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26.06.2009 · IWW-Abrufnummer 091519

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 18.02.2009 – L 11 KR 36/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 11 KR 36/07

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob Leistungen, die der Kläger aus einer Kapitallebensversicherung erhalten hat, bei der Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Der 1939 geborene Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Sozialgesetzbuches (SGB) V pflichtversichert. Mit Schreiben vom 22.09.2004 teilte die B Lebensversicherungs AG der Beklagten mit, dem Kläger würden als Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung am 17.08.2004 ein Zahlbetrag in Höhe von 17.003,78 EUR und am 19.08.2004 ein solcher in Höhe von 26.673,22 EUR ausbezahlt. Diese Zahlungen beruhten auf einer Lebensversicherung, die der frühere Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer mit der B Lebensversicherungs AG für den Kläger als versicherte Person im Juli 1979 abgeschlossen hatte. Als Versicherungs- und Beitragszahldauer waren 25 Jahre vereinbart.

Mit Einstufungsbescheid vom 25.10.2004 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, für die Beitragsberechnung werde die Kapitalleistung auf 10 Jahre umgelegt. Für diesen Zeitraum gelte monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der monatliche beitragspflichtige Versorgungsbezug betrage 363,98 EUR bei einem Beitragssatz von 15,2 % ergebe sich damit ein monatlicher Beitrag von 55,32 EUR.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 13.10.2004. Bei der Zahlung der Lebensversicherung handele es sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Der Vertrag sei bereits 1979 abgeschlossenen worden. Auch wenn der Abschluß betrieblich veranlasst gewesen sei, hätten die aus dem Vertrag stammenden Leistungen nach der damaligen Rechtslage nicht zu seinen Versorgungsbezügen gehört. Auch nach aktuellem Recht stellten die Leistungen keinen Versorgungsbezug dar, da die Voraussetzungen der §§ 226, 229 SGB V nicht vorlägen.

Den Widerspruch wies die Beklagten durch den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente auch vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht der Krankenversicherung (§§ 237, 229 SGB V). Zu den Versorgungsbezügen gehörten auch Renten der betrieblichen Altersvorsorgung. Als solche seien Renten anzusehen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Leistungen seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie nur einen Betriebsbezug hätten. Entsprechend der seit dem 01.01.2004 gültigen Rechtslage würden diese Versorgungsbezüge jeweils mit 1/120 des Zahlbetrages der Beitragspflicht unterworfen.

Hiergegen richtete sich die am 02.06.2005 erhobene Klage. Die Berücksichtigung der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorgung bei der Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge sei rechtswidrig. Zum 01.01.2004 sei eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die nicht zu seinen Lasten die bis 31.12.2003 geltende Rechtslage, nach der die Bezüge beitragsfrei gewesen seien, habe ändern können. In diesem Fall würde es sich ansonsten um eine unerlaubte Rückwirkung handeln, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungantrags hat die Beklagte ihre im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung wiederholt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2006 abgewiesen. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Bescheid sei nicht rechtswidrig. Zutreffend habe die Beklagte die von der B Lebensversicherungs AG an den Kläger gezahlte Kapitalleistung von insgesamt 43.677,00 EUR als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 229 SGB V gewertet und bei der Berechnung berücksichtigt. Gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V seien Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Einnahmen. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trete oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Gem. § 202 SGB V habe die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie wie bei Mitteilungen über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die B Lebensversicherungs AG mit ihrem Schreiben vom 22.09.2004 nachgekommen. Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V seien auch Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, die der Arbeitgeber im Wege der Direktversicherung mit einem privaten Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen habe. Dies gelte nicht nur für wiederkehrende Leistungen, sondern auch, wie § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V klarstelle, für Kapitalabfindungen. Diese seien nämlich "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des Gesetzes. Durch Artikel 1 Nr. 143 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 sei § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2004 auch auf solche Kapitalabfindungen bezogen worden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden seien. Damit sei eine Umgehungsmöglichkeit der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt worden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu dieser Ergänzung des § 229 SGB V in BT-Drucksache 15/1525, Seite 139). Entgegen der Auffassung des Klägers erfolge die Einbeziehung von Altverträgen in die Beitragsbemessung nicht rückwirkend, vielmehr würde sie bei der Beitragsbemessung nur berücksichtigt, wenn die Leistung nach Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgestzes am 01.01.2004 fällig geworden sei. Dies sei der Fall gewesen. Der Gesetzgeber habe durch die Ergänzung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die Zukunft eine Lücke im Gesetz schließen wollen, die eine Umgehung der zuvor schon beabsichtigten Beitragsbemessung ermöglicht habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.06.2006. Bis zum 21.12.2003 seien seine zugesagten Versorgungsbezüge beitragsfrei gewesen, der Stichtag für die Gesetzesänderung sei der 01.01.2004. Für den Rechtsstreit sei entscheidend, ob er bereits vor dem 01.01.2004 einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Kapitals gehabt hätte. Dies sei ausweislich eines Schreibens in Form eines Telefax vom 23.04.2002 der Versicherungsstelle A GmbH an seinen damaligen Arbeitgeber der Fall. Danach hätte er bereits zum 01.04.2002 eine Zahlung in Höhe von 37.046,19 EUR beanspruchen können. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits Rentner gewesen. Aufgrund des Inhalt des Schreibens vom 23.04.2002 habe er sich dann entschlossen, die Leistungen erst zum 01.01.2004 in Anspruch zu nehmen, da sie sich dann auf 44.757,33 EUR belaufen habe. Da seine Versorgungsleistung somit vor dem Stichtag des 01.01.2004 fällig gewesen sei, sei sie nicht beitragspflichtig. Das gelte auch für den Differenzbetrag zwischen beiden Zahlbeträgen, da auch der endgültige Zahlungsanspruch bereits zu dem Zeitpunkt entstanden sei, als er Rentner geworden sei. Im Übrigen genieße er auch Vertrauensschutz hinsichtlich seiner im Jahre 2002 getroffenen Entscheidung, sich das Kapital erst im Jahre 2004 auszahlen zu lassen. Das im Jahre 2002 geltende alte Recht sei allgemeiner Kenntnisstand gewesen. Eine Änderung zum 01.01.2004 sei seinerzeit nicht absehbar gewesen. Aus der erhöhten Zahlung im Jahre 2004 habe er keine Vorteile mehr, da die Differenz von über 7.000,00 EUR, durch die monatlichen Beiträge aufgezehrt werde, die sich einschließlich der Beiträge zur Pflegeversicherung auf 59,69 EUR beliefen.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2006 abzuändern und den Bescheid vom 05.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, für die Beurteilung der Beitragspflicht der Kapitalleistungen sei es unerheblich, dass der Kläger diese mit dem 01.04.2002 hätte beanspruchen können. Maßgeblich sei allein der Termin der Fälligkeit bzw. der Auszahlung. Diese habe aber erst im Jahre 2004 gelegen, in dem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet habe.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, deren Inhalt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 05.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 ist nicht rechtswidrig. Die Berücksichtigung der Leistungen, die dem Kläger aus dem zwischen seinen ehemaligen Arbeitgeber und der B Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Vertrag im Jahre 2004 zugeflossen sind, ist rechtmäßig. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 154 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist zu bemerken: Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, die Leistungen seien beitragsfrei, weil sie vor der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung fällig gewesen seien, ist diese Auffassung unzutreffend. Dies ergibt sich eindeutig aus der Entscheidung des BSG vom 13.09.2006 (Az: B 12 KR 1/06 R). Die vom BSG herausgearbeiteten Rechtssätze sind auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt uneingeschränkt übertragbar.

Bei dem fraglichen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl. I 3610-BetrAVG) und damit um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie für die Versorgung des Arbeitsnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (BSG a.a.O.). Ausweislich der sich in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Versicherungspolice wurde der Vertrag im Juli 1979 mit dem damaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma G GmbH & Co KG, abgeschlossen. Bezugsberechtigt war der Kläger, da dieser als versicherte Person in der Versicherungspolice genannt ist. Die Laufzeit war auf 25 Jahre mit gleichlanger Beitragszahldauer vereinbart worden. Weiter ist in der Versicherungspolice aufgeführt, dass die Versicherungssumme bei Tod des Versicherten fällig werde, spätestens jedoch beim Ablauf der Versicherungsdauer.

Die Beitragspflicht derartiger Leistungen als solche der betrieblichen Alterssicherung wurde durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung von diesem Tag an auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder nicht vereinbarte Leistungen erweitert. Versicherungsfall ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrente das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Liegt der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht (BSG a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass der Versicherungsfall erst mit Ablauf des 30.06.2004 eingetreten ist, denn für die im Juli 1979 abgeschlossene Versicherung war, wie bereits ausgeführt, eine Laufzeit von 25 Jahren bei gleichzeitiger Beitragszahldauer vereinbart. Ungeachtet der Frage, inwieweit das rechtlich überhaupt möglich ist, kann sich eine vorzeitige Fälligkeit nur bei früherer Kündigung des Versicherungsvertrages ergeben. Eine solche liegt aber nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Telefax vom 23.04.2002, das die Versicherungstelle A GmbH an seinen früheren Arbeitgeber gesandt hat. Inhaltlich handelt es sich hierbei lediglich um eine Wertauskunft zu dem bestehenden Vertrag des Klägers. In dieser wird dargestellt, dass der Kläger, der bereits zum 01.04.2002 Rentner geworden ist, die Möglichkeit hat, den Vertrag bei gleichzeitiger Beitragszahlung bis zum vereinbarten Vertragsende laufen zu lassen, beitragsfrei ruhen zu lassen bzw. vorzeitig aufzulösen. Den drei Alternativen wurden die jeweiligen Versicherungsleistungen, die erheblich differieren, gegenübergestellt. Von seinem Auflösungsrecht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass damit die Versicherungsleistung auch nicht fällig geworden ist. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die Fälligkeit sei durch die Fiktion der möglich gewesenen Vertragsauflösung eingetreten. Eine derartige Fiktion mit rückwirkender rechtsgestaltender Wirkung ist dem Gesetz fremd.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung bestehen nicht. Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner ist vom Bundesverfassungsgericht bereits in einer frühen Entscheidung als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen worden (BVerfG Beschluss vom 06.12.1988, - 2 BvL 18/84 -). Diese Rechtsprechung wurde mit einer neueren Entscheidung, in der das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde, die die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht zur GKV aus Kapitalzahlungen einer Direktlebensversicherung zum Gegenstand hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat, bestätigt (BVerfG vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 -). In gleicher Weise hat das Bundessozialgericht die ab 01.01.2004 geltende Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten (BSG, Urteil vom 24.08.2005, - B 12 KR 29/04 R -; Urteil vom 10.05.2006, - B 12 KR 6/05 R -). Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen anders als aus anderen privaten Altersvorsorgeformen, insbsondere aus privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zur Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl. hierzu BSG vom 18.12.1984, Az.: - 12 RK 36/84 -) und letztlich Versorgungsbezüge von einmaligen Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichzustellen und damit bei gleichzeitiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten zu schaffen. Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das gilt auch, soweit Zahlungen auf bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen beruhen. Zwar knüpft die Beitragspflicht an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, entfaltet aber nur eine sogenannte unechte Rückwirkung, da entgegen der Auffassung des Klägers kein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt nachträglich anders behandelt wird. Das ergibt sich daraus, dass das Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages und damit die Fälligkeit der Leistung erst nach dem 01.01.2004 liegt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der Vertrauen dahingehend schützt, dass gesetzliche Regelungen in Zukunft nicht geändert werden können. Dies wird besonders deutlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, in der z.B. die Verpflichtung der in der GKV pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorugngsbezügen wiederholt geändert worden ist. Gleiches gilt für die Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als Rentner, die ebenfalls mehrfachen Änderungen unterworfen waren (BSG a.a.O.). Letztlich liegt auch kein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, denn diese Vorschrift schützt das Eigentum, nicht hingegen das Vermögen (BSG a.a.O.). Durch die Berücksichtigung der Leistung aus der Lebensversicherung im Rahmen der Beitragsbemessung ist jedoch nur das Vermögen des Klägers betroffen, die Beklagte greift die Leistungen aus der kapitalen Lebensversicherung dem Grund nach nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

RechtsgebietSGB VVorschriften§ 229 SGB V

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