dass die Parteien spätestens seit dem 10.11.2004 die Essentialia eines Architektenvertrages einschließlich seiner Honorierung bewusst und übereinstimmend geklärt hatten. Dass dabei mündlich eine wirksame Verabredung des Honorars angesichts des § 4 Abs. 1 HOAI nicht in Betracht kam, ist insofern ohne 'Belang, da insoweit das gesetzliche Mindesthonorar an die Stelle der formunwirksamen Honorarabrede treten konnte.
Wie die vielfachen Wechsel konkreter Vertragsentwürfe sodann zeigten, bestand zwischen den Parteien bezüglich eines beabsichtigten Vertragsschlusses dauerhaft Einigkeit bezüglich der Essentialien; der Dissens, der den schriftlichen Vertragschluss immer wieder verhinderte, bestand lediglich bezüglich diverser Nebenabreden.

Entgegen der beklagtenseits geäußerten Ansicht führt dieser sogenannte offene Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB jedoch nicht dazu, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen wäre. Die dortige Zweifelsregelung gilt nämlich dann nicht, wenn zwischen den Parteien ein erkennbarer Bindungswille besteht und sich der Dissens lediglich auf nicht essentielle Nebenabreden beschränkt, die durch Auslegung, namentlich dispositives Recht, zu schließen sind (BGH NJW 1997, 2671).

Ein solcher Bindungswille beider Parteien ist dabei konkludent dann anzunehmen, wenn bei Dauerschuldverhältnissen die Parteien in beiderseitigem Einvernehmen mit der Durchführung des noch unvollständigen Vertrages beginnen (BGH NJW 1983, 1727).

Genau dies ist vorliegend gegeben. Ein Architektenvertrag stellt sich von der Interessenlage her einem klassischen Dauerschuldverhältnis wie der Miete oder dem Handelsvertretervertrag angesichts der längere Zeit in Anspruch nehmenden und über verschiedene Stufen zu verwirklichenden Leistungsbeziehungen der Parteien zumindest gleich. Vorliegend waren sich die Parteien über die Essentialia von Leistung und Gegenleistung spätestens ab dem 10.11.2004 einig; diese Einigung bestand dabei über einen längeren Zeitraum - im Grunde bis zur Beendigung der Zusammenarbeit - und wurde auch seitens der Beklagten immer wieder bestätigt, etwa im Schreiben vom 31.03.2005. Auf Grund der obigen Feststellungen begannen die Parteien auch - ohne dass es auf einen konkreten Zeitpunkt ankäme - mit der sukzessiven Durchführung des noch unvollständigen Vertrages, in dem die Klägerin weitere Leistungen zur Entwicklung des V+E-Planes sowie Leistungen der Planungsphasen 1 bis 3 nach § 15 HOAI erbrachte und die Beklagte die dabei erzielten Ergebnisse in ihre weitergehende, dann von anderen ausgeführte Genehmigungsplanung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen übernahm. An dem darin zu Tage tretenden Rechtsbindungswillen auch der Beklagten kann angesichts der schließlich erfolgten Durchführung des Bauvorhabens auf Grund der Planungsleistungen der Klägerin kein ernsthafter Zweifel bestehen.
Angesichts dessen scheitert die Annahme eines sukzessiven Vertragsschlusses durch Beginn der Erbringung der vertraglichen Leistungen auch nicht -wie die Beklagte meint - daran, dass die Parteien vorab die vertragliche Schriftform für den in Aussicht genommenen Architektenvertrag verabredet hätten. Auch diesbezüglich ordnet § 154 Abs. 2 BGB an, dass der Vertrag nur im Zweifel nicht geschlossen sein soll, solange er der Schriftform ermangelt. Wie schon bezüglich der fehlenden Einigung zu den Nebenabreden besteht aber auch hier angesichts der einvernehmlichen Aufnahme der Vertragsdurchführung kein Zweifel daran, dass es den Parteien gerade nicht auf die Einhaltung der an sich gewollten Schriftform ankam. Insbesondere die Beklagte durfte wohl nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Planungsleistungen für den Fall, dass der schriftliche Vertrag nicht zu Stande kommen sollte, ohne Gegenleistung erbringen wollte.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der in den Essentialia von beiden Parteien gewollte Vertrag ungeachtet dessen, dass über Nebenabreden keine Einigung erzielt wurde, einvernehmlich und mit beiderseitigen Bindungswillen ins, Werk gesetzt wurde, somit ein konkludenter Vertragsschluss vorliegt, ohne dass es dabei auf die Fixierung zu einem konkreten Termin angekommen wäre.

Der somit gegebene sukzessiv geschlossene mündliche Architektenvertrag beinhaltete seitens der Klägerin für das konkrete Projekt ### neben der V+E-Planung die Erbringung der Planungsphasen 1-4 nach § 15 Abs. 3 HOAI und seitens der Beklagten die Honorierung dieser Planungsleistungen. Die bezüglich der Honorierung bestehende Übereinkunft entfaltet zwar -worauf schon hingewiesen wurde - hinsichtlich der vereinbarten Pauschalierung keine Wirksamkeit, was aber die Honorierungspflicht der Beklagten als solches nicht in Frage stellt. Zu ihrem Schutz ist insofern von der unteren gesetzlichen Gebührengrenze auszugehen.

3.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des durch die Beklagte zu zahlenden Honorars für die hier allein im Raume stehende Erbringung der Planung des V+E-Planes und der Planungsphasen 1-3 nach § 15 abs. 3 HOAI kann ungeachtet dessen, das das Landgericht diese Berechnung unter der Maßgabe der ungerechtfertigten Bereicherung vorgenommen hat, auf diese zurückgegriffen werden, da insoweit derselbe Maßstab anzulegen ist.

Das Landgericht hat insofern ausführlich darlegt, dass das begehrte Honorar der Klägerin - die bei der Rechnungserstellung von dem nicht wirksam vereinbarten Pauschalhonorar ausging - noch hinter dem zurückbleibt, was sie bei Zugrundelegung des gesetzlichen Mindesthonorars zu fordern berechtigt wäre.
Sofern die Beklagte diesbezüglich den Ansatz der anrechenbaren Kosten durch das Landgericht moniert, geht dies mangels Substantiierung ins Leere. Die Beklagte wäre insofern gehalten gewesen, unter Angabe konkreter Zahlen detailliert darzulegen, warum der Kostenansatz der Klägerin, den sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat, zu hoch sein soll. Da das Bauwerk zwischenzeitlich vollendet ist, wäre ihr dies auch ohne Weiteres möglich gewesen.

Im Ergebnis begehrt die Klägerin mithin zu Recht von der Beklagten die Zahlung des Honorars für ihre vertraglich erbrachten Planungsleistungen.

Die gegen die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten gerichtet Berufung hat damit in der Sache keinen Erfolg und war dem gemäß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Senat hat vielmehr eine Einzelfallentscheidung getroffen, die sich in Übereinstimmung mit der einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB § 154 Abs. 1, § 631; HOAI § 4 Abs. 1, 4

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