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25.06.2009 · IWW-Abrufnummer 092046

Finanzministerium Niedersachsen: Erlass vom 02.11.2007 – S 4500 - 149 - 39 2


Grunderwerbsteuer;


Steuerfreiheit von nach § 1 Abs. 2a sowie Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgängen bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 12.10.2006 - II R 79/05- BStBl. 2007 II S. 409 entschieden, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sind. Der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steht danach nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2a GrEStG den Grundstücksübergang fingiert, während der Schenkungsteuer die freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile an die Erwerber unterliegt. Denn Zweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs, trotz unterschiedlicher rechtstechnischer Anknüpfungspunkte, mit Grunderwerbsteuer einerseits und Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer andererseits zu vermeiden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder führt diese Rechtsprechung zu folgenden Erlassänderungen:

1.
Der zur Ergänzung der Tz. 10 des gleich lautenden Ländererlasses vom 26.02.2003 (BStBl. I S. 271) zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 und StÄndG 2001 ergangene Erlass vom 7.06.2005 - Az. w.o.- wird ersatzlos aufgehoben.

2.
Im Erlass vom 7.06.2005 - S 4514 - 6 - 39 2 - zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG werden die Ausführungen zur Nichtanwendung der personenbezogenen Befreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 GrEStG aufgehoben.
Der erste Halbsatz in Abschnitt a Absatz 3 wird daher wie folgt gefasst:
„In allen Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG findet die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung, ...“.
In Abschnitt b wird Absatz 3 nach dem Wort „hier“ um den Zusatz „in den Fällen des§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG “ ergänzt.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Rechtsgebiet(e):GrEStG Vorschriften:§ 1 Abs 2 GrEStG 1983, § 1 Abs 3 GrEStG 1983, § 3 GrEStG 1983, § 6 GrEStG 1983, VV BW FinMin 2007-10-11 3-S 450.1 / 6

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