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08.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092201

Amtsgericht Dresden: Urteil vom 20.08.2008 – 556 IN 273/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Dresden

Aktenzeichen: 556 IN 273/02

Insolvenzgericht

Beschluss

Dresden: 20.08.2008

In der Insolvenzsache XXX

1. Der Schuldnerin wird für das Erinnerungsverfahren gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 23.07.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.

2. Ihr wird Rechtsanwalt XXX als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

3. Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom 06.08.2008 wird die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 23.07.2008, mit der diese den Antrag der Schuldnerin auf Bestimmung eines Termins gem. § 300 Abs. 1 InsO versagt hat, aufgehoben.

4. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung binnen drei Wochen zu bestimmen.

Gründe:

Das Landgericht Dresden hat in vorliegender Sache mit Beschluss vom 11.06.2008, 5 T 507/08 darauf hingewiesen, dass der Termin zur Geltendmachung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO und zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO nunmehr anzuberaumen sei und in der Verfügung des Amtsgerichts vom 10.03.2008 genannte Hinderungsgründe nicht mehr entgegenstünden.

Die Schuldnerin hat begehrt, einen derartigen Termin zu bestimmen.

Mit Verfügung vom 23.07.2008 lehnte die Rechtspflegerin die Terminbestimmung ab und begründete dies damit, dass die Schlussrechnung, bzw. eine Zwischenabrechnung durch den Verwalter dem Gericht noch nicht vorläge, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verfahren evtl. nach § 207 InsO einzustellen sei.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist, worauf das Landgericht ausdrücklich hingewiesen hat, der Termin zu bestimmen. Dies gelte auch für den Fall, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der Rechtspflegerin ist zuzugeben, dass der Schlusstermin grundsätzlich aus Zweckmäßigkeitsgründen mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zusammen abgehalten wird. Dies ist jedoch nicht zwingend. Das Gericht ist zudem in der vorliegenden Sache an die ausdrücklich mitgeteilte Rechtsauffassung des Langgerichts gebunden.

Dieser Entscheidung des Landgerichts widerspricht die Verfügung vom 23.07.2008, die infolgedessen aufzuheben war. Ein Zeitraum von drei Wochen erscheint angemessen und ausreichend, dem Begehren der Schuldnerin Rechnung zu tragen.

Da die Kosten der Erinnerung nicht von § 4a InsO erfasst werden, steht der Schuldnerin für die im Zusammenhang mit der Erinnerung anfallenden Anwaltskosten Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach §§ 4 InsO, 114 ZPO zu.

Auch ohne Einreichung eines Vermögensverzeichnisses für den Prozesskostenhilfeantrag ist aufgrund der amtsbekannten Vermögensverhältnisse der Schuldnerin die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren, § 115 ZPO.

Die Beiordnung eines Anwalts folgt aus § 121 ZPO. Sie ist erforderlich, damit die Schuldnerin ihre Rechte im Verfahren sachgerecht wahrnehmen kann.

Soweit die Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.08.2008 davon ausgeht, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung der Rechtspflegerin nicht ergangen sei, vermag sich der dies überprüfende Richter dieser Auffassung nicht anzuschließen. Eine in diesem Sinne rechtsmittelfähige Entscheidung ist auch die Verfügung der Rechtspflegerin, mit der diese einen ausdrücklich gestellten Antrag ablehnt. Die Voraussetzungen der Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG müssen zur Wahrung der Rechte der Schuldnerin, Art. 19 Abs. 4 GG, entsprechend Anwendung finden.

Sofern die Rechtspflegerin von dem Insolvenzverwalter vor dem Termin eine Zwischenabrechnung benötigt, hat dieser ausreichend Gelegenheit, diese innerhalb von drei Wochen dem Gericht vorzulegen, zumal die Rechtspflegerin gegenüber dem Verwalter am 23.07.2008 eine Vierwochenfrist zur Einreichung der Schlussrechnung gesetzt hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

RechtsgebietRestschuldbefreiungVorschriften§ 290 ZPO

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