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08.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091528

Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 17.03.2009 – S 7200.2.1 - 10/1 St 35


Umsatzsteuerliche Behandlung der Umweltprämie (Abwrackprämie)


S 7200.2.1-10/1 St 35

Mit der Verabschiedung des Konjunkturpaketes II durch den Gesetzgeber wurde beschlossen, Käufern von Neu- bzw. Jahreswagen eine Umweltprämie oder auch Abwrackprämie i. H. v. 2.500 € zu zahlen. Die Prämie wird nur dann gewährt, wenn ein Neuwagenkäufer ein Altfahrzeug (Erstzulassung des Altfahrzeugs vor mehr als 9 Jahren) verschrotten lässt, welches mindestens ein Jahr auf seinen Namen zugelassen war. Sie kann auch nur von den Neuwagenkäufern selbst beantragt werden. In der praktischen Abwicklung von Neuwagenumsätzen mit gleichzeitiger Beantragung der Umweltprämie wird teilweise der Anspruch auf Zahlung der Umweltprämie an den Autohändler abgetreten.

In diesem Zusammenhang weise ich daraufhin, dass die Umweltprämie nicht das nach § 10 Abs. 1 UStG maßgebliche umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer des Neufahrzeugs, den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie auf den Autohändler überträgt. Die an den Autohändler direkt gezahlte Umweltprämie ist vielmehr als Teil des Gesamtentgeltes zu werten, welches über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird.

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