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20.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090780

Landgericht Zweibrücken: Beschluss vom 02.12.2008 – Qs 136/08

Ist für die Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Frage bedeutsam, ob ein Mitgliedsstaat der EU die Möglichkeit hat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung der Gültigkeit zu versagen (Art. 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/438), wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag, ist die Sach und Rechtslage schwierig und ein Pflichtverteidiger beizuordnen.


Landgericht Zweibrücken

Qs 136/08

Beschluss

In dem Strafverfahren pp.

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

hier: Beschwerde des Angeklagten vom 19. 11. 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 17. 11. 2008, in welchem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde,

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 2. 12. 2008: beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 17. 11. 2008, in welchem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Pirmasens ist dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Inwieweit sich jemand wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht haben könnte, indem der Betroffene während einer gegen ihn laufenden Fahrerlaubnissperre (§ 69a StGB) eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworben hat und - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrzeug führte, ist in der nationalen, obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 07, 271 ff. sowie Beschluss vom 19. 11. 2007, Az.: 2 Ss 597/07 - veröffentlicht in Juris -; OLG Nürnberg, NStZ-RR 07, 269 ff.; OLG München, NJW 07, 1152 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, DAR 07, 404 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. 7. 2007, Az.: 3 Ss 132/06 - veröffentlicht in juris -).

Die hier zur strafrechtlichen Beurteilung u. a. bedeutsame Frage, ob ein Mitgliedsstaat der EU die Möglichkeit hat - entgegen der gefestigten europarechtlichen Rechtsprechung bezüglich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, die eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht - einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung der Gültigkeit zu versagen (Art. 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/438), wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag, war zuletzt Gegenstand eines aktuellen Beschlusses des EuGH vom 3. 7. 2008 (Az.: C-225/07, Rechtssache „Mögginger“).

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten schwierigen und noch nicht abschließend geklärten Rechtslage, bei der zudem transnationale Vorschriften zu beachten sind - auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vorliegenden Tatbestands- bzw. Verbotsirrtums des Angeklagten - war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger (beizuordnen.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, FahrerlaubnisVorschriften§ 69 a StGB

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