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25.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091716

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.04.2009 – 4 K 2597/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verkündet am: 24. April 2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 K 2597/08

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Kraftfahrzeugsteuer, AO/FGO-Sachen

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2009 durch XXX
für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt wird und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.

Der Kläger ist ein Ortsverein des bundesweit tätigen ...Hilfsdienstes e.V.. Er ist seit dem 12. April 2007 Halter des am 12. August 2003 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KH-M 3111. Das Fahrzeug, ein VW-Transporter, ist zur Nutzung mit 9 Sitzplätzen zugelassen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf Motorhaube, Heckklappe und den beiden Fahrzeugseiten sind Schriftzüge „Name des Hilfsdienstes“ angebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür zudem direkt unterhalb der Seitenscheiben Schriftzüge „Notfallvorsorge Ort des Hilfsdienstes“. Am 5. Mai 2007 erließ der Beklagte einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er für die Zeit ab dem 12. April 2007 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 431,-- € festsetzte (Bl. 20 Kraftfahrzeugsteuerakte).

In seinem Antrag vom 7. Mai 2007 auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG gab der Kläger an, dass das Fahrzeug ausschließlich bei Unglücksfällen und im Katastrophenschutz (Kats) als Einsatzfahrzeug für einen leitenden Notarzt (LNA), den Organisationsleiter Rettung (Org.-Leiter), den Leiter der Schnelleinsatzgruppe Kats (Leiter SEG), für Notfalleinsätze in der Krisenintervention und zum Transport eines Anhängers bei einem Massenunfall eingesetzt werde. Es sei durch den Einbau eines Sicherheitsfunkgeräts und das Mitführen von Einsatzwesten für die genannten Personen bzw. Einsatzbereiche besonders an den Verwendungszweck angepasst (Bl. 3 Kraftfahrzeugsteuerakte). Am 5. Juni 2007 teilte der Kläger telephonisch mit, dass noch der Einbau eines besonderen Funktisches an Stelle der ersten Rückbank erfolge; entsprechende Lichtbilder wurden am 29. Juni 2007 vorgelegt (Bl. 7, 9 - 11 Kraftfahrzeugsteuerakte). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 2007 die beantragte Steuerbefreiung ab, da das Fahrzeug nicht z.B. durch Auffahrrampen für Rollstühle besonders an den Einsatzzweck angepasst sei; der Einbau eines Funktisches sei hierfür nicht ausreichend (Bl. 12 Kraftfahrzeugsteuerakte). Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass das Fahrzeug, wie auch aus dem geführten Fahrtenbuch zu ersehen sei, ausschließlich im Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen und im Rettungsdienst eingesetzt werde. Es sei nicht nur mit blauem Blinklicht und Sondersignaleinrichtung, sondern auch mit entsprechender Beschriftung und Ausstattung versehen. Hierzu zähle die Sicherheitsfunkausstattung auf dem 2- und 4-Meterband und die mitgeführte Einsatzbekleidung für den LNA und den Org.-Leiter. Der fest installierte Tisch diene der Nutzung des Kartenmaterials und dem Ausfüllen von Anhängekarten für Verletzte. Das Fahrzeug werde daher nicht als Mannschaftstransportwagen (MTW), sondern ausschließlich bei der Abarbeitung von Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes genutzt. Eine Auffahrrampe für Rollstühle sei für den Einsatzzweck nicht erforderlich und würde den für den Einsatzzweck erforderlichen Platz einschränken. Für Mannschaftstransporte stünden zwei weitere, vom Bund bzw. dem Kreis gestellte Fahrzeuge zur Verfügung, so dass die Anschaffung eines weiteren MTW auf Kosten der Hilfsdienst-Organisation unsinnig wäre (Bl. 14 - 15 Kraftfahrzeugsteuerakte). Das Fahrzeug entspreche der Ausstattung nach DIN 75080; das Land habe bisher kein eigenes Kraftfahrzeug für diesen Zweck, deshalb müsse die Organisation es stellen (Bl. 29 Kraftfahrzeugsteuerakte). Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 legte der Kläger zum Nachweis der DIN-Ausstattung des Fahrzeugs Kopien aus dem „Handbuch des Rettungswesens - Notarzt-Einsatzfahrzeug“ vor (Bl. 41 - 42 Kraftfahrzeugsteuerakte), außerdem Kopien des für das Fahrzeug geführten Fahrtenbuchs (Zeitraum bis 13. August 2008; Bl. 43 51 Kraftfahrzeugsteuerakte). Hierzu gab der Vertreter des Klägers an, dass er versucht habe, in dem Fahrtenbuch die Kürzel auszuschreiben und zu ergänzen (Bl. 40 Kraftfahrzeugsteuerakte). Er bot an, das Fahrzeug zwecks Besichtigung durch den Beklagten vorzuführen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 3 Nr. 5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit sei, solange sie ausschließlich für die dort genannten steuerlich begünstigten Zwecke, u.a. den Katastrophenschutz, verwendet würden. Voraussetzung sei, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sein. Bei Fahrzeugen, die nicht auf den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband zugelassen seien, sei weitere Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung an den Verwendungszweck angepasst seien. Das Fahrzeug des Klägers erfülle die genannten Voraussetzungen nicht. Es sei bereits nicht zu erkennen, dass es ausschließlich zur Verwendung für einen der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten begünstigten Zweck gehalten werde. Zwar habe der Kläger dies so vorgetragen, damit sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch oder insbesondere für andere, nicht begünstigte Zwecke verwandt werde. Das Fahrzeug sei ein serienmäßiger Kleinbus, der in gleicher Ausstattung von Gewerbetreibenden oder kinderreichen Familien zum Personen- und Lastentransport eingesetzt werde. Der Bereich Katastrophenschutz und der Einsatz bei Unglücksfällen und im Rettungsdienst stelle nur einen Ausschnitt aus den vielfältigen Aufgabenbereich des Klägers dar. Da das Fahrzeug keine besondere Ausstattungen aufweise, die eine Verwendung nur im begünstigten Bereich zuließen, sei davon auszugehen, dass es für alle Aktivitäten des Klägers eingesetzt werde. Auch durch Vorlage des Fahrtenbuches habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Katastrophenschutz verwendet werde. So seien laut Fahrtenbuch auch steuerschädliche Fahrten durchgeführt worden, beispielsweise Fahrten zu Aus- und Fortbildungen und zu Sitzungen, zum Kauf von Material, „Bewegungsfahrten“ und Fahrten zu Besichtigungen und zum Materialtransport. Nur aus der Kennzeichnung des Fahrzeugs mit den Hilfsdienst-Schriftzug und der Aufschrift „Notfallvorsorge Bad Kreuznach“ könne nicht auf eine Verwendung des Fahrzeugs allein in einen der von § 3 Nr. 5 KraftStG begünstigten Bereiche geschlossen werden. Schließlich fehle es an der erforderlichen Anpassung des Fahrzeugs an die spezifischen, von § 3 Nr. 5 KraftStG geforderten Verwendungszwecke. Nach Entfernen der Außenbeschriftung und geringen Umbaumaßnahmen könnte das Fahrzeug ohne Einschränkungen von Gewerbebetrieben oder Privatpersonen genutzt werden. In gleicher Weise sei es für alle Verwendungszwecke der Organisation des Klägers geeignet. Die vorgenommenen Umbau- bzw. Einbaumaßnahmen hinsichtlich des Arbeitstisches und der Funkgeräte seien nicht ausreichend, dem Fahrzeug den ausschließlichen Charakter eines Katastrophenschutzfahrzeuges zu verleihen. Durch den Umbau seien keine Geräte zu Hilfsmaßnahmen fest mit dem Fahrzeug verbunden worden. Auf den übrigen Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 52 - 58 Kraftfahrzeugsteuerakte) wird verwiesen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass dem Beklagten nachgewiesen worden sei, dass das Fahrzeug ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt werde, dass diese Zweckbestimmung äußerlich erkennbar sei und dass das Fahrzeug dieser Zweckbestimmung entsprechend nach Bauart und Ausstattung angepasst sei. Dem Beklagten sei angeboten worden, das Fahrzeug zu besichtigen; dies habe er abgelehnt und stattdessen die Vorlage des Fahrtenbuchs verlangt. Das Fahrzeug sei äußerlich durch das blaue Blinklicht und die Beschriftung „Notfallvorsorge“ für den Einsatz im Katastrophenschutz erkennbar; zudem würde im Einsatzfall die Aufschrift „Notarzt“ mittels magnetischer Tafeln beidseitig auf den Seitenteilen des Fahrzeugs angebracht. Die Einrichtung sei dem besonderen Verwendungszweck angepasst. Die Mittelbank sei seit Indienststellung aus dem Fahrzeug herausgenommen, an dieser Stelle sei ein Funktisch eingebaut. Das Fahrzeug sei mit Sicherheitsfunkausstattung versehen, im Kofferraum sei die Ausstattung eines Notarzteinsatzfahrzeugs nach DIN 75079 fest installiert. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Katastrophenschutzstrukturen neu gefasst. Danach bedürfe jede Einheit im Katastrophenschutz eines Führungsfahrzeugs. Es sei nicht abzusehen, dass der originäre Träger des Katastrophenschutzes, die Kreisverwaltung, derartige Fahrzeugs für die Schnelleinsatzgruppen des Katastrophenschutzes zur Verfügung stelle. Daher würden die Name des Hilfsdiensts als Organisation dieses Fahrzeug bereitstellen, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werde. Dies werde vom Ministerium des Inneren und für Sport genauso gesehen, daher liefen Gespräche zwischen diesem Ministerium und dem Finanzministerium hinsichtlich der Steuerbefreiung entsprechender Fahrzeuge. Eine Steuererhebung widerspreche somit Sinn und Einsatz des Fahrzeugs. Die ablehnende Einspruchsentscheidung beziehe sich auf Eintragungen im vorgelegten Fahrtenbuch. Fahrten zur Ausbildung, zum Einsatz und zum Materialeinkauf zwecks Ausbau und Ausstattung des Fahrzeugs seien notwendig, zumal alle Dienste ausschließlich von ehrenamtlichem Personal durchgeführt würden. Somit müsse das Fahrzeug auch zum Baumarkt mitgenommen werden, um dort passende Einbauteile zu finden und einzukaufen. Ausbildungen und Fortbildungen im Katastrophenschutz sowie Besprechungen im Ministerium zur Konzeption und zum Einsatz seien erforderliche Maßnahmen für den Einsatz von Menschen und Fahrzeugen im Katastrophenschutz. Das Fahrzeug werde auch von daher zu steuerbefreiten Zwecken eingesetzt. Es habe erst nach und nach den DIN-Vorschriften entsprechend ausgestattet werden können. Zwar hätten die Materialien nach DIN bereits bei Anschaffung des Fahrzeugs vollständig zur Verfügung gestanden, die notwendigen Arbeiten hätten aber von ehrenamtlichem Personal durchgeführt werden müssen, der Einbau habe erst geplant und die erforderlichen Materialien hätten - auch im Baumarkt - besorgt werden müssen. Das Fahrzeug werde ausschließlich für Dienste der Notfallvorsorge eingesetzt, also für die Ausbildung der Hilfskräfte, der Bevölkerung und den tatsächlichen Einsatz, entweder - je nachdem - für den Notarzt, den Org.-Leiter oder für eine Einsatzleitung. Dafür müsse das Fahrzeug flexibel einsetzbar sein. Es sei nach DIN wie ein Notarzteinsatzfahrzeug ausgestattet, das im Rendezvousverfahren den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe. Daher müsse auch die steuerliche Behandlung wie bei diesen Fahrzeugen vorgenommen werden. Ohne dieses Fahrzeug könnten im Einsatzfall weder der LNA, der Org.-Leiter noch der Leiter SEG die Einsatzstelle erreichen und dem vom Gesetzgeber gewünschten Dienst tun. Von daher stehe der Dienst ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Der Kläger beantragt,
den das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... betreffenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 5. Mai 2007, den Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für dieses Fahrzeug die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist zu Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2008 und trug zunächst ergänzend vor, dass das betreffende Fahrzeug nach seiner Ausstattung nicht ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendbar sei. Die bloße Erkennbarkeit für den Einsatzzweck im Katastrophenschutz reiche nicht aus. Das Fahrzeug könne nach seiner Art und Ausstattung auch für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden. Die vorgenommenen Umbauten seien nicht geeignet, dem Fahrzeug den äußerlichen Charakter eines Fahrzeugs ausschließlich für den Katastrophenschutz zu geben. Die Eintragungen im Fahrtenbuch bestätigten zudem, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für den Katastrophenschutz eingesetzt werden, sondern auch zu sonstigen, steuerschädlichen Fahrten.

Der Kläger wurde mit Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2009 aufgefordert, das Fahrtenbuch im Original vorzulegen und für jede einzelne Fahrt den Verwendungszweck detailliert zu erläutern. Zudem sollten Lichtbilder des Fahrzeugs vorgelegt werden. Auf die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder und Erläuterungen hierzu (Bl. 22 - 31 Prozessakte) und den Inhalt des Fahrtenbuchs wird verwiesen. Unter Bezugnahme auf die im Klageverfahren vorgelegten Lichtbilder führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2009 aus, dass nach diesen Bildern das Fahrzeug äußerlich als Notarztwagen gekennzeichnet sei. Weiterhin sei zu erkennen, dass verschiedene spezifische Ausstattungsgegenstände teils fest eingebaut seien (Defibrillationsgerät), teils lose mitgeführt würden (Koffer, verschiedene Arztutensilien etc.). Die vorgenommenen Umbaumaßnahmen seien nach einem Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2009 (Az.: S 6205 - B - 08-278 - 446) als ausreichend anzusehen. Der Nachweis einer ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs für begünstigte Zwecke sei allerdings nicht erbracht. Da mit dem Fahrzeug nach dem vorgelegten Fahrtenbuch auch zu einem wesentlichen Teil steuerschädliche Fahrten (zur Aus- und Fortbildung, zum Bauhaus, Bewegungsfahrten, Fahrten zu Sitzungen, zu Besichtigungen und zum Materialtransport) durchgeführt worden seien, lägen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht vor.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 wurde das vom Vertreter des Klägers auf dem Parkplatz des Gerichts abgestellte Fahrzeug in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3 Nr. 5 KraftStG liegen nicht vor.

Nach der genannten Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden (1.). Weitere Voraussetzung – für alle Halter derartiger Fahrzeuge – ist, dass diese äußerlich als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind (2.). Für Fahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband, sondern z.B. auf eine gemeinnützige Organisation zugelassen sind, kommt hinzu, dass sie ihrer Bauart und Einrichtung nach den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sein müssen (3.). Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Fuhrpark gemeinnütziger Organisationen in erheblichem Umfang Fahrzeuge (z.B. Lastkraftwagen und Kleintransporter) vorhanden sein können, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG nicht in Betracht kommt, wird deutlich durch die Existenz des ab 1. Januar 2000 in die Vorschrift eingefügten § 3 Nr. 5a KraftStG. Hiernach kann für Fahrzeuge von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt werden. Die Einfügung dieser zusätzlichen Befreiungsvorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG nur geringe Anforderungen zu stellen wären.

Keine der drei genannten Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

1.) Nach dem Vortrag des Klägers soll das Fahrzeug sowohl im Bereich des Katastrophenschutzes (als Einsatzfahrzeug für den Org.-Leiter) als auch im Rettungsdienst (als Notarzteinsatzfahrzeug) genutzt werden. Unter „Katastrophenschutz“ sind die Maßnahmen zur Verhinderung, Abwehr und Beseitigung von Katastrophen und ihren Folgen zu verstehen (vergl. „Wörterbuch des Zivil- und Katastrophenschutzes“ der Ständigen Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz, http://www.nokrima.de/WB-SKK.pdf ). Der Begriff „Katastrophe“ beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch ein folgenschweres Unglück. Im engeren Sinne ist damit ein Ereignis gemeint, das Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Maße schädigt oder gefährdet. Kennzeichnend ist eine derart gravierende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass sie nur durch den Einsatz der für den Katastrophenschutz bereitgehaltenen Einheiten und Einrichtungen beseitigt werden kann (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rz. 41; vergl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Katastrophe , Stand 27. April 2009). Eine „Katastrophe“ („über das Großschadensereignis hinausgehendes Ereignis mit einer wesentlichen Zerstörung oder Schädigung der örtlichen Infrastruktur, das im Rahmen der medizinischen Versorgung mit den Mitteln und Einsatzstrukturen des Rettungsbereichs alleine nicht bewältigt werden kann“) geht damit bereits von der Definition her über den Bereich der „Ersten Hilfe“ („medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung des Notrufs“), des „Massenanfalls“ („Notfall mit größerer Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, der mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann“) und des „Großschadensereignisses“ („Ereignis mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen und/oder erheblichen Sachschäden“) hinaus (Definitionen in DIN 13050 „Rettungswesen - Begriffe“, Stand 02-2009). Der „Rettungsdienst“ (nach DIN 13050: Notfallrettung und Krankentransport) ist, wie auch die anderen in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Einsatzbereiche, gekennzeichnet durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes, durch den einem akuten Notfall begegnet werden soll. In Betracht kommen nur Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung von Menschen aus solchen Gefahren geboten erscheinen (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rz. 43). Nur gelegentliche Einsätze von Fahrzeugen in Fällen, in denen unmittelbare (Lebens-)Gefahr besteht, begründen kein nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerfreies Halten (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936). Dass es sowohl bei Katastrophenschutz- als auch bei Rettungseinsätzen um Hilfeleistung in akuten Notlagen gehen muss, schließt nach Auffassung des Senats eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG aus, wenn das Fahrzeug für vorbeugende Maßnahmen verwandt wird (vergl. Strodthoff, a.a.O., § 3 KraftStG Rz. 41), aber auch, wenn nur ein loser Zusammenhang der Fahrzeugnutzung mit Einsätzen im Katastrophen- oder Rettungsdienst besteht. Hiervon geht der Senat aus, wenn das Fahrzeug außerhalb eines „echten“ Einsatzes lediglich als Transportmittel für Personen und Material genutzt wird, z.B., wenn Zweck der Fahrt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Besprechung ist, die auch mit jedem normalen Pkw erreicht werden könnte. Eine Ausnahme sieht der Senat nur in den Fällen, in denen das Fahrzeug selbst im Mittelpunkt der Fortbildung steht, z.B. bei einer speziellen Katastrophenübung einer oder mehrerer Einheit(en) mit ihrem/ihren Fahrzeug(en).

Die Nachweispflicht vor die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs für steuerbegünstigte Zwecke trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger, da er die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer begehrt. Soweit Unklarheiten über den Zweck einzelner Fahrten verblieben, geht dies zu seinen Lasten.

Nach den vorgenannten Kriterien ist nur bei einer der insgesamt 77 im Fahrtenbuch für den Zeitraum 7. Mai 2007 - 8. Februar 2009 dokumentierten Fahrten eine Nutzung im Bereich des Katastrophenschutzes erkennbar, da hier das Fahrzeug im Rahmen einer kooperativen Übung eingesetzt wurde (11. August 2007, Übung M.O.U.T - Village“, vergl. Eintrag in der Bildergalerie auf der Homepage des Klägers, a.a.O.). Bei einer weiteren Übung „Rhein in Flammen“ am 5. Dezember 2007 erscheint ein solcher Zusammenhang möglich, bei einer anderen Fahrt kann nach der Fahrtenbucheintragung „Zuh. Notfalleinsatz“ eine Zuordnung zum Bereich „Rettungsdienst“ zumindest nicht ausgeschlossen werden (1. Oktober 2007), wenn auch in allen Fällen klare Angaben fehlen. Für eine größere Anzahl von Fahrten ist den Eintragungen nicht zu entnehmen, welchem konkreten Zweck diese Fahrten gedient haben. Bezeichnungen wie „Lehrgang für Mod. der AV21“ (8. Mai 2007), „MP StK gGmbH + e.V.“ (29. Mai 2007), „Dienstfahrt“ oder „Bewegungsfahrt“ (23. Juli und 4. August 2007), „Treffen Leiter Einsatzdienste DGS“ (27. Oktober 2007), „Ausbildung“ (22. Januar 2008), „San.D.“ (1. August 2008), „KH - Ö-W - KH“ (26. November 2008) oder „SEG-Bespr.“ (5. und 8. Februar 2009) reichen nicht aus, den Zweck der Fahrt zu charakterisieren und möglicherweise einem der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Bereiche zuzuordnen. Der Kläger war mit Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2009 aufgefordert worden, jede einzelne Fahrt detailliert zu erläutern. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Die von seinem Vertreter an einigen Stellen des Fahrtenbuchs angebrachten Bemerkungen wie „Ausbildung“,„TEL bei Sandienst“, „Ausbildung Kats“, „Bespr. Kats“ oder „Orgl.-Einsatz“ sind nicht geeignet, für das Gericht Klarheit über den Inhalt und Ablauf des Einsatzes oder der Besprechung zu verschaffen. Zudem ergibt sich aus der Entwicklung der Angaben des Klägervertreters zu einer am 27. September 2007 durchgeführten Fahrt Anlass zu erheblichen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Ergänzungen der Fahrtenbucheintragungen. Ausweislich der „Bildergalerie“ auf der Homepage des Klägers besuchten die Angehörigen der Ortsgruppe der Klägerin am 27. September 2007 als Dankeschön für den Einsatz bei der Fußball-WM 2006 auf Einladung eines Landtagsabgeordneten eine Plenarsitzung im Landtag und das ZDF-Sendezentrum in Mainz. Die Eintragung im Fahrtenbuch für diesen Tag lautet „KH - Mainz Lt - KH / Besichtigung Lt“. Der Vertreter des Klägers hatte diesen Eintrag handschriftlich ergänzt um „Bespr. bei Leitstelle MZ“. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 nach dem Zweck der Fahrt befragt, gab er an, dass eine Leitstelle des Katastrophenschutzes in Mainz besichtigt worden sei. Auf weitere Frage, ob es sich um eine Besichtigung des Landtags gehandelt haben könne, verneinte er dies zunächst, erklärte dann aber nach Vorhalt eines auch ihn zeigenden Lichtbilds aus der „Bildergalerie“ (Bl. 52 Prozessakte), dass im Landtag eine Besprechung zum Thema Katastrophenschutz stattgefunden habe und dass sie deshalb dorthin gefahren seien (Anm.: Ausweislich des Protokolls dieser Landtagssitzung (http://www.landtag.rlp.de/Internet-DE/med/9a5/9a56033b-fcb1-1611-a3b2-171bf983c6ea, 11111111-1111-1111-1111-111111111111) spielte der Katastrophenschutz an diesem Tag in den Debatten keine Rolle; das Wort „Katastrophe“ wurde nur in einem Redebeitrag als Wertung eines anderen Redebeitrags verwandt). Er bestritt zunächst, dass dieses Bild auch ihn bei der Besichtigung des ZDF zeige, räumte aber schließlich nach Vorhalt eines weiteren Lichtbildes, das ihn in der Gruppe unter dem Schriftzug „ZDF Sport“ zeigt (Bl. 53 Prozessakte) ein, dass auch das ZDF besichtigt worden sei. Dieses Verhalten zeigt für den Senat, dass die Angaben des Klägers, soweit in ihnen eine Verwendung des Fahrzeugs im steuerbegünstigten Bereich dargestellt wird, nicht ohne weiteres übernommen werden können, sondern der Verifizierung durch weitere, detaillierte Angaben und durch Unterlagen bedürften.

Auch eine detailliertere Darstellung der einzelnen Fahrten würde allerdings nichts daran ändern, dass die Angaben im Fahrtenbuch klar belegen, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend als universelles Mittel zum Personen- und/oder Lastentransport zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwandt wurde. Nach den vorgenannten Definitionen sind z.B. weder der Mainzer Rosenmontagszug und ähnliche Veranstaltungen (4. Februar 2008, s. auch 31. Januar und 2. Februar 2008) noch der Deutsche Katholikentag in Osnabrück (21. Mai 2008, Fahrtstrecke: 899 km) als „Katastrophe“ einzuordnen; die dort und bei anderen Gelegenheiten (z.B. am 27. Mai und 1. August 2008) von Mitgliedern des Klägers unter Verwendung des streitbefangenen Fahrzeugs geleisteten allgemeinen Sanitätsdienste sind auch nicht als Rettungsdienst zu qualifizieren, da das Fahrzeug und seine Besatzung in diesen Fällen nicht zu einem Notfalleinsatz gerufen wurden, sondern präventiv zur Absicherung von Veranstaltungen durch Vorhalten eines Sanitätsdienstes unterwegs waren. Deutlich wird dies in dem Bericht auf der Homepage des Klägers (a.a.O.. „Aktuelles“) über den Einsatz beim Katholikentag, der hiernach ohne besondere Vorkommnisse ablief; die meisten Behandlungen seien auf Grund kleiner chirurgischer Verletzungen und Erschöpfung der Pilger notwendig geworden. Das „Johannesfest“ (23. Juni 2007: Personentransport (Ergänzung des Vertreters des Klägers: „i.R. Einsatzleitung“); 20. Juni 2008: Materialtransport) stellt sich nicht als Ziel eines Notfalleinsatzes dar, sondern als das eigene „Betriebsfest“ des Klägers (vergl. Homepage des Klägers, a.a.O., „Aktuelles“). Fahrten zu Lehrgängen und Fortbildungen (z.B. 8. Mai, 1. Juni, 9. November, 3. Dezember 2007, 21. Februar 2008), zum Qualitätsmanagement-Audit in Paderborn (21. Mai 2007, Fahrtstrecke: 836 km) und zu Sitzungen und Treffen (z.B. 20. September, 27. Oktober, 23. und 24. November 2007, 13. Februar, 7. März, 12. April, 13. September, 17., 18. und 21. Oktober, 3. Dezember 2008, 21. Januar, 5. und 8. Februar 2009) könnten selbst dann nicht als Einsätze im Katastrophenschutz oder im Rettungsdienst qualifiziert werden, wenn der - fehlende - Nachweis einer ausschließlichen Thematik der Veranstaltung in diesen Bereichen erbracht wäre. Die „Einsatzbesprechung“ am 29. November 2008 in Bad Wimpfen (Fahrtstrecke: 333 km) erweist sich nach den Eintragungen auf der Homepage des Klägers lediglich als Treffen der Ortsleitung und des Führungskreises zur Besprechung der Projekte und Einsätze des Jahres 2009, u.a. der baulichen Veränderungen im Haus des Hilfsdienstes. Hinzu kommen zahlreiche Fahrten, bei denen der steuerschädliche Zweck noch deutlicher als bei den Fahrten zu Fortbildungen und Besprechungen zu Tage tritt, wie Personen- oder Materialtransporte (z.B. 18. Oktober 2007, 12. und 14. Mai 2008, 10. und 29. Januar 2009), Fahrten zur Abholung anderer Fahrzeuge oder zur Pannenhilfe (9. November, 24. Dezember 2007, 8. Januar 2009), zum Einkauf für eine Weihnachtsfeier (16. Dezember 2007, Fahrtstrecke: 180 km), zur Post (21. Dezember 2007), zum Transport von Reifen für andere Fahrzeuge (18. Juli 2008) oder zur Abholung einer Kehrmaschine aus Düsseldorf (6. August 2008, Fahrtstrecke: 487 km).

Jede einzelne dieser Fahrten reicht aus, das Merkmal der „ausschließlichen“ Verwendung im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zu widerlegen. Die Vielzahl der steuerschädlichen Fahrten macht jede Überlegung, ob trotz einer nur geringfügigen schädlichen Verwendung die Steuerbefreiung gewährt werden könnte, hinfällig.

2.) Die Art der äußeren Merkmale, welche die Widmung des Fahrzeugs erkennbar machen, ist nicht bestimmt. Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs (etwa bei einem herkömmlichen Krankenwagen) oder einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben. Hierbei kann es sich auch um mehrere Einzelmerkmale handeln, die sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vergl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1988 – VII R 144/85BStBl II 1988, 904). Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug für einen bestimmten der in der Vorschrift genannten begünstigten Zwecke (z.B. „Katastrophenschutz“) gekennzeichnet ist (vergl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 – VII B 72/02BFH/NV 2002, 1180). Lassen die äußeren Merkmale lediglich eine Zuordnung des Fahrzeugs zu einer gemeinnützigen Organisation erkennen, genügt dies nicht, wenn diese Organisation auch Zwecke verfolgt, die nicht im Katalog des § 3 Nr. 5 KraftStG enthalten sind (vergl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 2005 4 K 2829/03, EFG 2005, 1230). Das streitbefangene Fahrzeug ist nicht nach dem äußeren Anschein als allein für Zwecke des Katastrophenschutzes oder eines anderen in § 3 Nr. 5 KraftStG benannten steuerbegünstigten Einsatzbereichs bestimmt zu erkennen. Der Kläger ist ein Ortsverein des ....-hilfsdienstes e.V., der nach § 2 seiner Satzung ....... seine Aufgaben u.a. in der Ausbildung und dem Einsatz in Erster Hilfe, im Sanitäts- und Rettungsdienst, im Zivil- und Katastrophenschutz sowie der Katastrophen- und Notfallhilfe jeder Art sieht, außerdem im Bereich der Ausbildung und dem Einsatz bei der Versorgung und Betreuung von Kranken, Behinderten, Verletzten und Sterbenden, in der Förderung der Entwicklungshilfe und der Durchführung sozialer und karitativer Aufgaben im Ausland, in der Ausbildung und dem Einsatz im karitativen und sozialen Betreuungsdienst einschließlich der Altenbetreuung, der Information über die allgemeine Situation und die Lebensumstände u.a. von Kranken, Behinderten und Verletzten, in der Aus- und Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen für ihre Aufgaben in Familie, Kirche und Gesellschaft sowie in der Förderung der Jugendarbeit. Die auf der Homepage ....des Hilfsdienstes aufgelisteten Dienstleistungen der Organisation umfassen neben Aufgaben im Katastrophenschutz und Rettungsdienst u.a. die Durchführung offener Jugendarbeit, den Betrieb von Wohnheimen, Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Mahlzeiten- und Fahrdiensten für Senioren, Hospizarbeit, den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen und Wallfahrten, aber auch den Cateringservice für Veranstaltungen. Die eigene Homepage des Klägers ..... befindet sich zwar noch größtenteils „im Aufbau“, es sind allerdings bereits Untergliederungen für die Darstellung von Leistungen in den Bereichen Rettungsdienst/ Krankentransport, Erste-Hilfe-Ausbildung, Hausnotruf, Aus- und Fortbildung, Sanitätsdienst, Schulsanitätsdienst, Katastrophenschutz, Kocheinsätze und Versorgungsdienst sowie Therapiehundestaffel vorgesehen. All dies zeigt, dass sowohl die Tätigkeit des Klägers als auch der ihm übergeordneten Dachorganisation ein vielfältiges Spektrum umfasst, bei dem der Katastrophenschutz und die anderen in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten begünstigten Aufgaben auch nach der Auffassung des Klägers und seiner Dachorganisation nur einen Teilbereich darstellen. In allen Tätigkeitsbereichen des Klägers ist die Verwendung eines zum Personen- und Lastentransport universell einsetzbaren Fahrzeugs möglich und teilweise notwendig. Allein daraus, dass ein Fahrzeug auf den Kläger zugelassen ist und dass die Zugehörigkeit zur Organisation des Klägers durch entsprechende Namenszüge auf dem Fahrzeug kenntlich gemacht wird, lässt sich damit nicht auf eine spezifische und ausschließliche Verwendung in einem nach § 3 Nr. 5 KraftStG begünstigten Bereich schließen.

Auch aus der äußeren Gestaltung des Fahrzeugs im Übrigen ist ein solcher Verwendungszweck nicht zu erkennen. Nach den vorgelegten Lichtbildern (Lichtbilder 4 - 6a, 8, 10, 13 und 28, Bl. 23, 24, 26 und 30 Prozessakte) und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme entspricht die Form der Karosserie des Fahrzeugs dem Serienmodell des VW-Transporters Modell T 5, wie es auch von Gewerbebetrieben und Privatpersonen mit erhöhtem Platzbedarf genutzt wird; eine weiße Grundlackierung ist auch bei sonstigen Fahrzeughaltern weit verbreitet. Die Beschriftung auf der Fahrzeugfront beschränkt sich allein auf den Namen der Hilfsorganisation und ihr Logo ohne Hinweis auf einen spezifischen Verwendungszweck. Die Heckklappe weist neben der von dem Kläger vergebenen - für einen Außenstehenden nichtssagenden - Ordnungsnummer des Fahrzeugs nur den Namen „....“ samt Wappenschild und einen Hinweis auf die Internetadresse „....“ auf. Auf den Fahrzeugseiten ist neben dem Namen und Wappenschild der Organisation und der Ordnungsnummer des Fahrzeugs lediglich direkt unter dem unteren Rand der Fenster von Fahrer- und Beifahrertür die Bezeichnung „Notfallvorsorge Bad Kreuznach“ aufgebracht. Diese nur in der Seitenansicht erkennbare Bezeichnung „Notfallvorsorge“ ist allerdings in kleinerer Schriftgröße gehalten und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Wagens und den übrigen Schriftzügen unauffällig. Zudem lässt sich der Begriff „Notfallvorsorge“ keinem der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Bereiche eindeutig und ausschließlich zuordnen. Der Begriff bezeichnet einerseits die alltägliche medizinische Versorgung von Menschen und stellt damit das Gegenstück zum Katastrophenschutz dar, der die Versorgung von Menschen in einer Großschadenslage sichern soll (Wikipedia, „Notfallvorsorge“, Stand 24. April 2009), andererseits aber auch allgemein Aktivitäten zur Vorsorge gegenüber möglichen Schadensfällen in allen Lebensbereichen (vergl. z.B. http://www.bsi.de/gshb/deutsch/baust/b01003.htm zu Sicherung von IT-Systemen und http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/netCmsFrames.aspx? PageID=429&NavIndex= zur Sicherung von Archivräumen). Bei den auf den Lichtbildern mehrfach gezeigten Hinweisschildern „Notarzt“ handelt es sich, wie von dem Kläger dargestellt, lediglich um im Einsatzfall aufgebrachte Magnetstreifen, die daher bei der Beurteilung des äußeren Eindrucks im Normalzustand nicht zu berücksichtigen sind. Nur die blaue Blinkzeichenanlage weist eindeutig auf einen möglichen Einsatz des Fahrzeugs in Notfällen hin (§ 38 Straßenverkehrsordnung (StVO)). Größe und Gestaltung dieser Anlage ähneln allerdings einem - wenn auch dicken - Dachgepäckträger; die Anlage ist damit - zumindest im ausgeschalteten Zustand - für den äußeren Eindruck des Fahrzeugs nicht prägend. Weitere Hinweise auf die Verwendung des Fahrzeugs bei Notfalleinsätzen (z.B. großflächige Lackierung in Signalfarben) sind nicht vorhanden. In der Gesamtbetrachtung der äußeren Gestaltung des Fahrzeugs sind die auf einen Einsatz des Fahrzeugs zu den in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Zwecken hinweisenden Merkmale derart unauffällig, dass nicht von einer Erkennbarkeit der Zweckbestimmung des Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Dem Fahrzeug im Straßenverkehr entgegenkommende, voraus- oder hinterherfahrende andere Verkehrsteilnehmer würden (ggf. im Rückspiegel) lediglich erkennen können, dass ein weißer VW-Bus der Hilfsdienst-Organisation unterwegs ist.

3.) Schließlich ist das Fahrzeug weder nach Bauart und Einrichtung an einen der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Einsatzzwecke angepasst. Diese einschränkende Regelung soll gerade dem Missbrauch der Steuerbefreiung bzw. unangemessen hohen Aufwendungen für die Kontrolle der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen vorbeugen (vergl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 65/02, BStBl II 2004, 528; Strodthoff, KrafStG, § 3 Rdn. 38). Ein solcher Missbrauch läge nahe, wenn praktisch jeder Pkw durch das bloße Aufbringen eines Schriftzugs und Symbols einer gemeinnützigen Organisation zum – steuerbefreiten – Einsatzfahrzeug für Katastrophenschutzkräfte o.ä. deklariert werden könnte.

Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2009 unter Bezugnahme auf einen Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2009 die Ausstattung des Fahrzeugs als ausreichend angesehen. In der auf dem genannten Erlass basierenden Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 13. Januar 2009 (Az.: S 6105 B - St 35 3) wird hierzu ausgeführt, dass § 3 Nr. 5 KraftStG entsprechend seiner Zweckbestimmung auch so genannte Führungsfahrzeuge bzw. Einsatzleitwagen im Katastrophenschutz begünstige, wenn diese zur Wahrnehmung von logistischen Führungs- und Einsatzleitaufgaben bestimmt und geeignet seien sowie äußerlich entsprechend gekennzeichnet seien. Hierunter fielen insbesondere Kleinbusse oder Transporter, die entsprechend umgebaut seien und über einen fest eingebauten Arbeitstisch und Funkgeräte verfügten. Es sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 2. August 1972 II R 43/71 (BStBl II 1972, 867) für die Steuerbefreiung unschädlich, dass es sich verkehrsrechtlich um (umgebaute) Pkw handele. Die fahrzeugbezogenen Umbauten hätten nach der Systematik des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht zur Voraussetzung, dass sie in funktionaler Hinsicht als „Büromobil“ einzustufen seien. Der Senat ist an diese Auffassung der Verwaltung nicht gebunden. Er vermag ihr auch nicht zu folgen, da sie wesentliche Kriterien des § 3 Nr. 5 KraftStG außer Acht lässt. Das in der Rundverfügung angegebene Urteil des BFH vom 2. August 1972 befasst sich inhaltlich mit Fahrzeugen, die auf eine Gebietskörperschaft zugelassen waren und dort für bestimmte Einsatzzwecke (Wegebau, Straßenreinigung oder Müllabfuhr) verwendet wurden. Für Fahrzeuge der diesem Urteil zu Grunde liegenden Art war es nach der damaligen Rechtslage (§ 2 Nr. 3 und 3a KrafStG) ebenso wie nach der heutigen Rechtslage (§ 3 Nr. 3 und 4 KraftStG) ausreichend, dass sie äußerlich als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar waren. Eine Aussage über das Erfordernis einer Anpassung von Bauart und Einrichtung an diesen Zweck spielt(e) für diese Fahrzeuggruppe wegen der Zulassung auf eine Gebietskörperschaft keine Rolle. Im hier vorliegenden Fall geht es allerdings um ein Fahrzeug einer gemeinnützigen Organisation, für das zur Vermeidung von Missbrauch und unverhältnismäßigem Kontrollaufwand (s.o.) in § 3 Nr. 5 S. 2 KraftStG die Anpassung von Bauart und Einrichtung zwingend gefordert wird. Die bloße Bestimmung und Eignung des Fahrzeugs für einen der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Zwecke reicht nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht aus. Nach Auffassung des Senats kann der Intention der Vorschrift, Missbrauch und Kontrollaufwand zu vermeiden, nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Umbau- und Anpassungsmaßnahmen eine erhebliche Änderung der Konzeption des Fahrzeugs bewirken, eine sinnvolle Nutzung des Fahrzeugs für andere als steuerbegünstigte Zwecke ausschließen sowie dauerhaft sind und nicht mit geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können.

Der Kläger hat durch seinen Vortrag den Einsatzzweck des Fahrzeugs dahingehend spezifiziert, dass es ausschließlich im Katastrophenschutz und als Notarzteinsatzfahrzeug verwandt werde. Er hat vorgetragen, dass das Fahrzeug durch den festen Einbau einer Sicherheitsfunkanlage, eines Funktisches und einer DIN-Ausstattung für den Notarzteinsatz sowie das Mitführen von Einsatzbekleidung für LNA oder Org.-Leiter an die speziellen Bedürfnisse eines Katastrophenschutzfahrzeugs, insbesondere eines Notarzteinsatzfahrzeugs oder eines Führungsfahrzeugs, angepasst sei. Die vorgelegten Lichtbilder und das Ergebnis der Inaugenscheinahme lassen demgegenüber eine dauerhafte Anpassung des Fahrzeugs an die vorgetragenen Verwendungszwecke nicht erkennen.

Das auf der Frontkonsole angebrachte Funkgerät (4-m-Band) ist so angeordnet, dass es weder besonders ins Auge fällt noch irgendeine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Serienfahrzeugs mit sich bringt (Lichtbilder 6, 7, 9, 14 und 17a, Bl. 24, 27 und 28 Prozessakte). Die nach den Lichtbildern im hinteren Fahrzeugteil an der Seitenwand angebrachten Funkeinrichtungen (Lichtbilder 10, 13 - 17 und 27, Bl. 26, 27, 28 und 30 Prozessakte) sind nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme nicht mit dem Fahrzeug verbunden, vielmehr handelt es sich um tragbare Geräte. Für das 2-m-Band-Funkgerät (Lichtbild 16, Bl. 27 Prozessakte) existiert nicht einmal eine Halterung, vielmehr wird dieses Gerät nur auf den Fahrzeugboden gestellt. Bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs am 24. April 2009 war dieses mobile 2-m-Band-Gerät nicht „an Bord“. Der Vertreter des Klägers erklärte hierzu, dass das Gerät, ebenso wie die Einsatzbekleidung, aus dem Fahrzeug genommen worden sei, da das Fahrzeug an diesem Tag wegen der Vorführung bei Gericht nicht zur Durchführung von Notarzteinsätzen zur Verfügung stehe. Diese Einschränkung hinsichtlich der Mitführung der angeblich fest installierten Funkeinrichtung im hinteren Fahrzeugteil sowie der Einsatzbekleidung betrifft allerdings eine Vielzahl von Fahrten, in denen das Fahrzeug zur Fahrt zu Fortbildungsveranstaltungen und zu Transporten außerhalb des Ortsbereichs des Klägers eingesetzt wurde (s.o.). Selbst bei Mitnahme der Geräte in den auf den Lichtbildern gezeigten Positionen ist zudem eine nahezu uneingeschränkte Nutzung des Raumes vor der hinteren Sitzbank möglich.

Die Nutzung des Fahrzeugs wird auch nicht durch den eingebauten „Funktisch“ dauerhaft beeinträchtigt. Bei dem Tisch handelt es sich um ein einfaches, in jedem Baumarkt erhältliches Leimholzbrett, das lediglich mit zwei Blechwinkeln an der linken Seitenwand des Fahrzeugs befestigt ist und auf der rechten Seite durch 2 Metallrohre zum Boden hin abgestützt ist (Lichtbilder 10, 13 - 15 und 17, Bl. 26 - 28 Prozessakte, Bl. 10, 11 Kraftfahzeugsteuerakte). Wie die Inaugenscheinnahme zeigte, sind die Blechwinkel nur mit jeweils 2 einfach und schnell zu lösenden Schrauben an der Seitenwand des Fahrzeugs angebracht, das Brett liegt auf diesen Winkeln auf und ist mit jeweils 2 Schrauben pro Winkel fixiert. Die Füße des Tisches stehen in den zur Befestigung der mittleren Sitzbank dienenden Vertiefungen des Bodens des Fahrgastraumes und sind dort lediglich gegen ein horizontales Verschieben durch Holzkeile gesichert. Dass die dargestellte Konstruktion des Tisches den bei einem möglichen Unfall auftretenden Beschleunigungskräften einen nennenswerten Widerstand bieten würde, darf bezweifelt werden; dieser Sicherheitsaspekt ist allerdings nicht Gegenstand dieses Urteils. Für die steuerliche Beurteilung ist maßgebend, dass der Tisch mit wenigen Handgriffen wieder entfernt werden kann, wenn eine Nutzung des mittleren Fahrzeugbereichs für Personen- oder Materialtransporte erforderlich oder gewünscht wird. Nach Einschätzung der im Umgang mit Werkzeugen versierten Mitglieder des Senats ist es eine Sache von Minuten - bei Einsatz eines Akkuschraubers eher weniger - entweder die jeweils 4 Schrauben an der Seitenwand oder unter der Tischplatte zu entfernen und den Tisch aus dem Fahrzeug zu heben. Eine dauerhafte Anpassung des Fahrzeugs, egal an welchen Zweck, ist daher durch den Einbau des Tisches nicht gegeben.

Selbst wenn der Tisch dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung in der Sache. Eine spezifische Gestaltung als „Funktisch“ für Bedürfnisse des Katastrophenschutzes vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht durch die nahe dem Seitenfenster aufgeschraubte Halterung für einen der beiden auf Lichtbild 15 (Bl. 27 Prozessakte) zu sehenden Funkhörer. Der Tisch kann zwar nach seinem Erscheinungsbild auch zum Ausbreiten und Lesen von Karten genutzt werden, aber auch zu allen anderen Zwecken, für die Tische oder als Tischoberfläche zu nutzende Rückseiten von Rückenlehnen, z.B. in Campingmobilen oder Mini-Vans, gemeinhin gebraucht werden. Schließlich ist das Fahrzeug selbst mit eingebautem Tisch für den Transport von 6 Personen geeignet. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei der o.a. Fahrt zum Landtag in Mainz das Fahrzeug gerade wegen dieser Möglichkeit verwandt wurde; in weiteren Fällen, in denen als Fahrtzweck „Personentransport“ angegeben wurde (s.o.) sowie bei Fahrten zu Sanitätsdiensten, z.B. beim Katholikentag (lt. Homepage des Klägers 25 Teilnehmer aus seinem Bereich) oder beim Mainzer Rosenmontagszug (lt. Fahrtenbuch 4. Februar 2008: 4 mitfahrende Personen) liegt eine entsprechende Nutzung nahe.

Eine Nutzung für Personentransporte ist auch durch den von dem Kläger vorgetragenen Ausbau der mittleren Sitzbank nicht ausgeschlossen. Wie die Lichtbilder 16 und insbesondere 17 (a.a.O.) deutlich zeigen, sind nach wie vor sowohl die Befestigungspunkte für die mittlere Sitzbank im Boden des Fahrzeugs als auch der Sicherheitsgurt auf der linken Fahrzeugseite vorhanden und nicht etwa endgültig entfernt bzw. unbrauchbar gemacht worden, so dass die serienmäßig zum leichten Aus- und Einbau vorgesehene Bank ohne großen Aufwand wieder eingebaut werden kann. Zudem ist das Fahrzeug nach wie vor zum Betrieb mit 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrersitz) zugelassen.

Eine Verwendung des Fahrzeug für andere Zwecke innerhalb des gesamten Tätigkeitsbereichs des Klägers oder auch darüber hinaus wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass im Kofferraum eine Notarztausrüstung mitgeführt werden kann. Hier zeigen die vorgelegten Lichtbilder (Nr. 9a - 9c, 11, 18, 20, 21 und 23, Bl. 25, 26, 28 und 29 Prozessakte) und das Ergebnis der Inaugenscheinnahme deutlich, dass zur Befestigung des Defibrillationsgeräts und zur Fixierung der übrigen Bestandteile der Ausrüstung aus 5 Leimholzplatten, einem Regalwinkel und einer Metallkiste ein einfache Halterung gebaut wurde, die zwischen den Radkästen auf dem Kofferraumboden liegt und dort mittels eines Gurtbands (das durch eine der serienmäßig in den Fahrzeugboden eingelassenen Befestigungslaschen gezogen und auf dem Holzbrett mit 2 Kreuzschlitzschrauben befestigt ist) und eines an der Metallkiste angebrachten Blechwinkels (der mit einer Maschinenschraube und 2 Sechskantmuttern auf den Wagenboden geschraubt ist) in Position gehalten wird. Eine dauerhafte Verbindung mit dem Fahrzeug ist nicht zu erkennen, vielmehr ist auch hier auf Grund der Konstruktion davon auszugehen, dass die gesamte Halterung mit wenigen Handgriffen entfernt werden kann. Dass im Fahrzeug auch Einsatzkleidung für einen LNA oder einen Org.-Leiter und eine Trage mitgeführt werden können, hat für die steuerliche Beurteilung keine Bedeutung, da es sich hierbei nicht um fest installierte Gegenstände handelt, sondern um reine Gepäckstücke, die nach Belieben und Einsatzzweck mitgenommen werden oder nicht (s.o.). Wie aus der im Fahrtenbuch dokumentierten tatsächlichen Verwendung des Fahrzeugs zum Personentransport und zum Materialtransport (s.o.) zu ersehen ist, hinderten die vorgenommenen Einbauten eine Nutzung des Wagens für Zwecke außerhalb des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes nicht. Das Fahrzeug ist trotz der vorgenommenen Maßnahmen für alle Verwendungszwecke geeignet und nicht an eine ausschließliche Verwendung im Katastrophenschutz oder im Rettungsdienst angepasst.

Da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht erfüllt sind, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

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