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27.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090905

Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 27.02.2009 – S 2221.1.1-12/2 St 32/St 33


Basisrentenverträge und sog. Beitragsrückgewährpolice zu diesen Verträgen


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit Schreiben vom 09.02.2009 GZ: IV C 3 - S 2221/07/ 0036 Folgendes mitgeteilt:

Am Markt werden Risikolebensversicherungsverträge angeboten, die an den Bestand eines Basisrentenvertrages anknüpfen. Die Risikolebensversicherungen sehen dabei vor, dass im Todesfall an beliebige Hinterbliebene eine Leistung gezahlt wird, die den vom verstorbenen Versicherten zugunsten des Basisrentenversicherungsvertrages geleisteten Beiträgen entspricht (sog. Beitragsrückgewährpolice).

Die rechtlich selbständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind grundsätzlich auch steuerlich gesondert zu behandeln, wenn insbesondere die jeweiligen Risiken (Langlebigkeit/ Todesfallrisiko) getrennt kalkuliert werden. D. h., die versprochene Versicherungsleistung kann jeweils aus den zugunsten des jeweiligen Vertrags geleisteten Beiträgen finanziert werden, so dass z. B. für die Finanzierung der Todesfallleistungen keine im Rahmen der Basisrentenversicherung geleisteten Beiträge eingesetzt werden. Die Beiträge zur Basisrente können in diesen Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und die Beiträge zur Beitragsrückgewährpolice nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Da nur der Versicherer die Details und seine Kalkulationsgrundlagen kennt, ist für die steuerliche korrekte Behandlung solcher Beiträge eine Bestätigung des Versicherers erforderlich, dass eine getrennte Kalkulation vorgenommen wurde (z. B. auf den turnusmäßigen Beitragsbescheinigungen oder Prämienrechnungen).

Handelt es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine (d. h., Beiträge, die zugunsten des Basisrentenversicherungsvertrages gezahlt wurden, werden für die Finanzierung der Todesfallleistung eingesetzt), wird die Finanzverwaltung weitergehend prüfen müssen, ob der geleistete Beitrag im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG angesetzt werden kann, da eine Berücksichtigung in diesen Fällen nur in Betracht kommen kann, wenn begünstigte Hinterbliebenenleistungen i. S. d. Rz. 14 ff des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008, BStBl I S. 390 vorliegen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurde gebeten seine Unternehmen entsprechend zu informieren, und darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter ggf. auch für zurückliegende Beitragsjahre entsprechende Bestätigungen von den Versicherungsnehmern anfordern werden, um die Einkommensteuererklärungen korrekt bearbeiten zu können.

Hinweis des Bay. Landesamtes für Steuern:
Sollte es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine handeln, und die Leistung im Todesfall nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllen, ist ein Sonderausgabenabzug insgesamt zu verneinen

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG

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