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08.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091506

Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.02.2009 – 13 V 215/09 E

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster

13 V 215/09 E

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

Der Antragsteller ist als Tierarzt freiberuflich tätig. Seine Prozessbevollmächtigten reichten unter dem 15. Februar 2008 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei dem Antragsgegner ein. Der von ihnen selbst ermittelte Gewinn belief sich auf .......... EUR. Im Rahmen der gleichzeitig vorgelegten Anlage EÜR machten sie einen Investitionsabzugsbetrag von 36.000 EUR geltend. Aufgrund einer Nachfrage des Antragsgegners konkretisierten sie ihre Erklärung mit Schriftsatz vom 26. August 2008 dahingehend, dass mit dem Investitionsabzugsbetrag die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 36.000 EUR nach § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 18.12.2006, BGBl I, S. 2878-2912 (§ 7g EStG alte Fassung –a.F.-) gemeint sei. Gleichzeitig legten sie dar, dass die Ansparrücklage für die Anschaffung eines Firmenfahrzeuges, eines Notebooks und eines Sonographiegerätes gebildet werden solle. Unter dem 06. Oktober 2008 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007. Der Antragsgegner berücksichtigte dabei die geltend gemachte Ansparabschreibung nicht, da eine Rücklage nach § 7 EStG a.F. nur in den Fällen möglich sei, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17. August 2007 ende. Der Antragsgegner berücksichtigte auch keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007, gültig ab 18.08.2007, BGBl I 2007, 19127g EStG neue Fassung –n.F.-), da der Gewinn des Antragstellers mehr als 100.000 EUR betrug.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass in seinem Fall § 7g EStG a.F. anzuwenden sei. Denn in der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. sei die Anwendung nur für den Fall geregelt, dass Wirtschaftsjahre gebildet worden seien. Da er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, bilde er steuerlich kein Wirtschaftsjahr. Vielmehr bestehe lediglich ein Gewinnermittlungszeitraum. Deshalb sei die spezielle Übergangsregelung nicht anwendbar. Es gelte vielmehr gem. § 52 Abs. 1 EStG für das Jahr 2007 noch das alte Recht.

Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 26. November 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Neuregelung des § 7g EStG gelte auch für den Antragsteller. Denn nach § 52 Abs. 23 S. 1 EStG sei der neue Investitionsabzugsbetrag erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Im Rahmen dieser Übergangsregelung sei der Begriff "Wirtschaftsjahr" jedoch nicht auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und auf Gewerbebetriebe beschränkt. Er sei vielmehr für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden.

Mit Entscheidung vom gleichen Tag und aus den gleichen Gründen wies der Antragsgegner auch einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zurück.

Mit dem nunmehr gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aussetzung der Vollziehung des bereits mit der Klage angegriffenen Einkommensteuerbescheides weiter. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG n.F. im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei.

Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 vom 26. Oktober in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008 gem. § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Antragsgegners.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Hinsichtlich des Prozessstoffes findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel statt, weitergehende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21.12.1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300 und vom 19.10.1988 V B 46/88, BFH/NV 1990, 54).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Versagung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F.

Zwar findet der von dem Antragsteller eingenommene Rechtsstandpunkt, dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kein Wirtschaftsjahr bilden und deshalb die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG nicht anwendbar sei, in Teilen der steuerrechtlichen Literatur Zustimmung (vgl. Wendt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG n.F, FR 2008, 598, 604; Röhrig, Neuregelung zu den Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, EStB 2008, 113). Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht an, da sowohl der Wortlaut des § 7g EStG n.F. sowie die Entstehung und Systematik der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. nur für das gegenteilige Ergebnis sprechen.

Die untechnische, von den engen Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 EStG losgelöste Verwendung des Begriffes "Wirtschaftsjahr" in § 52 Abs. 23 EStG n.F. ergibt sich bereits aus der Veränderung des Wortlautes des § 7g EStG. § 7g Abs. 3 EStG a.F machte die Ansparrücklage von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG abhängig und stellte für die Betriebsgrößengrenzen auf den Schluss des der Anschaffung oder Herstellung vorausgehenden Wirtschaftsjahres ab. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sah § 7 Abs. 6 EStG a.F. eine entsprechende Anwendung vor, ohne dass es auf Größenklassen und damit auf Wirtschaftsjahre ankam. Vor diesem Hintergrund wäre eine enge Auslegung des Begriffes "Wirtschaftsjahr" im Rahmen der Übergangsvorschrift noch gerechtfertigt gewesen. Es kann aber nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 7g EStG n.F. diese Differenzierung aufgegeben hat. Vielmehr hat er in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.F. die Größenklasse der Betriebe festgeschrieben, die in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen können. Danach ist nach Nr. 1. 1. Halbsatz das Größenmerkmal "am Schluss des Wirtschaftsjahres" ausschlaggebend. In diese Einteilung nach Größenmerkmalen am Ende eines Wirtschaftsjahres hat der Gesetzgeber in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG n.F. auch die der selbständigen Arbeit dienenden Betriebe einbezogen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG n.F. den Gewinnermittlungszeitraum auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im Rahmen des § 7g EStG n.F. als Wirtschaftsjahr bezeichnet. Dementsprechend ist es nur folgerichtig, dass in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F., in dem die Anwendung des § 7g EStG n.F. geregelt ist, mit dem Begriff des Wirtschaftsjahres ebenfalls der Gewinnermittlungszeitraum gemeint ist. Der Begriff des Wirtschaftsjahres wird damit allgemeiner verwandt, als dies im Rahmen des § 4 a EStG der Fall ist, wonach Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, jedenfalls soweit der Gewinn nicht freiwillig durch Bestandsvergleich ermittelt wird, kein Wirtschaftsjahr haben.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehung des § 52 Abs. 23 EStG n.F. Wie aus der Begründung zum Ergänzungsantrag des Bundesrates vom 11. Mai 2007 (s. dazu Bericht des Finanzausschusses vom 24. Mai 2007 Bundestagsdrucksache 16/5491 S. 21) deutlich wird, war es Sinn der Übergangsregelung, die neuen Regelungen für Investitionen bei kleinen und mittleren Unternehmen möglichst früh in Kraft treten zu lassen. Insofern ist dort ausgeführt, dass es sachgerecht sei, die neuen Abschreibungsregelungen des § 7g EStG n.F. bereits im Jahre 2007 zum Tragen zu bringen. Deshalb ist das in der Übergangsregelung aufgeführte Datum des Inkrafttretens auch identisch mit der Verkündung im Gesetzblatt, da damit eine mögliche Rückwirkungsproblematik für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre vermieden werden sollte. Gleichzeitig war es aber, wie sich aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates ergibt – der die Bundesregierung zugestimmt hat – erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Neuregelung des Investitionsabzugsbetrages möglichst frühzeitig für alle betroffenen kleineren und mittleren Unternehmen in Kraft zu setzen. Dieses Ziel ist jedoch vollkommen unabhängig von der Art der Gewinneinkünfte und der Gewinnermittlungsart. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des § 52 Abs. 1 EStG für selbständig Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, würde mit dem Ziel des möglichst frühzeitigen Inkrafttretens kollidieren, da in diesem Fall das Jahr 2007 insoweit dem Regelungsbereich des § 7g EStG n.F. vollständig entzogen wäre. Hierfür besteht jedoch kein Anlass.

Ist somit § 52 Abs. 23 EStG n.F. im Streitfall anwendbar, kann der Antragsteller keine Ansparrücklage nach § 7g EStG n.F. bilden. Auch eine Investitionsrücklage nach § 7g EStG n.F. kommt nach Abs. 1 Nr. 1 c) der Vorschrift nicht in Betracht, da sich der von dem Antragsteller erzielte Gewinn nach Aktenlage auf einen Betrag von über 100.000,00 € beläuft.

Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1.FGO

FINANZGERICHT MÜNSTER

BESCHLUSS
13. Senat

13 V 215/09 E

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Einkommensteuer 2007)

hat der 13. Senat in der Besetzung: XXX

am 16.03.2009 beschlossen:

Der Beschuss vom 26. Februar 2009 wird gemäß § 107 Finanzgerichtsordnung dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1, vorletzte Zeile des Beschlusses, in dem Satz "Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger" das Wort "Kläger" durch "Antragsteller" ersetzt wird.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietEStG

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