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20.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091626

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 20.08.2008 – 14 W 524/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:14 W 524/08
5 O 520/07 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in Sachen XXX

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 8. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 278,20 € (= 0,65 x 1,19 x 1.079 € : 3).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e :

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 RVG-VV) zu Recht in vollem Umfang in die Kostenausgleichung einbezogen.

Der Einwand der Beklagten, die Gebühr dürfe nur in Höhe von 0,65 berücksichtigt werden, weil für die vorprozessuale Interessenvertretung der Klägerin bereits eine Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 RVG-VV) erfallen sei, trägt nicht. Es steht außer Frage, dass die Klägerin uneingeschränkt mit der Verfahrensgebühr von 1,3 belastet worden ist. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten. Deshalb kann dem von ihr erhobenen Erstattungsanspruch allenfalls mit dem Argument begegnet werden, der Anfall der Verfahrensgebühr sei im Umfang von 0,65 nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewesen, weil er insoweit bei einer Beauftragung der außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten mit der Führung des Rechtsstreits hätte vermieden werden können (offen gelassen von Fölsch MDR 2008, 847, 848). Auch aus dieser Erwägung lässt sich jedoch nichts Entscheidendes herleiten.

Das Gesetz stellt die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten, die Folge eines Anwaltswechsels sind und der Partei in Beibehaltung des alten Mandats nicht erwachsen wären, nur in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde. Allein dann ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dagegen ist es einer Partei unbenommen, sich zu Beginn eines Rechtsstreits für einen Verfahrensbevollmächtigten ihrer Wahl zu entscheiden. Sie soll in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten. Eine Präjudizierung durch vorprozessuale Umstände findet nicht statt. Ob Prozesskosten notwendig sind, ist grundsätzlich nur aus dem Blickwinkel der unmittelbaren prozessualen Auseinandersetzung zu beurteilen.

Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse – etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen – in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 – 14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366). Darüber ist hier jedoch nicht zu befinden; denn diesbezüglich fehlt jedweder Anhalt.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.

Da die Rechtssache eine absehbar wiederkehrende Situation betrifft und, soweit erkennbar, eine höchstrichterliche Entscheidung dazu bisher nicht ergangen ist, liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

RechtsgebieteZivilrecht, Gebührenrecht Vorschriften§ 91 Abs 2 S 3 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Vorbem 3 Abs 4 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3100 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4300 RVG

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