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03.08.2009 · IWW-Abrufnummer 091482

Landessozialgericht Sachsen: Urteil vom 07.01.2009 – L 1 KR 31/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 1 KR 31/08

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Kapitallebensversicherung zugrunde zu legen sind.

Der Kläger ist seit 01.01.2002 als Immobilienmakler hauptberuflich selbständig tätig und war vom 01.05.2002 bis zum 31.03.2003 bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Dieser gegenüber gab er im April 2002 in einer Einkommenserklärung an, monatlich 1.500,00 EUR aus seiner selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Daraufhin stufte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2002 unter Vorbehalt ab 01.05.2002 mit einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 239,20 EUR ein; sie legte dabei Einnahmen in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.758,75 EUR zugrunde.

Am 15.05.2002 löste der Kläger eine Kapitallebensversicherung vorzeitig auf, die er im Mai 1995 zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten hatte. Die Versicherungssumme floss der Bank zu. Das Versicherungsunternehmen bestätigte in einer Steuerbescheinigung, dass dem Kläger am 15.05.2002 für die Zeit vom 01.01.1995 bis 01.05.2005 Kapitalerträge in Höhe von 23.979,00 EUR gezahlt worden seien, wovon 5.994,75 EUR Kapitalertragsteuer und 329,71 EUR Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden seien. Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 16.07.2004 wurde unter Zugrundelegung von Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.092,00 EUR und Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.243,00 EUR die Einkommensteuer auf 0,00 EUR festgesetzt.

Nachdem der Kläger einen Auszug aus seiner Steuererklärung für 2002 übersandt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.09.2004 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab 01.05.2002 auf 321,14 EUR und ab 01.01.2003 auf 337,66 EUR endgültig fest; sie berücksichtigte dabei beitragspflichtige monatliche Einnahmen in Höhe von 2.361,25 EUR. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2002 reduzierte die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2004 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ausgehend von beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.354,00 EUR ab 01.05.2002 auf 320,14 EUR. Mit seinem am 07.01.2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass der Kapitalertrag aus der vorzeitig gekündigten Lebensversicherung trotz der Sicherungsabtretung zur Beitragsbemessung herangezogen worden sei. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 den Widerspruch zurück. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.092,00 EUR, Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.243,00 EUR und Werbungskosten in Höhe von 87,00 EUR ausgewiesen. Auf dieser Grundlage seien die beitragspflichtigen Einnahmen auf monatlich 2.354,00 EUR und die hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge auf monatlich 320,14 EUR festgesetzt worden. Bei freiwillig Versicherten seien Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug der Werbungskosten beitragspflichtig. Die Einstufung habe rückwirkend berichtigt werden dürfen, weil der Bescheid vom 02.07.2002 einen entsprechenden Vorbehalt enthalten habe.

Am 11.08.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Die Versicherungssumme selbst wie auch der darin enthaltene Ertragsanteil hätten nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden können, da sie der Absicherung eines Bankdarlehens gedient hätten und daher an die darlehensgewährende Bank abgetreten worden seien. Um seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen, sei die Lebensversicherung vorzeitig beendet worden. Wegen der Abtretung sei das Geld nicht ihm, sondern direkt der Bank zugeflossen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass das für die gesetzliche Krankenversicherung ergehende Urteil ebenfalls für die gesetzliche Pflegeversicherung in dem streitigen Zeitraum anerkannt werde.

Mit Urteil vom 27.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 ihrer Satzung die Beiträge zutreffend festgesetzt. Zu Recht habe sie den im Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen und der Besteuerung unterliegenden Kapitalertrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. An die mit Bescheid vom 02.07.2002 erfolgte Beitragseinstufung sei sie dabei nicht gebunden gewesen. Denn dieser Beitragsbescheid sei zulässigerweise unter dem Vorbehalt des späteren Nachweises der Einnahmen durch Einkommensteuerbescheid erfolgt. Der aus der aufgelösten Lebensversicherung erzielte Betrag von 23.979,00 EUR gehöre zu den Einnahmen des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 3 der Satzung, die er zum Lebensunterhalt habe verbrauchen können. Kapitalerträge seien grundsätzlich beitragspflichtig, weil sie zur Lebensführung verbraucht werden könnten und damit zur gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten beitrügen, jedenfalls soweit sie der Besteuerung unterlägen. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger infolge der Abtretung bei Entstehung des Auszahlungsanspruchs rechtlich nicht mehr Inhaber der Auszahlungsforderung gewesen sei. Denn wirtschaftlich habe die direkte Zahlung der Versicherung an die Bank der Tilgung einer Schuld des Klägers gedient und damit dessen Leistungsfähigkeit verbessert. Die Heranziehung des Kapitalertrags zur Beitragsbemessung erscheine auch interessengerecht, wenn berücksichtigt werde, dass eine direkte Zahlung an den Versicherten als beitragspflichtige Einnahme zu werten wäre, selbst wenn das Geld unmittelbar nach Erhalt an die Bank zur Schuldentilgung weitergereicht worden wäre. Wirtschaftlich betrachtet erscheine es unerheblich, ob das Geld zuerst von der Versicherung an den Versicherten und von diesem an die Bank oder – wie hier – aufgrund einer Abtretung direkt an die Bank ausgezahlt werde. Zutreffend sei der Kapitalertrag als einmalige Einnahme mit einem Zwölftel des Jahresbetrags bei der Beitragsbemessung angesetzt worden. Eine Ungleichbehandlung zu den Pflichtversicherten bestehe bei der Berücksichtigung von Kapitalvermögen nicht. Die unterschiedlichen Regelungen der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten verstoße nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); das Gesetz gehe von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig Versicherten gegenüber den Pflichtversicherten aus.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 04.04.2008 eingelegten Berufung sein Begehren weiter. Der am 15.05.2002 ausgezahlte Kapitalertrag sei ihm nicht in dem Sinne zugeflossen, dass er den Betrag für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können. Denn er habe die Ansprüche aus der auf ihn lautenden Lebensversicherung bereits am 08.05.1995 abgetreten und sei seit diesem Zeitpunkt weder Anspruchsinhaber noch Verfügungsberechtigter gewesen. Da er über den Ertrag aus der Lebensversicherung nicht habe verfügen können, habe der an die Zessionarin (Bank) ausgezahlte Kapitalertrag seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen können. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit meine die Verwendbarkeit für den Lebensunterhalt. Der Zufluss des Kapitalertrags beim Zessionar habe die Lage seines Lebensunterhalts nicht verändert, sondern lediglich einen Soll-Saldo reduziert, ohne zu einem Guthaben zu führen, über das er dann hätte verfügen können. Die gegenteilige Betrachtung führe zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG, weil bei pflichtversicherten Mitgliedern die Erträge aus Kapitallebensversicherungen der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt würden, selbst wenn sie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich erhöhten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23. September 2004 und 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers als freiwilliges Mitglied in der Zeit vom 01. Mai 2002 bis 31. März 2003 unter Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig blieben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten abgetreten worden seien. Entsprechendes müsse auch hier gelten, zumal sie – die Beklagte – an die steuerrechtlich festgestellten Gewinneinkünfte gebunden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2009 hat sich auch die Beklagte damit einverstanden erklärt, dass das für die gesetzliche Krankenversicherung ergehende Urteil ebenfalls für die gesetzliche Pflegeversicherung in dem streitigen Zeitraum anerkannt werde.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23.09.2004 und 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005, mit dem sie die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung abweichend von der zuvor erfolgten Beitragseinstufung unter Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen festgesetzt hat, sind rechtmäßig.

1. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.12.2004. Vielmehr sind Gegenstand des Verfahrens auch die Bescheide vom 23.09.2004, die durch den Bescheid vom 13.12.2004 geändert wurden. Ob die Bescheide vom 23.09.2004, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, mit dem Widerspruch bei dessen Einlegung (07.01.2005) noch angefochten werden konnten, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 auch über die Bescheide vom 23.09.2004 befunden und damit eine etwaige Versäumnis der Widerspruchsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) geheilt (siehe nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 84 Rn. 7).

Dagegen sind die Bescheide der Pflegekasse bei der Beklagten vom 23.09.2004 und 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 über die Pflegeversicherungsbeiträge nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies ergibt sich nicht bereits aus den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, mit denen sie letztlich einen Unterwerfungsvergleich hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abschließen wollten. Der Vertreter der Beklagten, der bereits an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilgenommen hatte, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass er bereits dort dem Unterwerfungsvergleich zugestimmt hat. Das SG hat diesen Vergleich nicht wirksam protokolliert (zu den konstitutiven formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die Erklärung des Klägers kann auch nicht als Klagerücknahme verstanden werden. Mit der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist aber wohl ein nur materiell-rechtlich wirksamer außergerichtlicher Vergleich im Sinne eines "pactum de non petendo" zustande gekommen, der die beim SG noch anhängige Klage hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge hat unzulässig werden lassen. Durch die Protokollierung der Erklärungen in den Sitzungsniederschriften sieht der Senat das Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als gewahrt an. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, weil das SG bewusst nur über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entschieden hat. Ein "Heraufholen von Prozessresten" ist danach ausgeschlossen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens kann daher nur die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sein.

2. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V in Verbindung mit § 15 Abs. 3 ihrer Satzung die Beiträge zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat sie die Beiträge unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen und der Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme festgesetzt. An die mit Bescheid vom 02.07.2002 erfolgte Beitragseinstufung war sie dabei nicht gebunden.

a) Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V in der hier noch maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1).

Welche Einnahmen zumindest der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, regelt § 240 Abs. 4 SGB V. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 1). Eine höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, vorgesehen (Satz 2). Bei diesen freiwilligen Mitgliedern gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Soweit ein solches freiwilliges Mitglied Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss nach § 421l Drittes Buch Sozialgesetzbuch hat, gilt bei ihm seit dem 01.01.2003 nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Veränderungen der Beitragsbemessung können auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

§ 15 Abs. 3 der Satzung der beklagten Krankenkasse bestimmt in der 2002 und 2003 geltenden Fassung des 43.-46. Nachtrags: "Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger kann mit den Sozialhilfeträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und unter Beachtung versicherungsrechtlicher Grundsätze eine Pauschalierungsregelung vereinbart werden. Im Übrigen gilt § 240 SGB V."

b) Ausgehend von diesen für die Beitragsbemessung maßgebenden Bestimmungen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.05.2002 unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.354,00 EUR festgesetzt. Niedrigere beitragspflichtige Einnahmen hat der Kläger, der als Immobilienmakler hauptberuflich selbständig tätig war, nicht im Sinne des § 240 Abs. 2 Halbs. 2 SGB V nachgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für 2002, der zum Nachweis niedrigerer Einnahmen geeignet ist, weist für den Kläger neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.092,00 EUR auch Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 24.243,00 EUR aus; werden hiervon die bei den Kapitalerträgen ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 87,00 EUR in Abzug gebracht, ergeben sich für das Jahr 2002 Gesamteinkünfte in Höhe von 28.248,00 EUR.

c) Aus § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten geht hervor, dass Kapitalerträge dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegen. Gemäß § 240 SGB V muss die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Diese ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 8/06 RSozR 4-2500 § 240 Nr. 8 Rn. 12 und 15 ff.; Urteil vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31, S. 141 ff.). § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten übernimmt diese Begriffsbestimmung in ihrem Satz 2.

Die Generalklausel in § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung reicht aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. (BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 Rn. 12; Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 20; Urteil vom 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 14 f.; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R - BSGE 87, 228, 233 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S. 160 f.). Zu diesen anerkannten Einnahmearten zählen auch die Erträge aus Kapitalvermögen (siehe nur BSG, Urteil vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S. 139 f.; Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S. 68). Diese Einkünfte sind jedenfalls, soweit sie der Besteuerung unterliegen, Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Denn insoweit erhöhen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 21 zu Veräußerungsgewinnen).

d) An der Beitragspflicht der Kapitalerträge ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger die Versicherungssumme zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten hatte. Diese Abtretung betraf zunächst im Erlebensfall nur einen Betrag von 130.000,00 DM (Abtretungsvertrag vom 10.05.1995), der dann später auf 150.000,00 DM (Abtretungsvertrag vom 12.02.2001) erhöht wurde und damit nahezu die gesamte vereinbarte Versicherungssumme (153.455,00 DM) erfasste. Infolge der Abtretung floss nach der vorzeitigen Auflösung der Kapitallebensversicherung im Jahr 2002 die bis dahin aufgelaufene Versicherungssumme in voller Höhe der darlehensgebenden Bank zu. Dass die Versicherungssumme an die Bank sicherungshalber abgetreten war und deshalb an diese zur Tilgung des Darlehens ausgezahlt wurde, ändert nichts daran, dass es sich bei den in der Versicherungssumme enthaltenen Kapitalerträgen um beitragspflichtige Einnahmen des Klägers handelt.

Hierfür spricht bereits die Wertung der Sicherungsabtretung im Steuerrecht, das vom Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprägt ist. Obwohl der Kläger bei Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund der Sicherungsabtretung zivilrechtlich gesehen nicht mehr Inhaber des Auszahlungsanspruchs gewesen war, wurde ihm im Einkommensteuerbescheid für 2002 der Anspruch auf den in der Versicherungssumme enthaltenen Kapitalertrag steuerrechtlich zugerechnet. Dies entspricht der Wertung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Dies gilt jedoch nicht bei Treuhandverhältnissen und bei Sicherungseigentum; in diesen Fällen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber bzw. dem Sicherungsgeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Dementsprechend geht die finanzgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Leistungen aus Lebensversicherungen, die zur Sicherung einer Darlehensforderung an die darlehensgewährende Bank abgetreten wurden, beim Zedenten der Steuerpflicht unterliegen (siehe nur Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.09.2007 - VIII R 12/07 - BFHE 219, 43, 47 f.; Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 19/04 - BFH/NV 2006, 288, 290 f.). Ohnehin sind nach der Rechtsprechung des BFH Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, der das betreffende Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Nutzung überlassen hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass immer auf die erstmalige Kapitalüberlassung abzustellen ist und eine Abtretung in keinem Fall zu einer veränderten Einkunftszurechnung führen kann; zu einer solchen kann es aber nur dann kommen, wenn die Abtretung in der Weise ausgestaltet ist, dass nunmehr der Zessionar und nicht mehr der Zedent die betreffenden Einkünfte erzielt (BFH, Urteil vom 08.07.1998 - I R 112/97 - BFHE 186, 496, 500). Am Maßstab des "Erzielens" ist nur der Zedent Bezieher der Kapitalerträge, wenn diese nach den getroffenen Vereinbarungen sein Vermögen und nicht dasjenige des Zessionars vermehren sollen. Dies ist auch und gerade dann der Fall, wenn der Zedent die Kapitalerträge dazu verwenden kann und soll, seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar zu tilgen. In diesem Falle stellt die Auszahlung unmittelbar an den Zessionar nur eine unbeachtliche Abkürzung des Zahlungsweges dar (BFH, Urteil vom 08.07.1998 - I R 112/97 - BFHE 186, 496, 500 f.). Diese Erwägungen treffen auf eine Sicherungsabtretung, wie sie der Kläger vorgenommen hat, zu. Mit den in der Versicherungssumme enthaltenen Kapitalerträgen sollte nicht das Vermögen der darlehensgebenden Bank vermehrt werden, sondern dasjenige des Klägers, der die um die Kapitalerträge vermehrte Versicherungssumme zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Bank verwenden wollte.

Auch das BSG ist für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht grundsätzlich nicht durch Abtretungen von Ansprüchen, die dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen sind, beeinflusst wird (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S. 19 f.; Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5 ff.). Entschieden hat dies das BSG für Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V. Bei diesen erklärt allerdings § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V den "Zahlbetrag" für maßgebend. Dies ist bereits nach dem Wortsinn nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 6). Das BSG hat sich jedoch nicht hiermit begnügt, sondern ist auch aus rechtssystematischen Gründen und mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beitragsbemessung zu dem Ergebnis gelangt, dass Abtretungen die Beitragspflicht nicht beeinflussen. Zum einen hat das BSG der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen Abtretungen des Anspruchs auf Versorgungsleistungen einerseits und Übertragungen der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts") andererseits maßgebliche Bedeutung beigemessen. Eine Abtretung ändert ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Dagegen ist bei einer Übertragung des Stammrechts der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen. Der Abtretung wohnt im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags an den Berechtigten wieder einsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 5). Zum anderen hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass das Beitragsrecht der Sozialversicherung seinem Sinn und Zweck nach eine Beitragsbemessung erfordert, die sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert. Ein Anspruch wird in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handelt es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit tritt deswegen jedoch nicht ein, denn entweder wird der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit, oder er verfügt kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen kann (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 9). Sowohl die rechtssystematischen Erwägungen als auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beitragsbemessung treffen nicht nur auf Versorgungsbezüge zu, über die das BSG zu entscheiden hatte, sondern beanspruchen auch für alle anderen dem Grunde nach beitragspflichtigen Einnahmen Geltung.

Dementsprechend wird die Beitragspflicht von Kapitalerträgen durch deren Abtretung zur Sicherung eines Bankdarlehens nicht beeinflusst. Auch im vorliegenden Fall ist der Zessionar (Bank) nicht in das "Stammrecht" des Zedenten (Klägers) eingetreten. Der Kläger ist weiterhin Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages geblieben. Er hat an die Bank lediglich sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche abgetreten, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrages gegen das Versicherungsunternehmen zustehen – und zwar für den Erlebensfall in Höhe des zuerst zu bedienenden Betrages von 150.000,00 DM bei einer Versicherungssumme von 153.455,00 DM und für den Todesfall in voller Höhe (Ziffer 1 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den Kläger aus genau bezeichneten Darlehen (Ziffer 2 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Die Bank war zur Verwertung der Sicherheit durch Inanspruchnahme der Abtretung nach den vertraglichen Vereinbarungen nur berechtigt, wenn der Kläger mit der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Darlehensvertrag trotz fruchtloser Mahnung weiter in Verzug blieb (Ziffer 7 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Darlehen war die Bank verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche zurückabzutreten bzw. freizugeben (Ziffer 8 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Zwar war der Kläger verpflichtet, der Bank den Versicherungsschein zu übergeben (Ziffer 3 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Die Bank war aber verpflichtet, die an sie ausgezahlten Versicherungsbeträge mit den gesicherten Darlehensansprüchen zu verrechnen, sobald diese fällig geworden sind, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit angemessenen zu verzinsen (Ziffer 6 des Abtretungsvertrags vom 12.02.2001). Demnach dienten die in der Versicherungssumme enthaltenen Kapitalerträge nicht der Vermehrung des Vermögens der Bank, sondern primär der Sicherung einer Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Bank und sekundär deren Tilgung. Aufgrund der Sicherungsabrede durfte die Bank nicht frei über die Versicherungssumme verfügen, sondern musste diese in ganz bestimmter, den wirtschaftlichen Interessen des Klägers dienenden Weise verwenden. Aus diesem Grunde war die Versicherungssumme samt der darin enthaltenen Kapitalerträge ungeachtet der Abtretung weiterhin wirtschaftlich dem Vermögen des Sicherungsgebers (Klägers) zuzurechnen und nicht demjenigen des Sicherungsnehmers (Bank). Damit erhöhte die Auszahlung der Versicherungssumme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Dass sie nur zu einer Verminderung von Verbindlichkeiten und nicht zu einem Guthaben führte, ist insoweit ohne Belang.

Da die Beklagte nur die Kapitalerträge aus der im Mai 2002 ausgezahlten Versicherungssumme der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat, kann offen bleiben, ob sie nicht auch berechtigt gewesen wäre, die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 32 S. 148). Für wiederkehrende Bezüge hat das BSG entschieden, dass diese nicht nur mit ihrem Zinsanteil, sondern auch mit ihren Kapitalanteil der Beitragsbemessung unterworfen werden können, ohne dass dagegen eingewandt werden kann, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und kein Kapitalverzehr (BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S. 203 f.; Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R - juris Rn. 24).

e) Zutreffend hat die Beklagte den Veräußerungsgewinn als einmalige Einnahme mit einem Zwölftel des Jahresbetrags als monatliche beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 3 ihrer Satzung. Danach gelten einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. Dies steht in Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 22; Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 32 S. 148; Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 11/95 - BSGE 76, 242, 245 ff. = SozR 3-2500 § 240 Nr. 22 S. 83 ff.).

Zu Recht hat die Beklagte lediglich die im Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen Werbungskosten und nicht auch den Sparer-Freibetrag in Abzug gebracht. Eine Minderung der beitragspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen um einen Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den bis zum 31.12.2008 geltenden Fassungen sieht weder § 240 SGB V noch die Satzung der Beklagten vor. Der Sparer-Freibetrag ist – anders als die Werbungskosten – kein Abzug für notwendige Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich vielmehr um eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung. Zwar können die Krankenkassen in ihren Satzungen Bestimmungen darüber treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 16; Urteil vom 15.09.1992 - 12 RK 51/91 - BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S. 30 f.). Die Satzung der Beklagten sieht die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrages jedoch nicht vor und verletzt damit nicht höherrangiges Recht (BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 8, jeweils Rn. 19-20).

f) Die Beklagte war auch berechtigt, mit den angefochtenen Bescheiden die Beitragshöhe rückwirkend ab 01.05.2002 festzusetzen. Dem stand nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 02.07.2002, der für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Höhe der für die Zeit ab 01.05.2002 zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Dieser Bescheid enthielt keine endgültige Regelung, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. SGB X oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre. Vielmehr regelte der Bescheid die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfaltete keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe (zur Bindungswirkung einstweiliger Verwaltungsakte: BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 24).

Die Beklagte hat im Bescheid vom 02.07.2002 lediglich eine einstweilige Regelung über die Beitragshöhe für die Zeit ab 01.05.2002 getroffen. Dies ergibt die Auslegung dieses Bescheides. Dieser ist nicht nur als "Einstufungsbescheid – unter Vorbehalt" bezeichnet worden. Vielmehr war dem Bescheid vom 02.07.2002 auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden Sachprüfung erfolgte. So wies die Beklagte in dem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass Voraussetzung für die vorgenommene einkommensbezogene Einstufung der Nachweis der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid sei, dieser Nachweis jedoch nicht vorliege und deshalb die Einstufung unter Vorbehalt erfolge. Die Beklagte kündigte darüber hinaus an, dass nach Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides eine Prüfung der Einstufung erfolgen werde und gegebenenfalls Beiträge nacherhoben oder erstattet würden. Der Kläger konnte deshalb erkennen, dass eine Einstufung nicht nach der für hauptberuflich selbstständig tätige Erwerbstätige geltenden Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V und damit mit dem Höchstbeitrag, sondern nach dem Mindestbeitrag erfolgt war, obwohl keine Nachweise über die voraussichtlichen Einkünfte vorgelegen hatten und deshalb eine Überprüfung und endgültige Beitragsfestsetzung noch erfolgen musste. Damit wurde ihm hinreichend bestimmt Inhalt und Umfang sowie Grund der Vorläufigkeit mitgeteilt (so BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 25 zu einem ebenso formulierten Bescheid der Beklagten).

Die Beklagte durfte die Beiträge für die ab 01.05.2002 beginnende freiwillige Krankenversicherung auch durch einstweiligen Verwaltungsakt festsetzen. Bei freiwillig Versicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, ist die Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt zulässig, wenn diese mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden kann (BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, jeweils Rn. 14 ff.). In dieser Lage war der Kläger im Jahr 2002, denn er hatte seine selbstständige Tätigkeit erst in diesem Jahr begonnen und konnte Nachweise über seine im Jahre 2002 erzielten Einnahmen, insbesondere einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, noch nicht vorlegen.

g) Die unterschiedliche Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat in der vom Solidaritätsprinzip gekennzeichneten gesetzlichen Krankenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unterschiedlich geregelt. Er hat nach generellen Merkmalen bestimmte, in § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders schutzbedürftig angesehen, sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen und die das jeweilige Pflichtversicherungsverhältnis typischerweise prägenden Einnahmearten der Beitragspflicht unterworfen. Demgegenüber werden bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, da bei vielen freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht kommt, sondern typischerweise der Lebensunterhalt durch andere Einnahmearten bestritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R - SozR 4-3300 § 57 Nr. 3 Rn. 20; Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244, 247 f. = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S. 6). Dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen schaffen. Von der Rechtsprechung ist daher die Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (siehe nur Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 11 S. 42).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch Kapitalerträge zugrunde gelegt werden dürfen, die zur Kreditsicherung abgetreten wurden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

RechtsgebietSGB VVorschriften§ 240 SGB V

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